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Verfasst am: 18.09.08, 23:20 Titel: Regel in der STPO vereinbar mit STGB ?
Hallo in die Runde,
daß es Gesetzeslücken gibt ist nichts neues. Neulich kam mir aber ein Gedanke, den ich gerne dikutieren möchte hier im Forum, weil mein Rechtsempfinden dadurch erheblich ins Wanken geriet.
Dazu möchte ich kurz ein Fallbeispiel bringen, um erst mal abzuklopfen, ob ich denn hier überhaupt richtig liege mit meiner "Analyse".
Fallbeispiel:
Person A stellt Strafanzeige gegen Person B direkt bei der Staatsanwaltschaft.
Person A hat aber den Sachverhalt, also Gegenstand der Strafanzeige völlig frei erfunden, weil A dem B schaden will aus Bosheit, und "würde" sich "eigentlich" der "falschen Verdächtigung" schuldig machen oder des "Vortäuschens einer Staftat" usw.,
Wenn das Person B erfahren würde, daß Ermittlungen gegen sie laufen, könnte Person B das anzeigen und dagegen vorgehen können.
Nun ist es aber so, daß die angezeigte Person B nicht in jedem Fall von der Staatsanwaltschaft überhaupt in Kenntnis gesetzt wird, daß eine Anzeige sie eingegangen ist. Person B muß auch nicht zwangsläufig davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Person B hat also niemals auch nur im Ansatz die Möglichkeit, Person A für seine falschen Verdächtigungen haftbar zu machen bzw. dagegen vorzugehen.
Wenn das alles stimmt, was ich schreibe und es mitunter gängige Praxis ist (Das B von der Anzeige A nichts erfährt), wie verträgt sich das mit einer Rechtsordnung ?
Person B hat doch immer einen "schwarzen Fleck" auf seiner Weste (intern gesehen), wenn auch nicht bewiesen, nur weil da einer daherkommt und mal schnell was falsches behautpet hat.
Es gibt die Möglichkeit die Landespolizei und auch die Staatsanwaltschaft (bundesweit: ZStV, oder eventuelle Register auf Landes- oder örtliche Ebene) um Auskunft über gespeicherte Daten zu bitten. Gerade bei der Polizei erfährt man meiner Erfahrung nach auch von solchen Verfahren, in denen man nie als Beschuldigter gehört oder über eine Einstellung informiert wurde. Bei der Polizei gibt es natürlich nur Daten, wenn die auch ermittelt hat; jedenfalls die Staatsanwaltschaft Hamburg scheint keine Speicherung über Tatverdächtige vorzunehmen, wenn sich der Vorwurf nicht ganz konkret gegen diese richtet, das betrifft etwa Verfahren gegen unbekannt oder größere Personenkreise.
Wenn man einen entsprechenden Verdacht auf eine Anzeige hat, macht es Sinn Auskunft zu beantragen, die wird jedoch oft nur mit dem Hinweis gewährt, dass Verfahren, die noch keine 6 Monate alt sind, nicht erwähnt würden. Das scheint zumindest bei der Polizei aber nicht immer zu stimmen; die Hoffnung frühzeitig über bevorstehende Hausdurchsuchungen oder Verhaftungen zu erfahren, besteht aber eher nicht, da offenbar die jeweiligen Dienststellen vorher um Erlaubnis gebeten werden.
Entsprechende Auskunftsersuchen für Polizei und ZStV kann man sich unter https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft online erstellen. Für das Anschreiben einer Staatsanwaltschaft würde ich im Zweifel auf das Datencheckheft des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten verweisen und die Adresse durch die der eigenen Staatsanwaltschaft ersetzen.
Daniel, vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Allerdings ist sie für mich nicht ganz zufriedenstellend.
Angenommen, der Strafanzeiger A sitzt in Bielefeld (der, der falsch verdächtigt)
und der Angezeigte B sitzt in München.
Ja, die Person B kann doch jetzt nicht alle Staatsanwaltschaften von allen Bundesländern anschreiben, ob da gg.f etwas gegen sie vorliegt ?
Das ist doch in der Praxis völlig unmöglich.
Zudem und das ist verständlich aus polizeitaktischen Gründen, werden Strafverfahren, Ermittlungen dem B nicht bekanntgegeben, wenn die Executive davon ausgehen muß, hier strafvereitelnd sich selbst zu behindern.
Ich halte es rein formal für sehr schwierig, egal von wem, überhaupt Auskünfte zu bekommen und "nicht alles " ist im BZR vermerkt, obwohl DENNOCH Ermittlungen laufen.
Ja, die Person B kann doch jetzt nicht alle Staatsanwaltschaften von allen Bundesländern anschreiben, ob da gg.f etwas gegen sie vorliegt ?
Das ist doch in der Praxis völlig unmöglich.
Solange Person A nicht auch noch die Tatorte seiner erfundenen Straftaten über die Bundesländer verteilt, ist das gar nicht erforderlich. Zuständig ist in der Regel die Staatsanwaltschaft am behaupteten Tatort. Dasselbe gilt für die Polizei.
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Zudem und das ist verständlich aus polizeitaktischen Gründen, werden Strafverfahren, Ermittlungen dem B nicht bekanntgegeben, wenn die Executive davon ausgehen muß, hier strafvereitelnd sich selbst zu behindern.
Aber eben nur dann. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Hamburg, die dabei auf §491 Absatz 1 StPO verweist, wird nach Ablauf von 6 Monaten seit der Einleitung Auskunft erteilt, wenn nicht wegen eines besonderen Geheimhaltungsinteresse diese Frist explizit verlängert wird, die Entscheidung und die Gründe dafür wären zu dokumentieren. Wenn es nicht um Vorwürfe geht, die eine längere und aufwendigere Observierungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen zur Folge haben, dürfte das Geheimhaltungsinteresse die 6 Monaten selten überdauern.
Phönix3 hat folgendes geschrieben::
Ich halte es rein formal für sehr schwierig, egal von wem, überhaupt Auskünfte zu bekommen und "nicht alles " ist im BZR vermerkt, obwohl DENNOCH Ermittlungen laufen.
Was soll daran schwierig sein? Die manchmal geforderte beglaubigte Ausweiskopie bekommt man zu diesem Zweck in der Regel kostenfrei und rund um die Uhr bei jeder nicht ganz kleinen Polizeidienststelle.
Was soll daran schwierig sein? Die manchmal geforderte beglaubigte Ausweiskopie bekommt man zu diesem Zweck in der Regel kostenfrei und rund um die Uhr bei jeder nicht ganz kleinen Polizeidienststelle.
Danke Daniel,
daß Einsichtnahme / Auskunft doch so einfach zu bekommen ist, war mir nicht klar.
Aber wenn das so ist, ist es ja auch sinnvoll, damit sich einer bei falscher Verdächtigung z.B. erwehren kann und von seinen Rechtsmitteln auch Gebrauch machen kann.
Das ist in Ordnung. Was die "6 Monatsfrist" betrifft ist das wohl eher ein "Buchreiter".
So nenne ich eine Verordnung oder Regel, die da steht, weil da halt etwas stehen muß...so als "Orientierung", daß man ein Zeitfenster hat. In der Realität dürften 6 Monate für Ermittlungen nicht ausreichen und dann greift sowieso das Sonderrecht (Verlängerung).
Nun denn, meine Fragen wurden jedenfalls erst einmal hinreichend beantwortet.
Auch, wenn das ursprüngliche Anliegen geklärt zu sein scheint:
In der StPO sind verschiedene Wege vorgesehen, die dem Beschuldigten einen schwarzen Fleck auf die weiße Weste zaubern können.
So hat er z.B. keine Möglichkeit, gegen eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO vorzugehen. Ein enstprechender Vermerk landet bei der Staatsanwaltschaft, die sich eine Einstellung das nächste Mal gründlicher überlegen wird und das alles evtl., obwohl sich der Beschuldigte aufs leichteste von dem Vorwurf befreien könnte.
Mit solchen "Schwierigkeiten" muss man mitunter leben.
Das wäre der nächste Schritt.
NACH Kenntnisnahme von A und angenommen, es wurde nie verhandelt, sondern B's Anzeige eingestellt, bleibt dies natürlich in den "Akten" stehen, daß da mal was gegen A gelaufen ist. Das ist das, was ich meinte. Das ist doch das was unbewiesenermaßen bleibt, nicht wahr ?
Aber meines Wissens wird das nach einiger Zeit im BZR oder in der Datenbank "soundso" gelöscht. (2 Jahre?)
Wichtig war mir bei der Fragestellung ursprünglich, ob überhaupt jemand Auskunft erhält oder nicht.
DENN ! Wenn A den B zu unrecht angezeigt hat und B davon Kenntnis bekommt, kann B jederzeit eine Strafanzeige stellen wegen "falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat usw." Darum ging es mir bei meiner ursprünglichen Frage und daß hier Transparenz gegeben ist.
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