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Was ist bei schriftlichenLeistungsbeurteilungen zu beachten?

 
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Goedel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.09.2008
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 14:37    Titel: Was ist bei schriftlichenLeistungsbeurteilungen zu beachten? Antworten mit Zitat

Gemäß §45 der ÜSchO sollte es erlaubt sein, auf jegliche Weisen die Leistung von Schülern mit Noten zu berurteilen zu können. Kann eine schriftliche Abfrage/Leistungsbeurteilung also auch unangekündigt durchgeführt werden, wenn diese nicht §46 Absatz 2 entspricht? Also nicht dazu dient, den Inhalt der Hausaufgaben abzufragen?.
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 01:03    Titel: Re: Was ist bei schriftlichenLeistungsbeurteilungen zu beach Antworten mit Zitat

Welches Bundesland?

RLP?

Dieses Gesetz?

Wenn 2x "ja", dann:
Goedel hat folgendes geschrieben::
Gemäß §45 der ÜSchO sollte es erlaubt sein, auf jegliche Weisen die Leistung von Schülern mit Noten zu berurteilen zu können.
Nein. Folter wäre besipielsweise unzulässig. Ironie Smiley
Zitat:
Kann eine schriftliche Abfrage/Leistungsbeurteilung also auch unangekündigt durchgeführt werden,
Ja, das regelt § 48 (8.). Dort sind diejenigen Leistungsbeurteilungen aufgeführt, die angekündigt werden müssen; alle anderen müssen nicht angekündigt werden.
Zitat:
wenn diese nicht §46 Absatz 2 entspricht?
Der Paragraph bezieht sich doch nur auf Hausaufgaben - Grundwissen-Abfragen z. B. werden davon gar nicht erfasst.
Zitat:
Also nicht dazu dient, den Inhalt der Hausaufgaben abzufragen?.
Wenn RLP, dann "ja".

"Kopfrechnen" z. B. (nur Ergebnisse aufschreiben) wäre so eine Abfrage.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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