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Hallo,
Kann mir jemand sagen, wo ich die Reglung zu "Sonstigen Verbindlichkeiten" und "Sonstigen Forderungen" im HGB finde?
"§250 Rechnungsabgrenzungsposten" bezieht sich auf Zahlungen vor dem Bilanzstichtag,
Aus "§249 Rückstellungen" werde ich leider auch nicht schlau.
Es geht um folgenden Fall.
A lauft ein Maschine in Dezember 01 und bekommt diese auch geliefert.
Die Zahlung soll stattfinden im Februar 02.
Weiterhin fallen die Wiederbeschaffungskosten der Maschine nach Abschluss des Vertrages.
Nun würde ich sagen, es wird nach §253 Abs.2 abgeschrieben.
Und ich würde die "Sonstige Verbindlichkeit" unter §249 Abs.1 Satz1 einordnen (schwebendes Geschäft)
Wäre das so richtig?
Ich würde mich über eine kurze Begründung freuen, damit ich endlich dahintersteige
Ach ja, das liebe Jahresabschluss .
Ich denke, hier darf oder muss eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 (2) HGB vorgenommen werden (je nachdem, ob die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist). Das ist erfolgswirksam und mindert letztlich den Eigenkapital. Also eine Aktiv-Passiv-Minderung.
Eine Drohverlustrückstellung würde ich nicht bilden, weil sich die Maschine bereits im wirtschaftlichen Eigentum des betrachteten Unternehmens befindet und übergeben wurde. Das Geschäft ist deshalb m.E. nicht mehr schwebend, sondern bilanziell abgeschlossen.
Außerdem kann man eine Wertminderung nicht zwei Mal erfolgswirksam berücksichtigen (sowohl Abschreibung als auch Drohverlustrückstellung). _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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