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RA (in Kanzlei) und nebenbei Vermögens- u. Immobilienberater

 
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magellan-x
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 12:46    Titel: RA (in Kanzlei) und nebenbei Vermögens- u. Immobilienberater Antworten mit Zitat

Hallo,

darf ein Rechtsanwalt (in Kanzlei tätig, mit Notariat) als 2. Gewerbe noch Vermögens- oder Immobilienberatung betreiben oder greift hier die sogenannte Konkurrenzregelung?
Wenn nein, ändert sich daran etwas wenn die “Vermögens- u. Immobilienberatung auf die Ehefrau angemeldet wird?

Es könnte ja sein, das ein RA in der Funktion als RA Kenntnis von der finanziellen Lage eines Mandanten erhält oder über zu erwartende Erbfolgen (insbesondere, da in der Kanzlei auch ein Notariat anhängig ist) - darf er hieraus Vorteile ziehen?

Danke für Einschätzungen u. Hinweise zur "Erhellung"[/code]
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 06:53    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Wissens nach ist dies nicht zulässig.

Urteile hierzu findet man auf der Homepage des Bundesgerichtshofes.
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magellan-x
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Antwort u. den Hinweis.
Könntest Du mir einen Tip geben. Wie lautet das Suchkriterium bzw. der Sachbegriff mit dem man wohl am ehesten fündig werden könnte.

Bei Beamten ist die Sachlage ja recht klar Dokumentiert. Zum einen sind dort üblicherweise Nebentätigkeiten zu genehmigen bzw. zu melden u. zum anderen gibt es natürlich entsprechende Vorgaben (an die sich aber nicht immer alle halten - da war doch neulich etwas mit Sicherheitsberater u. Ausbilder in/für Nah-Ost).

Bei Bänkern etc. heißt die Problematik wohl Insidergeschäfte.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich steht es zugelassenen Rechtsanwälten frei, nebenher noch einem weiteren Beruf nachzugehen (Grundsatz der Berufsfreiheit). Verboten sind aber Betätigungen, die tatsächlich und bezogenen auf das konkrete Aufgabengebiet des Rechtsanwalts im Zweitberuf Zweifel an der für seinen Beruf als Rechtsanwalt unabdingbaren Unabhängigkeit aufkommen lassen.

So ist etwa die Tätigkeit als Immobilienmakler mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unvereinbar (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -).

Vereinbar dürften hingegen Tätigkeiten als Vermögensberater und Immobilienberater mit der Tätikeit eines Rechtsanwalts sein, wenn diese Beratertätigkeiten unabhängig und nicht im Interesse eines bestimmten Auftraggebers ausgeübt werden.
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magellan-x
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt inzwischen ja Anwälte bei denen kombinieren sich einige der hier immer wieder kehrenden Themen (unzureichende Beratung, "Abzocke" bei angeblicher Beratung) mit einer wesentlich eleganteren Methode als abmahnen: Klage wegen Squeeze-out etc.
vgl. http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/0,2828,262332,00.html

Diese RA's schieben z.B. Ihre Ehefrauen als Aktionäre vor. Diese Ehefrauen werden gerne als Vermögens- u. Immobilienberaterin ausgeben. Tatsächlich üben sie diese Tätigkeit jedoch nicht aus.
Ob solche RA's dann auch Informationen u. Kenntnisse aus ihrer Tätigkeit als RA oder solche die in Ihrem Notariat anfallen verwenden... bzw. die Ehefrauen zufällig davon erfahren...

Noch schlimmer:
Bei manchen dieser Ra's könnte man aber den Eindruck gewinnen, dass diese die Bearbeitung dieser "privaten Geschäfte" in der Kanzlei vornehmen, dafür auch genügend Zeit investieren u. die Mandanten die dabei quasi stören, nach der Methode abzocken: 15-20min Erstberatungsgespräch, dafür dann den in der Regel unbedarften Mandanten den maximalen Satz abknöpfen... und dann möglichst wieder los werden wollen, denn so gut wie jetzt, verdienen Sie pro Stunde bei den Verfahren etc. ja nicht mehr. Und sie benötigen doch Zeit für die Nebentätigkeit.
Unschöne Sache so oder so, selbst wenn es erlaubt wäre....
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 06:23    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Vereinbar dürften hingegen Tätigkeiten als Vermögensberater und Immobilienberater mit der Tätikeit eines Rechtsanwalts sein, wenn diese Beratertätigkeiten unabhängig und nicht im Interesse eines bestimmten Auftraggebers ausgeübt werden.

Das dürfte ganz selten der Fall sein. In der täglichen Praxis sind Vermögensberater Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, und beide Berufe sind laut BGH nicht mit der Anwaltstätigkeit vereinbar.

Eine unabhängige Vermögensberatung ohne Interesse an einer Provisionserzielung gegen Beratungshonorar kann ja im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit durchgeführt werden, dazu muss man kein gesondertes Gewerbe anmelden.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
..... dazu muss man kein gesondertes Gewerbe anmelden.
Bei einer unabhängigen Vermögensberatung handelt es sich nicht um eine gewerbliche, sondern um eine freiberufliche Tätigkeit, auch wenn für die Beratung eine Vergütung verlangt wird. Die Anmeldung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung kommt deswegen nicht in Betracht.

Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wäre wohl nur ausnahmsweise mit der Berufsausübung eines Rechtsanwalts vereinbar. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an.
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Bei einer unabhängigen Vermögensberatung handelt es sich nicht um eine gewerbliche, sondern um eine freiberufliche Tätigkeit, auch wenn für die Beratung eine Vergütung verlangt wird.

Daran habe ich die allergrößten Zweifel. Es fehlt schon an der notwendigen akademischen Ausbildung. Reden Sie mal mit Ihrem Finanzamt, das wird Ihnen etwas anderes erzählen.
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magellan-x
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Das scheint ja doch vertrackter zu sein.

Dass Juristen, die als RA's tätig sind, nicht auch als Versicherungsmakler tätig sein dürfen, habe ich inzwischen auch bei den Rechtsanwaltskammern gesehen. Wie ist das mit Immobilien oder Aktien?
Auf die Ehefrauen der RA's trifft die "Konkurrenzregelung" o.ä. aber wohl nicht zu - oder gibt es da aber- Konstellationen...
- Was wenn die Ehefrau u. vorgebliche Vermögens- u. Immobilienberaterin gar keine entsprechende Ausbildung hätte (früher konnte sich wohl jeder in der Art nennen, aber seit einiger Zeit gibt es wohl auch hier irgendwelche Voraussetzungen). Dann könnte man doch annehmen das der Ehemann u. RA das Ding betreibt...
- Was wenn dort aber letztlich gar keine Mandanten sind, sondern die Ehefrau in dieser Funktion nur zum tätigen von Aktienkäufen u. anschließenden Klagen wegen squeeze-out etc. fungiert.
- oder noch fantastischer, es gibt Mandanten: Die Ehefrau tritt als Klägerin bei squeeze-out Klagen auf und ist gar nicht die Eigentümerin der Aktien, sondern nur Halterin, Fond-Managerin o.ä. und klagt nun mit fremdem Eigentum (bzw. wird als Klägerin vorgeschoben, denn sie ist eine Art Büroangestellte in einen anderen Bereich, und der RA fingert alles)


Hm - ich frag mich, weshalb dann manche Anwälte die Ehefrauen als angebliche Anlage- u- Immobilienberater ausgeben. Und dann diese Abfindungen von den Aktiengesellschaften erstreiten. Es ist ja klar, dass dies diese Frauen nicht selbst könnten.

Weshalb macht das der RA nicht auf sich selbst - steuerlich lassen wir mal weg, nehmen wir an, es würde gemeinsam veranlagt.
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