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Verfasst am: 22.09.08, 08:56 Titel: Fällt Zurückstellungsgrund bei Verkürzung der Asbildung weg?
Hallo,
A wird während der Schulzeit gemustert (T2) und hat erfolgreich verweigert. A wird für sein Abitur zurückgestellt. Nach dem Abi beginnt A eine Ausbildung und wird weiterhin bis zum Ende der Ausbildung zurückgestellt. Wenn A die Ausbildung regulär beenden würde, dann ist der über 25 und sollte somit nicht mehr herangezogen werden.
Nun hat A aber die Möglichkeit die Ausbildung zu verkürzen, da seine Leistungen besonders gut sind. Sollte A verkürzen, beendet er seine Ausbildung bevor er 25 ist.
Wird er trotzdem herangezogen?
Muss er Zivildienst machen, obwohl er es regulär nicht müsste?
Ja, der Zurückstellungsgrund entfällt, wenn die Ausbildung beendet wird. Egal, ob abgebrochen, regulär oder frühzeitig abgeschlossen. Das Wegfallen des Zurückstellungsgrundes muss der Wehrpflichtige dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst anzeigen.
Bei einer Zurückstellung kann der Wehrpflichtige bis zum 25. Geburtstag herangezogen werden. Er ist also weiterhin dienstpflichtig! Ob er tatsächlich herangezogen wird, kann niemand beantworten; das liegt in den Händen des Dienstherrn.
Ja, der Zurückstellungsgrund entfällt, wenn die Ausbildung beendet wird. Egal, ob abgebrochen, regulär oder frühzeitig abgeschlossen. Das Wegfallen des Zurückstellungsgrundes muss der Wehrpflichtige dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst anzeigen.
Bei einer Zurückstellung kann der Wehrpflichtige bis zum 25. Geburtstag herangezogen werden. Er ist also weiterhin dienstpflichtig! Ob er tatsächlich herangezogen wird, kann niemand beantworten; das liegt in den Händen des Dienstherrn.
Aus diesem Grund verschweigt auch manch ein früher Fertiggewordener, dass er eben solch einer ist und freut sich über 9 gesparte Monate.
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