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Verfasst am: 04.09.08, 23:26 Titel: Zeugen in der Berufung
Wenn bei der ersten Instanz Zeugen geladen waren auf Antrag des Beschuldigten, muß das Gericht (Landgericht) diese Zeugen wieder automatisch laden, oder ist ein erneuter Antrag durch den Beschuldigten nötig?
Wie sieht das mit dem schriftlichen Termin aus wann die Verhandlung sein soll, kann das Gericht 1 Woche vorher erst den Termin rausenden, oder gibt es da einen Zeitraum wann der Beschuldigte diesen erhalten muß vor dem Termin zur Verhandlung?
Die Ladungsfrist ist 1 Woche. Die Zeugen werden erneut geladen. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Und wenn das Gericht meint er brauch die Zeugen nicht, dann läd es die nicht?
Ich denke bei einer Berufung wird nochmal alles neu verhandlt und dazu gehören ja auch Zeugen.
Eine Berufung legt man doch ein um nicht das Gericht das Urteil überprüfen zu lassen, sondern um neue Beweise vorzutragen, anders würde es in einer Revision sein wo nur das Urteil überprüft wird.
I
Insoweit wird nicht neu verhandelt, sondern überprüft. Neue Tatsachen und Beweismittel können in das Verfahren eingeführt werden.
Wie können neue Beweismitel in ein Verfahren eingebracht werden, wenn es deiner Meinung nach gar keine neue Verhandlung gibt? Im Übrigen steht steht tatsächlich im §323 u. 324 StPO, dass es eine neue Hauptverhandlung gibt.
Zitat:
Das das darf nur der Anwalt, weil für das Berufungsverfahren das Landgericht sachlich zuständig ist. Und dort gilt bekanntermaßen Anwaltszwang.
Wie kommst du da drauf, dass es in einer Berufungsverhandlung einen Awaltszwang gibt? Da müsste ich mich sehr irren, wenn das stimmt.
Selbst wenn das so wäre, wieso soll deshalb nur der Anwalt Zeugen beantragen dürfen?
Was ist mit §§325, 251 StPO und (Vorlesung von Schriftstücken statt erneuter Ladung) und §323 Abs. 2 (Ladung kann unterbleiben, wenn die erneute Vorladung nicht erfoderlich ist?
wenn es zu einer Berufungsverhandlung kommt, dann wird das Landgericht gemäß § 74 Abs. 3 i. V. m. § 76 GVG zuständig sein. Vor dem LG besteht auch in Strafsachen Anwaltspflicht.
Wo steht, dass man sich anwaltlich vertreten lassen muss. Im §140 zum Thema Pflichtverteidiger steht, nur ein Pflichtverteidiger vor dem LG im ersten Rechtszug mitwirken muss. => Das gilt nicht für eine Berfungsverhandlung.
Zitat:
Es wäre auch gut, wenn Sie meine Antwort im Ganzen zitieren würden, denn dann wäre das Ganze auch als Antwort auf die Frage von Sweet100 zu verstehen sein.
Hätte das etwas geändert, wenn ich den ganzen Beitrag zitiert hätte. Ich habe es auch schon zu verstanden, dass er sich auf den Beitrag bon Sweet100 bezog.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
§ 251 StPO heißt nicht Vorlesen von Schriftstücken statt erneuter Ladung, sondern Urkundenbeweis mit Protokollen und ist doch an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die nicht in der Willkür des Gerichts, sondern in der Person des Zeugen liegt. Ansonsten gilt bei Zeugen nach wie vor das Mündlichkeitsprinzip.
Was heißt, er heißt so? Hat er denn einen Namen?
Ich wollte auch nich den genauen Ihnalt wiedergeben, sondern nur kurz wiedergeben um was es grob geht. Und in dem § geht es auch nicht nur um Protokolle und es gibt auch noch andere Mölgichkeiten, die nichts mit dem Zeugen zu tun haben.
Ich hatte ja nur aufgrund des Beitrages von J. A. gefragt, was ist, wenn man von den genannten § gebrauch macht.
wenn es zu einer Berufungsverhandlung kommt, dann wird das Landgericht gemäß § 74 Abs. 3 i. V. m. § 76 GVG zuständig sein.
Richtig, in Form einer kleinen Strafkammer.
Zitat:
Vor dem LG besteht auch in Strafsachen Anwaltspflicht
Nur dann, wenn es in 1. Instanz zuständig ist [vgl. § 140 StPO] oder ein anderer der in § 140 StPO genannten Gründe gegeben ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 74, 76 GVG. § 76 regelt die jeweilige Spruchkörperbesetzung, mit Anwälten hat das nichts zu tun. § 74, Abs. 1 und 2 regeln die Zuständigkeit der großen Strafkammer am LG, mithin die Fälle in denen das LG Eingangsinstanz (nicht Berufungsinstanz) ist. Hier resultiert die Anwaltspflicht aus § 140(1) StPO. § 74 Abs. 3 GVG, auf den verwiesen wurde, regelt die Zuständigkeit der kleinen Strafkammer als Berufungsinstanz, sagt jedoch nichts über Anwaltspflicht aus. Die Anwaltspflicht in Strafsachen bestimmt sich alleine nach § 140 StPO. Ergänzend verweise ich auch auf meinen Beitrag zu dem Thema in "sweet100"s anderem thread zum Thema "Berufung". Bestand vor dem Amtsgericht (der ersten Instanz) keine Anwaltspflicht nach § 140 StPO, besteht sie in der Berufung vor dem Landgericht prinzipiell auch nicht. (Sehr) seltene Ausnahme wäre, wenn ein Grund aus § 140 StPO erst nach Beendigung der 1. Instanz eintritt.
@ Pünktchen
Du verweist zurecht auf §§ 251, 325 StPO. Ich hatte diese Vorschriften idF. bewußt nicht erwähnt, da ich nicht zu sehr Detail gehen wollte. 1. Weil ich gerade keine Lust hatte, so viel zu schreiben und 2. weil ich den allergrößten Teil der dort genannten Gründe im vorliegenden Fall nicht für beobachtet hielt und sweet 100 eine kurz-knackige Antwort geben wollte. Seinen Beitrag interpretiere ich dahingehend, dass ihm an der Vernehmung der Zeugen sehr gelegen ist, so dass alle "Verzichtsgründe" die die Zustimmung des Angeklagten erfordern schon mal wegfallen würden (da davon ausging, dass er sie nicht erteilt).
§ 251(1)2, 1. Alt. (Tod des Zeugen) dürfte klar sein.
Alt. 2 (auf absehbare...) wäre ein Fall, wenn der Zeuge z.B. eine zwingend erforderliche Aussagegenehmigung seines Dienstherren nicht bekäme (liegt -wohl- auch nicht vor). Dennoch würde dieser Zeuge zunächst in der Regel erst mal geladen (und ich bezog meine Antwort ja -aus Schreibfaulheit- bewußt auf die Ladnung als solche, nicht auf die Vernehmung, denn auch ein geladener Zeuge, der dann in derHV den § 55 StPO zieht, wird ja zunächst geladen, aber nicht verommen, insofern müßte man diesen § auf noch mit in die Reihe aufnehmen) um dann in der HV kund zu tun, dass er nicht aussagen kann/wird. Wobei das Gericht auch auf die Ladung verzichten kann, wenn das Hindernis bekannt ist und mit seinem Wegfall nicht zu rechnen ist (z.B. die ggf. Unmöglichkeit der Vorführung aus ausländischer Haft, weil das "Gastland" ihn nicht überstellt)
§ 251(3) trifft zu, wenn ausschliesslich(!) über die Höhe oder das Vorhandensein eines Vermögensschadens Zeugenbeweis geführt werden soll. Ist auch eher selten - könnte aber natürl. zutreffen.
Bei Abs. 2, Nr. 1 wird iaR. auch (erst mal) geladen und die Krankeit etc. dann nach der Ladung geltend gemacht..
Abs. 2, Nr. 2 dasselbe analog, wobei auch hier das Gericht bereits im Vorfeld auf die Ladung verzichten kann, wenn das Hindernis bereits bekannt ist und mit seinem Wegfall nicht zu rechnen.
Es wird also auch in den meisten Fällen der §§ 251, 325 StPO, in denen einer der Prozessbeteiligen darauf besteht, geladen (ob dann auch vernommen wird - ist die 2te Frage) -aber nicht in allen. Insofern war meine Antwort unvollständig und hast Du mit Deinem Hinweis völlig Recht. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Wie sieht es eigentlich aus, wenn der Angeklagte, welcher in Berufung gegangen ist, während der Verhandlung auf Anraten seines Anwalts die Berufung zurückzieht? Zahlt er dann dennoch die Gerichtskosten für die nicht stattgefundene Verhandlung. Und hat er dann immer noch die Möglichkeit seine eigene Berufungsrücknahme innerhalb einer Frist zu revidieren oder wäre mit der Berufungsrücknahme das Urteil der ersten Instanz damit endgültig rechtskräftig?
Die Zeugenentschädigungen schon. Bei den Gerichtsgebühren fällt allerdings nur die Hälfte der Gebühr an, die das Amtsgericht festgesetzt hat. Wäre die Berufung schon vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgezogen worden, wäre da sogar kostenlos (siehe Anlage 1 des GKG (Kostenverzeichnis), Gebührentatbestände 3120 und 3121).
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