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X hat im Jahr 2006 von einer GmbH mehrere Inhaberschuldverschreibungen erworben.
Dem Erwerb lag ein Verkaufsprospekt zugrunde, der unrichtig war.
Kann X den Geschäftsführer nach den Grunsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung (im engeren Sinne) in Anspruch nehmen oder ist nur die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG anwendbar?
Wie ist die Rechtslage?
Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber
von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt
hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
Die GmbH ist insolvent.
Der GF kann doch als Prospektvernatwortlicher in Anspruch genommen werden.
Diesbezüglich auch meine grundsätzliche Frage. Kann neben, nach meiner Meinung einschlägiger gesetzlicher Haftung des GF nach § 13 VerkProsoG, auch die von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung angewandt werden?
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