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Hallo, liebe Mitglieder,
ich habe folgendes Problem , und hoffe, dass jemand mir einige Ratschlaege geben kann.
Ich habe sehr lange Zeit in Deutschland gelebt und bin vor 2 Jahren nach meine Heimat zurückgekehrt.
Neulich habe ich in meinem Heimatland ein Strafbefehl erhalten, in dem ich beschuldigt sein sollte, falsche Angaben gemacht zu haben, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Als Strafe muss ich ca. 800 Euro bezahlen.
Auf jeden Fall werde ich einen Widerspruch einlegen. Da ich von Anfang an finde , dass ich in der Sache falsch behandelt wurde. Ausserdem ist mein Wohnsitz nun staendig in meinem Heimatland.
Ich moechte die Sache aber auch zu Ende bringen,da ich manchmal auch privat nach Deutschland reisen muss.
Was kann ich jetzt konkret machen? Einen Anwalt kann ich sowieso nicht leisten und die 800 Euro Strafe ist fuer mich auch zu hoch.
Vielen Dank fuer eine Antwort im Vorraus.
thintel
Wie sollen wir Deine Frage beantworten, wenn nicht mal der Sachverhalt ausreichend dargestellt wurde (welcher Vorwurf, von wem Strafbefehl kam, ...)? Und bitte die Forenregeln beachten. Und geht es hier überhaupt um deutsches Recht? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Einspruch gegen den Strafbefehl können Sie nur 2 Wochen nach dessen Zustellung einlegen (bis dahin muß der Einspruch beim Gericht eingegangen sein - ich weiß nicht in welchem Land Sie leben, aber ich weiß, dass z.B. meine Urlaubspostkaren von den Kanaren immer schon locker min. 10 Tage brauchen, um in D anzukommen). Wenn die 2 Wochen bereits verstrichen sind (ich was ja auch nicht, was Sie unter "neulich bekommen" verstehen), ist der Strafbefehl bereits rechtskräftig.
Kommt der Einspruch noch rechtszeitig beim Gericht in Deutschland an, wird das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung ansetzen, zu dem Sie erscheinen müssen. Dort können Sie dann darlegen, was Ihrer Meinung nach falsch behandelt wurde.
Mehr kann man von hier aus nicht zu der Sache sagen, da keine Angaben zur Tat, zu etwaigen Vorstrafen, zum Strafmaß (X Tagessätze á X Euro) und zum Einkommen gemacht werden. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Einspruch gegen den Strafbefehl können Sie nur 2 Wochen nach dessen Zustellung einlegen (bis dahin muß der Einspruch beim Gericht eingegangen sein - ich weiß nicht in welchem Land Sie leben, aber ich weiß, dass z.B. meine Urlaubspostkaren von den Kanaren immer schon locker min. 10 Tage brauchen, um in D anzukommen).
Ein Fax braucht nur Minuten
Zitat:
Kommt der Einspruch noch rechtszeitig beim Gericht in Deutschland an, wird das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung ansetzen, zu dem Sie erscheinen müssen.
Naja, soweit das persönliche erscheinen nicht nach 236 StPO ausdrücklich angeordnet ist, kann der Angeklagte sich auch durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger nach §411 II StPO vertreten lassen.
Sollte sich der Einspruch nur auf die Tagessatzhöhe beschränkten gibt es noch nicht mal eine Hauptverhandlung.
Naja, soweit das persönliche erscheinen nicht nach 236 StPO ausdrücklich angeordnet ist,
...was es idR. wird, wenn der Sachverhalt streitig ist (wie behauptet wird).
Zitat:
kann der Angeklagte sich auch durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger nach §411 II StPO vertreten lassen.
Stimmt, es sei denn, es ist die geschilderte Situation gegeben:
Zitat:
Einen Anwalt kann ich sowieso nicht leisten
_________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Das kommt mir (als Laien) alles sehr merkwürdig vor. Kann das wirklich sein, ein deutsches Gericht verhängt einen Strafbefehl gegen einen Ausländer, der nicht mehr in D lebt, und wenn der es nicht schafft, innerhalb von 2 Wochen nach Zustelllung (wie wird in diesem Fall die Zustellung überhaupt bewiesen?) einen Widerspruch einzureichen, weil
- der Postweg zu lange dauert,
- gerade kein Fax erreichbar ist oder
- er sich gerne erst mit einem Rechtsanwalt beraten möchte, was aber aus dem Ausland und bei unzureichenden Geldmitteln schwierig ist,
ist der Strafbefehl für immer rechtskräftig?
Und, weitergedacht, was passiert, wenn der Angeklagte erfolgreich Widerspruch einlegt, aber kein Geld hat, zur Hauptverhandlung zu erscheinen?
Wieso sollen Ausländer keinen dt. Strafbefehl erhalten können? Wenn die Person wieder einreist, kann sie in Ersatzhaft genommen werden. Ob der Strafbefehl allerdings im Ausland vollstreckt werden könnte, entzieht sich meiner Kenntnis.
Das Problem ist, dass es vom Ausland sehr schwer sein kann, Rechtsmittel einzulegen. Das Strafbefehlsverfahren schränkt bekanntermaßen die Möglichkeiten des Angeschuldigten, sich zu verteidigen, im Interesse der Prozessökonomie ein. Das ist OK, solange es die Möglichkeit gibt, mit Hilfe eines Widerspruchs zu erzwingen, dass sich das Gericht genauer mit der Sache befasst, und man dann Gelegenheit erhält, sich zu verteidigen.
Dazu muss aber zum einen die Widerspruchsfrist so bemessen sein, dass es dem Angeschuldigten möglich ist, den Strafbefehl (unter Hinzuziehung eines deutschen Rechtsanwalts) zu prüfen und danach fristgerecht Widerspruch einzureichen. Das sehe ich bei einem Ausländer, der im Ausland lebt, schon mal als schwierig an.
Zum andern muss es dem Abgeschuldigten auch möglich sein, sich in einer Hauptverhandlung zu verteidigen. Ebenfalls schwierig - oder zahlt das Gericht einem das Flugticket und kümmert sich um das Visum etc.?
Unter dem Strich sieht das Ganze wie ein Gerichtsverfahren unter Ausschluss des Angeschuldigten aus.
Dazu muss aber zum einen die Widerspruchsfrist so bemessen sein, dass es dem Angeschuldigten möglich ist, den Strafbefehl (unter Hinzuziehung eines deutschen Rechtsanwalts) zu prüfen und danach fristgerecht Widerspruch einzureichen. Das sehe ich bei einem Ausländer, der im Ausland lebt, schon mal als schwierig an.
In der Praxis läuft es sowieso im allgemeinen so, dass man erst einmal fristwahrend Widerspruch einlegt und dann über einen Anwalt Akteneinsicht beantragt. Insofern wäre hier das einzige Problem, den Widerspruch rechtzeitig eingehen zu lassen. Viel interessanter ist aber die Frage, wie das Gericht denn den Zugang im Ausland beweisen soll. Angesichts mancher Urlaubserfahrung dafür ja zumindest eine Zustellungszeit von 14 Tagen angesetzt werden? Noch witziger ist, dass es im Ausland wohl auch Fälle gibt, in denen die Post für Monate oder Jahre liegen bleibt...
Was das Rechtsmittel angeht, hat DanielB schon richtig ausgeführt. Gegen den Strafbefehl kann man Rechtsmittel einlegen, indem man ein Blatt Papier nimmt, das Aktenzeichen draufschreibt und dazu, dass man gegen den Strafbefehl aus dem Verfahren Einspruch einlegen möchte. Ein Faxgerät wird wohl selbst in den entlegensten Gebieten innerhalb von 14 Tagen irgendwie erreichbar sein. Alles weitere (Beratung mit Anwalt usw). kann danach erfolgen, da der Einspruch nicht begründet werden muß. Sollte bei der Beratung mit dem RA rauskommen, dass der Einspruch zwecklos ist, nimmt man ihn halt wieder zurück. Das ist bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung o.W. möglich. Auch danach (bis zur Urteilsverkündung) noch. Dann aber nur noch mit Zustimmung der StA.
Ein mittelloser Angeklagte kann auf Antrag die Reisekosten von der Staatskasse ausgelegt bekommen um zum Termin anzureisen.
Was den Nachweis der Zustellung betrifft, kann man theo. den Strafbefehl durch einen Kosulatsbeamten zustellen lassen.
Von Ausschluss des Angeklagten kann also keine Rede sein. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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