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Verfasst am: 15.09.08, 08:34 Titel: diverse Fragen
Hallo liebe Forumteilnehmer,
ich habe mal wieder ein paar Fragen.
1. Ich glaube, es stand in einem Beitrag hier im Forum, kann es aber nicht finden: Welcher Verjährung unterliegen die Zinsen gemäß einem Vollstreckungsbescheid bzw. eines vollstreckbaren Urteils aus einem Gerichtsverfahren? (normales Zivilverfahren)
2. Ist es ohne weiteres möglich, die Forderung gegenüber dem Drittschuldner "Finanzamt" zu pfänden? Wo gibt es evtl. Vordrucke o. ä.?
3. Wie wäre die Pfändung des Drittschuldners "Finanzamt" - Würde diese so lange bestehen bleiben, bis (irgendwann) mal ein Steuerguthaben des Schuldners entsteht, welches dann dem Gläubiger zu überweisen ist? Oder gibt es da Fristen, nach deren Ablauf das FA sagen kann, die Pfändung ist beendet, ohne gezahlt zu haben?
4. Mal angenommen, man erwirkt eine EV eines Schuldners und erblickt darin pfändbare Forderungen, z. B. gegenüber einer Bank. Ist es dem Schuldner erlaubt, diese Kontoverbindung anschließend "über Nacht" zu beenden, das Konto leerzuräumen und das Guthaben bei einer neuen Bank einzuzahlen, von welcher der Gläubiger jetzt voraussichtlich 3 Jahre nichts erfährt?
Wäre ein solches Vorgehen des Schuldners strafbar?
Oder gänge auch folgende Variante: Der Gläubiger wohnt der EV bei, erfährt von den "Vermögen" des Schuldners und beantragt über den GV ein sofortiges vorläufiges Zahlungsverbot gegen den/die Drittschuldner? Die Pfändung innerhalb der 4 Wochen würde dann natürlich nachgereicht. Der Schuldner dürfte dann ja auch nicht über seine Konten verfügen, zumindest wäre das dann sicher strafbar.(?)
5. Jemand hat hier im Forum erwähnt, daß der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auch eine eidesstattliche Versicherung für die Gesellschaft abgeben kann / muß. Wo steht denn das geschrieben? Bisher nahm ich an, die EV gibt es nur für natürliche Personen...
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
1. Ich glaube, es stand in einem Beitrag hier im Forum, kann es aber nicht finden: Welcher Verjährung unterliegen die Zinsen gemäß einem Vollstreckungsbescheid bzw. eines vollstreckbaren Urteils aus einem Gerichtsverfahren? (normales Zivilverfahren)
Meies Wissens müssen hier die titulierten und nicht titulierten zinsen unterschieden werden. Zwischen Verzugseintritt und MB Antrag liegt ein Zinszeitraum, der vom Gericht ausgerechnet wird. Diese Zinsen sollten auch der Verjährung nach 197 BGB unterliegen (bin mir hier nicht sicher).
Die laufenden Zinesen verjähren regelmäßig nach 195 BGB.
Zitat:
2. Ist es ohne weiteres möglich, die Forderung gegenüber dem Drittschuldner "Finanzamt" zu pfänden? Wo gibt es evtl. Vordrucke o. ä.?
Wenn ein Titel vorliegt wohl schon. Vordrucke müsste es auch hier geben.
Zitat:
3. Wie wäre die Pfändung des Drittschuldners "Finanzamt" - Würde diese so lange bestehen bleiben, bis (irgendwann) mal ein Steuerguthaben des Schuldners entsteht, welches dann dem Gläubiger zu überweisen ist? Oder gibt es da Fristen, nach deren Ablauf das FA sagen kann, die Pfändung ist beendet, ohne gezahlt zu haben?
Pfändung gilt meines Wissens für laufende und frühere Jahre. Hier bin ich mir aber auch nicht sicher.
Zitat:
4. Mal angenommen, man erwirkt eine EV eines Schuldners und erblickt darin pfändbare Forderungen, z. B. gegenüber einer Bank. Ist es dem Schuldner erlaubt, diese Kontoverbindung anschließend "über Nacht" zu beenden, das Konto leerzuräumen und das Guthaben bei einer neuen Bank einzuzahlen, von welcher der Gläubiger jetzt voraussichtlich 3 Jahre nichts erfährt?
Wäre ein solches Vorgehen des Schuldners strafbar?
Er kann natürlich über sein Geld verfügen,bis der Anspruch gepfändet ist. Es bewusst zu einer anderen Bank zu räumen, um es vor der Pfändung zu schützen, kann den Straftatbestand des 288 StGB erfüllen. Näheres müsste allerdings die staatsanwaltschaft klären. Weiterhin wäre es möglich, dass die Auflösung des EV Kontos ein Grund für eine Neuabgabe der EV nach 903 ZPO ist.
Zitat:
Oder gänge auch folgende Variante: Der Gläubiger wohnt der EV bei, erfährt von den "Vermögen" des Schuldners und beantragt über den GV ein sofortiges vorläufiges Zahlungsverbot gegen den/die Drittschuldner? Die Pfändung innerhalb der 4 Wochen würde dann natürlich nachgereicht. Der Schuldner dürfte dann ja auch nicht über seine Konten verfügen, zumindest wäre das dann sicher strafbar.(?)
Ginge schon. Problem ist nur, dass der Gläubiger wohl nicht schnell genug reagieren kann, wenn der Schuldner nach EV Abgabe sein Konto leerräumt. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Oder gänge auch folgende Variante: Der Gläubiger wohnt der EV bei, erfährt von den "Vermögen" des Schuldners und beantragt über den GV ein sofortiges vorläufiges Zahlungsverbot gegen den/die Drittschuldner? Die Pfändung innerhalb der 4 Wochen würde dann natürlich nachgereicht. Der Schuldner dürfte dann ja auch nicht über seine Konten verfügen, zumindest wäre das dann sicher strafbar.(?)
Ginge schon. Problem ist nur, dass der Gläubiger wohl nicht schnell genug reagieren kann, wenn der Schuldner nach EV Abgabe sein Konto leerräumt.
Nun ja, ich dachte mir, daß der Gläubiger, welcher bei der EV anwesend ist, mithilfe seines mitgebrachten Titels sofort dem Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot zur Übermittlung an den anwesenden Schuldner sowie den / die Drittschuldner übergibt. Das Zahlungsverbot kann ja per Hand mit den Drittschuldnerdaten aus der soeben abgelegten EV vervollständigt werden. Eventuell geht das gegenüber dem Schuldner auch mündlich (das Verfügungsverbot erteilen)?
Danke im voraus.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Die Pfändung gilt erst mit Zustellung an den Drittschuldner als bewirkt. Ich zweifle daran, dass die variante Erfolg hat. Aber ich habe es nie probiert, also auch keine praktische Erfahrung. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Nun ja, ich dachte mir, daß der Gläubiger, welcher bei der EV anwesend ist, mithilfe seines mitgebrachten Titels sofort dem Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot zur Übermittlung an den anwesenden Schuldner sowie den / die Drittschuldner übergibt. Das Zahlungsverbot kann ja per Hand mit den Drittschuldnerdaten aus der soeben abgelegten EV vervollständigt werden.
Das dürfte theoretisch gehen. Ist aber ein typischer Fall, in dem man dies vorher mit dem GV besprechen sollte.
Zitat:
Eventuell geht das gegenüber dem Schuldner auch mündlich (das Verfügungsverbot erteilen?
Das hingegen geht nicht, § 845 Abs. 1 ZPO spricht von Zustellung der Benachrichtigung. Diesem Erfordernis ist bei einer mündlichen Mitteilung nicht genüge getan.
Die Pfändung gilt erst mit Zustellung an den Drittschuldner als bewirkt. Ich zweifle daran, daß die variante Erfolg hat. Aber ich habe es nie probiert, also auch keine praktische Erfahrung.
Es ging mir ja auch nicht um die Pfändung, sondern um das vorläufige Zahlungsverbot!
Dieses muß der Schuldner ja schließlich auch beachten, sonst macht er sich strafbar. _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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