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Anwaltskosten...?

 
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mr_junior
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 18:11    Titel: Anwaltskosten...? Antworten mit Zitat

Hallo -

A hatte mit einem Mietwagen einen Unfall bei dem er zur Zahlung aufgerfordert wurde.
Der "Unfall" passierte nachts, nachdem das Auto bereits zurückgegeben war (in der zuständigen Garage, Schlüssel im Schlüsselfach der Firma), irgendwer fuhr dann an das Auto, ca. 2500,- Schaden, den A nun zu zahlen hat.
A sah dies anfangs nicht ein und widersprach der Rechnung schriftlich. Die Mietwagenfirma ging darauf nicht ein, sondern heuerte einen Anwalt an, der auch nicht auf den Widerspruch einging, sondern zur Zahlung aufforderte und für sein Schreiben 300,- verlangte.
Wieder widersprach A, wieder ging der Anwalt nicht darauf, sondern schickte eine neuerliche Zahlungsaufforderung + schon 622,- Honorar für den Anwalt (inkl. MwSt.)

Nun hat sich A eigenstänig die AGB angeschaut und festgestellt, dass er für den Schaden leider aufkommen muss.
Aber für die Anwaltskosten??
A hat die Zahlung ja prinzipiell nicht verweigert, sondern wollte lediglich den Umstand klären und fragte mehrmals nach, bekam aber nie die entsprechende Antwort.

A weiß natürlich jetzt für die Zukunft dass gelesene und verstandene AGB Gold wert sind und hat daraus gelernt.

A will aber nicht die Anwaltskosten zahlen. Was kann er machen? Hat er eine Chance?

Besten Dank!
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsanwaltskosten sind Verzugsschaden, aber ...

Eine Zahlung ist zum Fälligkeitszeitpunkt fällig.
Ist kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart, ist die Zahlung sofort (d.h., bei Rechnungszugang) fällig.
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
a.) für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender unmittelbar oder (er)mittelbar bestimmt ist ( z.B. unmittelbar " am 1. April " oder (er)mittelbar " 30 Tage nach Rechnungszugang " )
b.) der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
c.) besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzuges rechtfertigen, z.B.
- bei sog. 'Selbstmahnung' (Schuldner kündigt alsbaldige Zahlung ausdrücklich an, zahlt aber nicht)
- bei besonderer Dringlichkeit der Gläubigerleistung (z.B. Wasserrohrbruch, Heizungsausfall, Türöffnung wenn der Schuldner sich ausgeschlossen hat, oder wenn er z.B. "schnellste Reparatur" wünscht)
- wenn der Schuldner den Zugang einer Mahnung verhindert (z.B. bei "unbekannt verzogen")

Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt, ein Verbraucher aber nur, wenn er auf diese Rechtsfolge (z.B. in der Rechnung) hingewiesen wurde.
Um bei Verbrauchern den Verzug auch ohne Mahnung auszulösen, bedarf es im Fall oben a.) einer vertraglichen Leistungsbestimmung nach dem Kalender. Eine einseitige Bestimmung (z.B. nur auf der Rechnung) genügt nicht. Oder der Verbraucher wird (z.B. in der Rechnung) auf den nach 30 Tagen eintretenden Verzug hingewiesen (z.B., "fällig 7 Tage 2 % Skonto, 30 Tage netto, anderenfalls tritt Verzug ein.")

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kommt ein Verbraucher nur durch eine Mahnung in Verzug.
VERBRAUCHER ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen hat, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Vielleicht finden Sie die auf Sie zutreffende Fallkonstellation ja heraus.

Gruß
V.K:
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mr_junior
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo -

danke für die Antwort.
In der Rechnung war ein Fälligkeitsdatum angegeben.

Allerdings war A damals der (irrigen) Meinung, die Rechnung sei nicht gerechtfertig, widersprache der Rechnung und bat um Klärung.
Stattdessen kamen "nur" zwei erneute Zahlungsaufforderungen vom Anwalt, keine Antworten auf die Frage ob die Rechnung rechtens sei.

Daher die Frage, ob die EUR 622,- für die beiden neuen Zahlungsaufforderung gerechtfertigt sind und ob A diese wirklich zahlen muss.
Denn A kommt dies erstens unverhältnismäßig hoch vor und zweitens hätte man das auch ohne Anwalt klären können, indem einfach vom Kundenservice der Mietwagenfirma auf den entsprechenden Punkt in den AGB hingewiesen worden wäre.

Was kann/soll A machen?

Danke
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 01:30    Titel: Antworten mit Zitat

A hat den Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls nachweisbar nicht mehr gefahren, den Wagen ordnungsgemäß zurückgegeben und soll nach irgendeiner AGB-Klausel trotzdem für den Schaden aufkommen? Geschockt
Die Klausel würde ich gerne lesen!

Der RA verlangt für die erste Zahlungsaufforderung 300€ und für die zweite zusätzlich 322€? Ich dachte, die RA-Kosten hängen nicht davon ab, wie oft er so einen Brief schickt... Geschockt

Außerdem sind Mietwagen m.W. Kaskoversichert. Zwar mit hohem Selbstbehalt, aber doch deutlich niedriger als 2500€.

Das riecht irgendwie komisch...
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Würde ich auch so sehen.

Man sollte die Klausel zumindest überprüfen (lassen), bevor man ohne Not eine möglicherweise gar nicht eintreibbare Forderung begleicht.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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mr_junior
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

und wie komisch das riecht... hier der Auszug aus den AGB. Den Namen der Mietwagenfirma habe ich mit XXX unkenntlich gemacht

"Rückgabe des Fahrzeuges:
Eine Rückstellung außerhalb der Geschäftszeiten von XXX etwa durch Abstellen des Fahrzeuges im Nahebereich einer XXX-Station und Einwurf des Fahrzeugschlüssels in einen Schlüsselkasten erfolgt auf Risiko des Mieters. Dieser hat daher auch für Schäden zwischen einem solchen Abstellen und der nächsten Öffnung der jeweiligen
XXX-Station einzustehen."

Oder ist das vielleicht sittenwidrig? Kann man dagegen was machen? Ich denke nicht. Mit den Augen rollen

A stören aber umso mehr die horenden und seiner Meinung unnötigen Anwaltskosten. Was kann A dagegen machen? EInfach nicht zahlen und sich vom Anwalt verklagen lassen und das dann vor Gericht klären? Wenn das schief geht, wird's für A aber noch teurer, das müsste schon sicher sein Cool
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hat die Firma nach dem Rechnungseinwand gemahnt oder sofort den Anwalt eingeschaltet?
Wie ich oben schrieb, ist Verzug Voraussetzung für Schadensersatz (Anwaltsrechnung). Automatisch nach 30 Tagen tritt Verzug nur ein, wenn der Verbraucher (nicht Geschäftsmann, in welcher Eigenschaft wurde das Fahrzeug gemietet?) darauf hingewiesen wurde, sonst bedarf es einer Mahnung. Das erste Anwaltsschreiben war eine Mahnung, die den Verzug womöglich auslöste (falls er nicht nach 30 Tagen schon eingetreten war), aber ggf. noch nicht zum Verzugsschaden zählt. Zum Verzugsschaden zählt mindestens das zweite Anwaltsschreiben, denn Verzug trat spätestens durch das erste ein. Womöglich befand sich der Mieter aber schon beim ersten Anwaltschreiben in Verzug.

Prüfen Sie also nochmal die Fallkonstellation.

V.K.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.09.08, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich weiß nicht, ob die Klausel zulässig ist. Immerhin werden Fahrzeugmieter entweder für sie unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt, welche eigentlich nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen, oder sie werden gezwungen, die Fahrzeuge später (bei Geschäftsbeginn/Öffnung von XXX) abzugeben als sie könnten. Womöglich fallen dadurch zusätzliche Gebühren an. Dann wäre das m.E. eine unwirksame Klausel wegen unangemessener Benachteiligung. Eine andere Beurteilung ergäbe sich m.E. nur dann, wenn die Fahrzeuge nur für feste Zeiten gemietet werden und A das Fahrzeug früher abgestellt hat als vereinbart.

Und wenn die Klausel wirksam ist: Die Selbstbeteiligung dürfte eigentlich m.W. höchstens 1500€ sein. Oder muss der Fahrzeugvermieter die Fahrzeuge nicht kasko versichern?

Ich denke, hier sollte A folgendes machen (in der genannten Reihenfolge):
1) Zulässigkeit der Klausel prüfen, also ob die Hauptforderung dem Grunde nach berechtigt ist. Falls ja, weiter vorgehen:
2) Sich informieren, ob die Höhe der Hauptforderung stimmt.
3) Erst dann dieselbe Handlungen bezüglich Anwaltskosten, also ob und inwiefern sie überhaupt gerechtfertigt sind (siehe Beiträge von Volker Kles) und ob die Höhe stimmt.

Eine anwaltliche Beratung (am besten in Textform o.ä.) halte ich für eindeutig erforderlich und lohnend. Dann muss noch beachtet werden, wer was beweisen kann (insbesondere Zugänge diverser Briefe und deren Zeitpunkte, aber natürlich auch wann der Wagen beschädigt wurde u.a.). Falls der Nachweis über die Beschädigung des Wagens vor Öffnung der XXX-Station aussteht, anfordern.

Falls die Gegenseite Klage erhebt und vollständig gewinnt (m.E. weniger wahrscheinlich, aber möglich), § 93 ZPO beachten Ausrufezeichen.
_________________
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