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binary noch neu hier
Anmeldungsdatum: 04.09.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 04.09.08, 13:28 Titel: Geschäftsform 2 Personen die Handel betreiben wollen?` |
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Hallo liebe rechts.de mitglieder,
ich habe eine allgmeine frage welche rechtsform im folgenden fiktifen lfalle angebracht wäre:
zwei privatpersonen möchten sich zusammenschließen und als nebenerwerb handel (online / offline) betreiben. da beide nur über ein kleines buget verfügen und das ganze zum test erstmal klein beginnen soll kommt keine gmbh in frage. welche rechtsform wäre in diesen falle den sinnvoll?
wäre für tipps sehr dankbar
gruß binary
Wie ist die Rechtslage? _________________ ------
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chatterhand FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
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Verfasst am: 04.09.08, 14:32 Titel: |
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Hallo,
z.B. GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Man sollte mA bei der Planung allerdings mindestens genauso sorgsam vorgehen als würde man eine GmbH oder AG gründen. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr |
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binary noch neu hier
Anmeldungsdatum: 04.09.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 04.09.08, 16:27 Titel: |
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hi chatterhand,
danke für deine schnelle antwort.
ich habe auch soeben entdeckt das man ab nov bzw. dez diesen jahres eine minigmbh für 1 euro gründen kann, wäre das ev. auch etwas für die zwei fiktiven personen?
werd mich nun auch mal zum thema gbr schlau machen ...
danke _________________ ------
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franklin.p FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 44
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Verfasst am: 10.09.08, 18:01 Titel: |
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GbR
OHG
Ltd. ( 1€GmbH)
am besten mal die Vor-u.Nachteile "Gockeln"
oder einfach einen vertrag schließen in dem beide als Partner benannt werde nund wo
alles regelt ist dann führt ihr es erstmal als Einzelunternehmung |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 10.09.08, 18:23 Titel: |
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franklin.p hat folgendes geschrieben:: | oder einfach einen vertrag schließen in dem beide als Partner benannt werde nund wo alles regelt ist dann führt ihr es erstmal als Einzelunternehmung | Nein eine Einzelunternehmung zu zweit führen geht m.W. nicht. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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franklin.p FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 44
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Verfasst am: 10.09.08, 20:46 Titel: |
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natürlich geht das auch . das unternehmen ist als solches, einzelunternehmen, anzumelden. es gibt dazu keine zwangvorschrift, dass es nur einen inhaber geben kann. durch einen privaten vertrag können die unternehmer alles andere regeln , gewinn-verlistverteilung etc. |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 10.09.08, 21:30 Titel: |
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Zitat: | Wer allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) selbstständig tätig ist und für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft (z. B. Ein-Mann-GmbH) gründet, ist ein Einzelunternehmer. |
(Hervorhebung durch mich)
Quelle _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 10.09.08, 22:48 Titel: |
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franklin.p hat folgendes geschrieben:: | das unternehmen ist als solches, einzelunternehmen, anzumelden. es gibt dazu keine zwangvorschrift, dass es nur einen inhaber geben kann. durch einen privaten vertrag können die unternehmer alles andere regeln , gewinn-verlistverteilung etc. | Dann wäre das eine stille Gesellschaft? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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franklin.p FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 44
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Verfasst am: 11.09.08, 06:54 Titel: |
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Ja korrekt |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 11.09.08, 07:12 Titel: |
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Wobei der stille Gesellschafter für Außenstehende i. d. R. nicht erkennbar ist und sich Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters auch lediglich auf das Innenverhältnis beschränken. Im Außenverhältnis ist er Gläubiger der Gesellschaft mit Gewinnbeteiligung. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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