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Anwaltskosten schon vor Gerichtsverhandlung fällg?
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Rolf Ganter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 20:45    Titel: Anwaltskosten schon vor Gerichtsverhandlung fällg? Antworten mit Zitat

Jemand wird von einer anderen Person verklagt eine bestimmte Summe zu bezahlen, der Anmwalt des Beklagten verlangt nun von diesem bevor es zur Geriochtsverhandlung kommt die Zahlung der Anwaltsgebühren die im zustehen jetzt schon auszugleichen.
Ist das überhaupt Rechtens und Usus bei Anwälten oder braut der Anwalt sein eigenes Süppchen?
Es ist mir klar dass jeder das bekommt was er für seine Leistungen verlangt aber im Voraus?
Ich muss ja auch nicht wenn ich mein Auto in einer Werkstatt reparieren lassen will die Rechnung im voraus bezahlen.

Grüße.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 22:47    Titel: Re: Anwaltskosten schon vor Gerichtsverhandlung fällg? Antworten mit Zitat

Rolf Ganter hat folgendes geschrieben::
Ich muss ja auch nicht wenn ich mein Auto in einer Werkstatt reparieren lassen will die Rechnung im voraus bezahlen.
Wenn der Kunde nach der Reparatur sein Auto abholen will und nicht zahlen kann oder will, bekommt er das Auto nicht. Ein ergangenes Urteil bzw. einen bereits stattgefundenen Gerichtstermin zurückzuhalten ist selbst für einen ausgesprochen (zu allem Auf den Arm nehmen ) fähigen Anwalt relativ schwierig. Abgesehen davon ist Vorauszahlung in vielen Branchen üblich, warum also nicht auch hier?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 23:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 9 RVG
Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.



Gibt ein nettes Zitat: "Ohne Schuss kein Jus"...

Nur Berufsanfänger machen irgendwas, ohne Vorschuss zu kassieren - und das auch nicht sehr lange... (Es sei denn, eine Rechtschutzversicherung hat die Kostenübernahme zugesichert oder der Anwalt wurde im Rahmen von Prozesskostenhilfe oder Plichtverteidigung beigeordnet)

Also: Es ist nicht nur rechtens, sondern auch gesetzlich geregelt und der absolute Regelfall.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Aber der vorschuss sollte doch nicht 100%-ig sein, sondern geringer als die voraussichtlich später entstehenden Gebühren?
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Rolf Ganter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 23:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz genau!
Gegn einen Vorschuss in angemessener Höhe hat mein Bekannter ja nichts aber von Vorschuss oder ähnliches steht in der Rechnung nichts sondern: Kostenrechnung für Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr plus pauschale Nebenkosten wie Telefon und Post.

Gruß.
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Seevetaler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 00:05    Titel: Antworten mit Zitat

Dann ist es nett von dem Anwalt, die Kosten, die voraussichtlich entstehen, genau aufzuschlüsseln. Er könnte auch nur schreiben "Vorschuss".
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Reno72
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Aber der vorschuss sollte doch nicht 100%-ig sein, sondern geringer als die voraussichtlich später entstehenden Gebühren?

Warum?
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Reno72 hat folgendes geschrieben::
I-user hat folgendes geschrieben::
Aber der vorschuss sollte doch nicht 100%-ig sein, sondern geringer als die voraussichtlich später entstehenden Gebühren?

Warum?
Mit einem RA schließt man einen Dienstvertrag. Die Vergütung wäre allgemein gemäß § 614 BGB nach den Diensten fällig. Bei Rechtsanwälten gibt es diese Vorschuss-Ausnahme. Aber da steht lediglich "angemessenen Vorschuss" und nicht dass der RA die Gebühren komplett im Voraus verlangen kann. Ist das etwa unlogisch?
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Reno72
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung zu § 9 RVG richtet sich die Höhe des Vorschusses nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen, (Vgl. Gerold/Schmidt RVG . Aufl. § 9 Rn. 7 ff.)

Die einschlägige Kommentierung empfiehlt sogar, den Vorschuss in voller Höhe zu fordern.
Bekanntlich nimmt die Zahlungsmoral nach Abschluss des Verfahrens oft rapide ab, wenn die Sache nicht nach den Vorstellungen des Mandanten ausgegangen ist.
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Reno72 hat folgendes geschrieben::
Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung zu § 9 RVG richtet sich die Höhe des Vorschusses nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen, (Vgl. Gerold/Schmidt RVG . Aufl. § 9 Rn. 7 ff.)
Als ich einen Computer gekauft hatte/kaufen wollte, habe ich bei der Bestellung eine Anzahlung geleistet. Sie richtete sich nach dem Gesamtkaufpreis, aber das heißt nicht, dass ich den Computer komplett im Voraus bezahlt habe. Die Anzahlung war ca. 14% des Gesamtpreises.

Reno72 hat folgendes geschrieben::
Die einschlägige Kommentierung empfiehlt sogar, den Vorschuss in voller Höhe zu fordern.
Könntest Du die Stellen in den Kommentaren angeben? Auch wenn ich sie nicht selbst lesen kann, können das dann andere FDR-Mitglieder, z.B. Volker13.

Reno72 hat folgendes geschrieben::
Bekanntlich nimmt die Zahlungsmoral nach Abschluss des Verfahrens oft rapide ab, wenn die Sache nicht nach den Vorstellungen des Mandanten ausgegangen ist.
Es gibt bei Dienst- und anderen Verträgen unterschiedliche Anlässe/Gründe, durch welche sich die Zahlungsmoral verschlechtern kann. Beispiele:
1) Nachhilfe hat jemandem nicht so gefallen, wie er hoffte, oder er hat die Klausur trotz der Nachhilfe schlechter geschrieben, als er wollte. Die Zahlungsmoral des Schülers könnte sich dadurch verschlechtert haben.
2) Trotz Inanspruchnahme eines Unternehmensberaters wurde die Einführung eines neuen Produktes auf den Markt weniger erfolgreich als vom Unternehmer geplant. Die Zahlungsmoral des Unternehmers könnte sich dadurch verschlechtert haben.

Muss deshalb der Nachhilfeschüler bzw. der Unternehmer die in Anspruch genommenen Dienstleistungen vollständig im Voraus bezahlen?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
aber das heißt nicht, dass ich den Computer komplett im Voraus bezahlt habe.
Ja und? Wenn der Hersteller / Händler sich weigert, den Auftrag ohne komplette Vorabzahlung zu bearbeiten hat man genau zwei Möglichkeiten.

I-user hat folgendes geschrieben::
Muss deshalb der Nachhilfeschüler bzw. der Unternehmer die in Anspruch genommenen Dienstleistungen vollständig im Voraus bezahlen?
Nein. Aber weder der Nachhilfelehrer noch der Unternehmensberater muß von seinen Bedingungen abweichen.

In jeder mir bekannten Reinigung muß ich bei Abgabe der Kleidungsstücke den Gesamtpreis zahlen. Jede Autowaschstraße (und jede Tankstelle) kassiert vor Waschbeginn (okay, manche Waschstraßen machen erst die Vorwäsche und kassieren dann unmittelbar vor Einfahrt, aber das könnte evtl. auf die Qualifikation der Vorwäscher zurückzuführen sein). Jeder mir bekannte Paketdienst bzw. Briefversender kassiert vor Leistungserbringung (zumindest bei Privatkunden). Warum sollten ausgerechnet Anwälte anders handeln müssen? Geschockt
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Reno72"]Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung zu § 9 RVG richtet sich die Höhe des Vorschusses nach dem Gesamtbetrag der bereits entstandenen [b]und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen[/b], (Vgl. Gerold/Schmidt RVG . Aufl. § 9 Rn. 7 ff.)

Die einschlägige Kommentierung empfiehlt sogar, den Vorschuss in voller Höhe zu fordern.
Bekanntlich nimmt die Zahlungsmoral nach Abschluss des Verfahrens oft rapide ab, wenn die Sache nicht nach den Vorstellungen des Mandanten ausgegangen ist.[/quote]

Und die Moral des Anwaltes anständige Arbeit zu leisten nimmt mit der Höhe des gezahlten Vorschusses auch rapide ab.

Erhält ein Anwalt 100% Vorschuss, beantwortet er keine Fragen mehr und tut nur noch das nötigste.
Fährt erst mal in den Urlaub mit dem Geld und geht schick essen und dann kommt es nicht zu einer Klage und der Mandant fordert sein Geld für den Klagevorschuss zurück.

Was macht die Moral des Anwaltes????
Sie nimmt rapide ab. Der Mandant muss seinem Vorschuss, der nicht gebraucht wurde, hinterher laufen.

Ein angemessener Vorschuss in Höhe von 50% sind meines Erachtens genug.
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Reno72
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::
Und die Moral des Anwaltes anständige Arbeit zu leisten nimmt mit der Höhe des gezahlten Vorschusses auch rapide ab.

Erhält ein Anwalt 100% Vorschuss, beantwortet er keine Fragen mehr und tut nur noch das nötigste.
Fährt erst mal in den Urlaub mit dem Geld und geht schick essen und dann kommt es nicht zu einer Klage und der Mandant fordert sein Geld für den Klagevorschuss zurück.
Was macht die Moral des Anwaltes????
Sie nimmt rapide ab. Der Mandant muss seinem Vorschuss, der nicht gebraucht wurde, hinterher laufen.

Das halte ich für unsachlich und unzutreffend.
Es mag im Einzelfall schlechte Beispiele geben, wie in allen anderen Bereichen auch.
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LaVida
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Reno72"][quote="LaVida"]Und die Moral des Anwaltes anständige Arbeit zu leisten nimmt mit der Höhe des gezahlten Vorschusses auch rapide ab.

Erhält ein Anwalt 100% Vorschuss, beantwortet er keine Fragen mehr und tut nur noch das nötigste.
Fährt erst mal in den Urlaub mit dem Geld und geht schick essen und dann kommt es nicht zu einer Klage und der Mandant fordert sein Geld für den Klagevorschuss zurück.
Was macht die Moral des Anwaltes????
Sie nimmt rapide ab. Der Mandant muss seinem Vorschuss, der nicht gebraucht wurde, hinterher laufen. [/quote]
Das halte ich für unsachlich und unzutreffend.
Es mag im Einzelfall schlechte Beispiele geben, wie in allen anderen Bereichen auch.[/quote]

Ich halte meinen Beitrag als realitätsnah.

Die Kommentierung halte ich für absolut theoretisch und einseitig den RA schützend.
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Finkenzeller
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.05.2008
Beiträge: 11
Wohnort: Ingolstadt

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::
Die Kommentierung halte ich für absolut theoretisch und einseitig den RA schützend.


Es wurde ja schon darauf hingewiesen, aber vielleicht nochmal: Es steht jedem frei, einen Anwalt zu suchen, der auf sein Vorschußrecht verzichtet. Weder ist der Anwalt verpflichtet, ohne Vorschuß tätig zu werden, noch ist der Mandant verpflichtet einen Anwalt zu beauftragen, der einen Vorschuß verlangt.

Man muß sich dann halt damit abfinden, dass die Auswahl an RAen eingeschränkter ist. (Im Strafrecht dürfte sie gegen Null tendieren.)

Und

Zitat:
Erhält ein Anwalt 100% Vorschuss, beantwortet er keine Fragen mehr und tut nur noch das nötigste.


fällt nun wirklich unter Polemik.
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