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Welche Möglichkeiten/Rechte hat ein Mandant, wenn sein Anwalt die ihm zur Durchsicht anvertrauten Unterlagen verlegt/verliert? Muß sich der Mandant mit der Information abfinden, das die Unterlagen nicht mehr auffindbar sind? Hat der Anwalt die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung? können Ersatzansprüche bei durch den Verlust der Unterlagen nicht mehr realisierbaren Forderungen gegen Dritte geltend gemacht werden?
Wer hat hiermit Erfahrungen, wie ist die Rechtslage?
Welche Möglichkeiten/Rechte hat ein Mandant, wenn sein Anwalt die ihm zur Durchsicht anvertrauten Unterlagen verlegt/verliert?
ggfs. Schadensersatz beanspruchen
Hahn hat folgendes geschrieben::
Muß sich der Mandant mit der Information abfinden, das die Unterlagen nicht mehr auffindbar sind?
Kommt auf die Unterlagen an. Bei wichtigen Originalen: Nein
Hahn hat folgendes geschrieben::
Hat der Anwalt die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung?
Soweit es ihm möglich ist. Anderenfalls muss er ggfs. die Kosten der Wiederbeschaffung tragen.
Hahn hat folgendes geschrieben::
können Ersatzansprüche bei durch den Verlust der Unterlagen nicht mehr realisierbaren Forderungen gegen Dritte geltend gemacht werden?
Ja, wenn diese Forderungen ansonsten realisierbar gewesen wären.
Hahn hat folgendes geschrieben::
Wer hat hiermit Erfahrungen,
Die meisten Anwälte. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
können Ersatzansprüche bei durch den Verlust der Unterlagen nicht mehr realisierbaren Forderungen gegen Dritte geltend gemacht werden?
Ja, wenn diese Forderungen ansonsten realisierbar gewesen wären.
Schon deswegen sollte man sich überlegen, ob der RA unbedingt Originalunterlagen braucht. Wie man nach Verlust noch beweisen können sollte, daß man mit dem Dokument einen verfahrensentscheidenden Beweis gehabt hätte, ist eine heikle Frage... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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also, mir hat mal ein Anwalt gesagt, es sei einfach unter PECH GEHABT abzulegen, wenn die Unterlagen, die man einem Anwalt hinterlassen hat, verloren gehen.
Diese Aussage ist mir zwar unverständlich, aber es ist nur wieder mal ein Beweis dafür wie sich der "rechtschaffende Berufsstand" in jeder Hinsicht einwandfrei selbst abgesichert hat.
Ich kann meinem Anwalt z.B. auch keine Porto/ und Auslagen berechnen für Briefe, die ich ihm schreibe, um meine Unterlagen anzumahnen oder Gebühren zurück zu fordern, die ihm nicht zustehen.
Er aber kann mir diese berechnen.
Ich kann ihm auch keine Telefonkosten berechnen für o. g. Angelegenheit.
Er aber kann es.
Und in diesem Sinne scheint es wohl auch mit den Unterlagen zu funktionieren.
Ein Anwalt verschlampt bzw. verschickt höchst vertrauliche Unterlagen vom Mandanten mit diversen Versicherungsscheinen (Kopien), seinen Konten, etc.
Unterlagen gehen auf dem Postweg verloren.
= Mandant hat eben Pech gehabt.
Da fragt sich keiner, wer wohl jetzt weiß wieviele Lebensversicherungen in welcher Höhe der Mandant hat. Und welcher potenzielle Verbrecher das alles weiß.
Das scheint alles egal zu sein.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 22.09.08, 16:54 Titel:
LaVida hat folgendes geschrieben::
also, mir hat mal ein Anwalt gesagt, es sei einfach unter PECH GEHABT abzulegen, wenn die Unterlagen, die man einem Anwalt hinterlassen hat, verloren gehen.
Diese Aussage ist mir zwar unverständlich, aber es ist nur wieder mal ein Beweis dafür wie sich der "rechtschaffende Berufsstand" in jeder Hinsicht einwandfrei selbst abgesichert hat.
Es kommt nicht darauf, wem die Unterlagen hinterlassen worden sind, wenn derjenige, dem die Unterlagen hinterlassen worden sind, den Verlust zu vertreten hat.
Es muss deshalb geklärt werden, aus welchem Grund die Unterlagen verloren gegangen sind. Da der Anwalt verpflichtet ist, die Unterlagen zurückzugeben, ist er, wenn er das nicht kann, auch verpflichtet, im einzelnen darzulegen, warum er die Unterlagen nicht zurückgeben kann. Dabei genügt nicht die unsubstanziierte Aussage, die Unterlagen seien verloren gegangen. Wenn er den Grund dafür nicht angeben kann, könnte er - z.B. wegen Organisationsverschuldens - auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, die Unterlagen zurückzugeben, in Anspruch genommen werden.
[quote="Franz Königs"][quote="LaVida"]
Es kommt nicht darauf, wem die Unterlagen hinterlassen worden sind, wenn derjenige, dem die Unterlagen hinterlassen worden sind, den Verlust zu vertreten hat.
Es muss deshalb geklärt werden, aus welchem Grund die Unterlagen verloren gegangen sind. Da der Anwalt verpflichtet ist, die Unterlagen zurückzugeben, ist er, wenn er das nicht kann, auch verpflichtet, im einzelnen darzulegen, warum er die Unterlagen nicht zurückgeben kann. Dabei genügt nicht die unsubstanziierte Aussage, die Unterlagen seien verloren gegangen. Wenn er den Grund dafür nicht angeben kann, könnte er - z.B. wegen Organisationsverschuldens - auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, die Unterlagen zurückzugeben, in Anspruch genommen werden.[/quote]
Und was bringt eine Klage aufgrund Organisationsverschuldens???
Gibt es einen Gesetzesparagraphen, der diesen Sachverhalt aufgreift?
Gibt es vielleicht schon Urteile?
Wie sieht der Schadensersatz aus, wenn er doch nur Kopien hatte.
Wie wird es wohl ein Richter sehen, wenn der Kläger vorträgt, er leide unter Angstzuständen, weil er nicht weiß, wer seien Unterlagen hat?
Ich glaube nämlich auch, dass eine Klage gar nichts bringen wird - außer Gerichtskosten und ein Honorar für einen weiteren Anwalt.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 23.09.08, 15:57 Titel:
LaVida hat folgendes geschrieben::
Gibt es einen Gesetzesparagraphen, der diesen Sachverhalt aufgreift?
§ 281 BGB
Unter Organisationsverschulden wird haftungsrechtlich der schuldhafte Verstoß gegen die Pflicht verstanden, einen Betrieb (eine Kanzlei) so zu organisieren, dass die erforderliche Anleitung und Beaufsichtigung aller Beschäftigten gewährleistet ist. Führt das Organisationsverschulden zu einem Drittschaden, kann der Geschädigte den Unternehmer (Inhaber der Kanzlei) haftbar machen, ohne dass dieser sich auf die Möglichkeit der Entlastung wegen der Haftung seiner Gehilfen berufen kann.
Zitat:
Ich glaube nämlich auch, dass eine Klage gar nichts bringen wird - außer Gerichtskosten und ein Honorar für einen weiteren Anwalt.
Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.09.08, 22:18 Titel:
LaVida hat folgendes geschrieben::
Ich kann meinem Anwalt z.B. auch keine Porto/ und Auslagen berechnen für Briefe, die ich ihm schreibe, um meine Unterlagen anzumahnen oder Gebühren zurück zu fordern, die ihm nicht zustehen.
Er aber kann mir diese berechnen.
Unsinn.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Ich kann ihm auch keine Telefonkosten berechnen für o. g. Angelegenheit.
Er aber kann es.
Unsinn.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Ein Anwalt verschlampt bzw. verschickt höchst vertrauliche Unterlagen vom Mandanten mit diversen Versicherungsscheinen (Kopien), seinen Konten, etc.
Unterlagen gehen auf dem Postweg verloren.
= Mandant hat eben Pech gehabt.
Unsinn.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Das scheint alles egal zu sein.
Unglaublich.
Böswillige Unterstellung.
Hahn hat folgendes geschrieben::
Und die Moral von der Geschicht: vertrau auch keinem Anwalt nicht!
Ein Trugschluß, der aufgrund von Falschinformationen von LaVida zustande gekommen ist.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Wie wird es wohl ein Richter sehen, wenn der Kläger vorträgt, er leide unter Angstzuständen, weil er nicht weiß, wer seien Unterlagen hat?
Er wird es als Paranoia ansehen.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Ich glaube nämlich auch, dass eine Klage gar nichts bringen wird - außer Gerichtskosten und ein Honorar für einen weiteren Anwalt.
Irrtum, eine Klage wird, wenn ein Verschulden des Anwalts vorliegt, die Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der aufgewandten Zeit hierfür bringen.
Ich kann meinem Anwalt z.B. auch keine Porto/ und Auslagen berechnen für Briefe, die ich ihm schreibe, um meine Unterlagen anzumahnen oder Gebühren zurück zu fordern, die ihm nicht zustehen.
Er aber kann mir diese berechnen.
Unsinn.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Ich kann ihm auch keine Telefonkosten berechnen für o. g. Angelegenheit.
Er aber kann es.
Unsinn.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Ein Anwalt verschlampt bzw. verschickt höchst vertrauliche Unterlagen vom Mandanten mit diversen Versicherungsscheinen (Kopien), seinen Konten, etc.
Unterlagen gehen auf dem Postweg verloren.
= Mandant hat eben Pech gehabt.
Unsinn.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Das scheint alles egal zu sein.
Unglaublich.
Böswillige Unterstellung.
Hahn hat folgendes geschrieben::
Und die Moral von der Geschicht: vertrau auch keinem Anwalt nicht!
Ein Trugschluß, der aufgrund von Falschinformationen von LaVida zustande gekommen ist.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Wie wird es wohl ein Richter sehen, wenn der Kläger vorträgt, er leide unter Angstzuständen, weil er nicht weiß, wer seien Unterlagen hat?
Er wird es als Paranoia ansehen.
LaVida hat folgendes geschrieben::
Ich glaube nämlich auch, dass eine Klage gar nichts bringen wird - außer Gerichtskosten und ein Honorar für einen weiteren Anwalt.
Irrtum, eine Klage wird, wenn ein Verschulden des Anwalts vorliegt, die Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der aufgewandten Zeit hierfür bringen.
Beste Grüße
Metzing
Ein Anwalt verschlampt bzw. verschickt höchst vertrauliche Unterlagen vom Mandanten mit diversen Versicherungsscheinen (Kopien), seinen Konten, etc.
Unterlagen gehen auf dem Postweg verloren.
= Mandant hat eben Pech gehabt.
Da fragt sich keiner, wer wohl jetzt weiß wieviele Lebensversicherungen in welcher Höhe der Mandant hat. Und welcher potenzielle Verbrecher das alles weiß.
==> das nennen Sie Paranoia Herr Metzing????
Und dann sagen Sie mir bitte mal mit welchem Honorarsatz ich die Zeitaufwendung für die Briefe und mit welchem Gebühren ich die Telefonkosten an den Anwalt berechnen soll.
Und dann bitte erklären Sie mir auch wie der Schadenersatz für die Beschaffung von KOPIEN aussehen soll.
Es ergibt sich oft aus der "Natur" eines Vertrages, dass der eine Vertragspartner in irgendwelcher Hinsicht besser steht als der andere. Dienstverträge sind typisches Beispiel: Der zu Diensten Verpflichtete hat "automatisch" einen Anspruch entweder nach Vereinbarung oder nach § 612 BGB bzw. nach einer spezielleren gesetzlichen Vorschrift, sobald er die Dienste gemacht hat, manchmal früher. Wenn der Auftraggeber nicht zahlt, bekommt der zu Diensten Verpflichtete ebenso "automatisch" Schadenersatzansprüche. Wenn aber sein Vertragspartner von ihm Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung verlangen will, muss er die Pflichtverletzung detailliert darlegen, den Schaden und die Ursächlichkeit. Das ist meistens deutlich schwieriger als bei normaler Geldforderung. Gilt nicht nur für Anwälte, sondern auch für Nachhilfelehrer, Raumpfleger, Ärzte, Telekommunikationsanbieter, Fitnessstudios u.s.w. (auch wenn die zuletzt Genannten evtl. andere Verträge als Dienstverträge schließen).
Sind deswegen alle diese Berufsvertreter und Unternehmen unseriös oder kann man ihnen deswegen einen Vorwurf machen _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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