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Mietkauf- Vertrag ohne notarielle Beurkundung?

 
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Cindy78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2004
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 19:21    Titel: Mietkauf- Vertrag ohne notarielle Beurkundung? Antworten mit Zitat

Hallöchen,

ich habe mal wieder eine Frage an euch Sehr glücklich

Person A hat ein Doppelhaus und möchte eine Hälfte dieses Hauses an Person B veräußern.

Leider kann Person B im Moment keinen Kredit aufnehmen um die geforderte Menge zu bezahlen (Jobwechsel).
Person A wäre mit einer Art Mietkauf einverstanden mit folgenden Bedingungen.

- eine festegelegte Laufzeit zb. von 2 Jahren, sollte die Gesammtsumme bis dahin nicht gezahlt worden sein, muss Person B ausziehen damit Person A es wieder auf dem Markt anbieten kann.


So oder so ähnlich soll der Vertrag aussehen, muss sowas beglaubigt werden oder können die beiden Partien das auch unter sich vereinbaren?
Wie riskant ist solch Mietkauf eigentlich. Bekommt man diese Leute wieder raus wenn nicht gezahlt wurde?

Seid so nett und klärt mich bischen auf!!!!

Danke

Lieben Gruß

Cindy
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Person A hat ein Doppelhaus und möchte eine Hälfte dieses Hauses an Person B veräußern.

A kann nicht die Hälfte des Doppelhauses verkaufen, sondern nur die Hälfte an dem gesamten Doppelhaus! Dem Käufer steht somit an jedem Quadratmeter des gesamten Doppelhauses die Hälfte zu.
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 22:28    Titel: Re: Mietkauf- Vertrag ohne notarielle Beurkundung? Antworten mit Zitat

Cindy78 hat folgendes geschrieben::
...... Wie riskant ist solch Mietkauf eigentlich. Bekommt man diese Leute wieder raus wenn nicht gezahlt wurde?

Man kann einen Mietvertrag schreiben. Dazu braucht man keinen Notar. Den Mieter bringt man nie mehr raus - solange er seine Pflichten aus dem MV erfüllt. Im Streitfall sitzt der Mieter am längeren Hebel.
Man kann auch einen Kaufvertrag schreiben. Hierzu ist die Beurkundung durch einen Notar zwingend erforderlich. Im KV könnte neben dem sofortigen Besitzübergang vereinbart werden, daß der Kaufpreis spätestens am 1.10.2010 fällig ist und bis dahin eine monatliche Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Diese sollte höher sein, als eine vergleichbare Miete, damit das Interesse des Käufers, den Kaufpreis möglichst bald zu bezahlen, erhalten bleibt. Der Vertrag dürfte ja ohnehin ein Rücktrittsrecht für den Verkäufer enthalten für den Fall daß der Kaufpreis nicht innerhalb der Frist bezahlt wird. Er sollte aber auch unbedingt eine Schubladenlöschung enthalten (Löschung der Auflassungsvormerkung bei Vertragsrücktritt) sowie Zwangsvollstreckungsunterwerfung für die Räumung ab dem 2.10.2010.
MfG
Lucky
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Elektrikör
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Ginge hier nicht ein auf 2 Jahre befristeter MV?

Ggf. mit Klausel, daß bei einem Kauf nach Ablauf des MV die bezahlte Miete auf den Kaufpreis von XXX€ angerechnet wird?



MfG
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Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 23:29    Titel: Antworten mit Zitat

Elektrikör hat folgendes geschrieben::
Hallo,

Ginge hier nicht ein auf 2 Jahre befristeter MV?

Ein Mietvertrag lässt sich nicht auf 2 Jahre befristen, zumindest nicht für den gewollten Zweck. Eine Befristung ist nur in 3 Fällen zulässig.
Befriste Mietverträge müssen neben der fest vereinbarten Vertragslaufzeit einen konkreten Befristungsgrund beinhalten. Das Gesetz gesteht dem Vermieter folgende drei Befristungsgründe zu:

Der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Befristung für sich bzw. seine Familie selbst nutzen (Eigenbedarf).
Der Vermieter will die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen, dass dies bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich ist (Abriss, Totalumbau, Grundsanierung).
Der Vermieter will die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten (Werks- oder Dienstwohnung).
Ohne schriftlichen Hinweis auf einen dieser drei Befristungsgründe kann kein Zeitmietvertrag wirksam abgeschlossen werden. Rechtlich gesehen handelt es sich beim Fehlen eines solchen Hinweises um einen unbefristeten Mietvertrag.
MfG
Lucky
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