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Rechtsgrundlage für schrftl.Erläuterung der Kopfnoten?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 04.09.08, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

Nur zur begrifflichen Klarstellung (da wir hier in einem Rechtsforum sind): Verwaltungsakte enthalten Rechtsbehelfsbelehrungen. Rechtsmittel sind Berufung und Revision und nur gegen Urteile möglich.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 06.09.08, 00:44    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea schrieb:
Zitat:
Denn auch dann, wenn die Note keinen VA darstellt, folgt ja hieraus nicht zugleich, dass man kein Anrecht auf eine Begründung hat.

So ist es. Die Schule und die Schulaufsicht würden einen solchen "Widerspruch" als Beschwerde behandeln und ihre Entscheidung ebenfalls begründen. Gegen eine Beschwerdeentscheidung kann allerdings nicht Klage auf gerichtliche Überprüfung eingereicht werden (Verpflichtungsklage o.Ä.).

Die Schule hat die Noten offenbar auch auf Nachfrage schriftlich begründet:
Zitat:
[...] das betreffende Kind hätte mehrfach gegen die Schulordnung verstoßen, würde ebenso ständig in Konflikte mit Lehrkräften und Mitschülern verwickelt gewesen sein, hätte Mängel beim Einhalten von Regeln, in der Achtung anderer und der Konfliktfähigkeit [...]

und vermutlich könnte der ehemalige Klassenlehrer diese Dinge weiter konkretisieren - wenn man ihn denn fragen würde. Das scheidet aber aus Sicht des TE aus, weil er diesen nicht frei in seiner Entscheidung sieht. Substanzieert ist die hierzu gegebene Begründung nicht, sondern eher spekulativ, manches bezieht sich wie die Schilderung des gesamten Sachverhaltes auf bloßes Hörensagen.

Eine Beschwerde könnte die schriftliche Darstellung der Schule natürlich weiter konkretisiern, aber nicht so:

Zitat:
M.E. verlangt eine so schlechte Bewertung mindestens, dass konkret belegt werden müsste (z.B. Rüge/Tadel wegen.../Prügelei am ... mit..../Klassenkonferenz am... wegen.../Konfklikt mit Lehrer/Mitschüler.... wegen....), was der Schüler getan hat, damit so eine Bewertung gerechtfertigt ist.

Die Noten zum Sozialverhalten - um diese geht es offenbar - ergeben sich nicht zwangsläufig durch Summierung aller Klassenbucheinträge in einem Schuljahr. Bei dieser Logik hätten alle Schüler ohne Klassenbucheintrag automatisch eine 1. Vielmehr nehmen die unterrichtenden Lehrer auf der Grundlage des Vorschlags des Klassenlehrers eine umfassende pädagogische Bewertung vor. Die kann natürlich für einzelne Teilbereiche der Note falsch sein, dass sie so willkürlich sein soll wie beschrieben, halte ich jedoch für ausgeschlossen.

Da der TE die ganze Geschichte eben nur vom Hörensagen kennt und über die Eltern, die nicht gut deutsch sprechen, werden andere Ungereimtheiten wohl ebenfalls ungeklärt bleiben: Obwohl der Junge angeblich keinerlei auffälliges Sozialverhalten zeigte, ist er aktuell Schulverweigerer, der vor den Lehrern geschützt werden muss (mit denen es aber keine wirklichen Konflikte gab?). Das Jugendamt (Warum wurde das eigentlich eingeschaltet? Von wem?) sucht einen Schulplatz in einem Internat und ist offenbar auch bereit, die Kosten dafür zu übernehmen (die Eltern sind ja arm).

Betreiben die Jugendämter in Niedersachsen grundsätzlich solch einen Aufwand, wenn ein Schüler ungerechterweise ein E im Sozialverhalten erhalten hat? Kann ich mir in NRW nicht vorstellen.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 06.09.08, 06:00    Titel: Antworten mit Zitat

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::
... Das Jugendamt (Warum wurde das eigentlich eingeschaltet? Von wem?) sucht einen Schulplatz in einem Internat und ist offenbar auch bereit, die Kosten dafür zu übernehmen (die Eltern sind ja arm).

Betreiben die Jugendämter in Niedersachsen grundsätzlich solch einen Aufwand, wenn ein Schüler ungerechterweise ein E im Sozialverhalten erhalten hat? Kann ich mir in NRW nicht vorstellen. ...

Hallo Anton Reiser,

wenn die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII nicht vorliegen, dann kann das Jugendamt nicht tätig werden. Hielte das Jugendamt diese Hilfe für erforderlich und die Eltern wären damit nicht einverstanden, dann müßten die Voraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt sein und dabei § 1666a BGB beachtet werden.

Die Kosten für eine Fremdunterbringung können je nach Einrichtung bis zu 4.000 € mtl. betragen. Allein aus dem Grund, daß das Jugendamt mit den öffentlichen Mitteln sparsam umzugehen hat und die Gemeindekassen so ziemlich leer sind, muß das Jugendamt die Voraussetzungen genau prüfen.

Ohne einen Grund wird das Jugendamt diese Hilfe im Internat nicht gewähren.

Liebe Grüße

Klaus
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 09.09.08, 00:37    Titel: Antworten mit Zitat

Kann die Verwaltungsaktqualität nicht auch daraus resultieren, dass die Kopfnote in Form von Schwierigkeiten beim Schulwechsel eine Außenwirkung entfaltet?
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 10.09.08, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB fragte:
Zitat:
Kann die Verwaltungsaktqualität nicht auch daraus resultieren, dass die Kopfnote in Form von Schwierigkeiten beim
Schulwechsel eine Außenwirkung entfaltet?

Das sehe ich nicht so. Ein Versetzungszeugnis ist nicht dazu geieignet (und auch nicht dafür vorgesehen) einen Schulwechsel herbeizuführen, sondern bescheinigt/bescheidet zuächst im Innenverhältnis zwischen Schule und Schüler das Erreichen des Ziels - oder auch nicht. Wurde man nicht versetzt, ist das natürlich auch für (ehemalige) Mitschüler offenbar (Außenwirkung) und man kann dementsprechend Widerspruch einlegen. (Schlechte) Kopfnoten entfalten eine solche Außenwirkung grundsätzlich nicht - es sei denn, man veröffentlicht sie aus eigenem Antrieb oder sie tauchen auf Abschlusszeugnissen auf. Im letzteren Fall ist Widerspruch möglich, im ersteren Fall natürlich nicht.

Bei einem Schulwechsel ist notwendigerweise ein Überweisungszeugnis maßgebend, das die aktuellen Schul- und Kopfnoten bescheinigt, gegen die dann (möglicherweise) auch Widerspruch eingelegt werden kann (eine Rechtsbehelfsbelehrung gegen eine Nichtversetzung ode einen nicht vergeben Abschluss ist auf jeden Fall vorhanden).

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Tobi11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2008
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 15.09.08, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Sehe erst jetzt die neuen Antworten.

Die Frage, ob der Betreffende Ansprüche nach dem KJHG hat, ist inzwischen beantwortet. Besucht inzwischen eine Einrichtung im Internatsbereich. Kostenübernahme Jugendamt. Auch nach deren Ansicht ist eine Beschulung vor Ort nicht mehr ratsam.
"Schuld" liegt eindeutig nicht bei dem Heranwachsenden.
Eltern sind nicht nur "arm" - sondern auch sehr krank.
Nochmals: Es gab kein "Fehlverhalten" des Betreffenden. Notenbeschwerde ist eingereicht, zumal der Klassenlehrer noch im Frühjahr ans Jugendamt äußerte, wie sehr der Betreffende doch positiv in die Klasse integriert sei (diente dem Jugendamt zunächst zur Ablehnung jeder Leistung...)
Was da passiert ist, war Mobbing vom Feinsten aus Richtung eines Schulleiters. Schließlich sah das auch das Jugendamt so.

Tobi
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Tobi11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2008
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Inzwischen erfolgte auch die komplette Durchsicht der Schülerakte durch Eltern in Begleitung einer kundigen Vertrauensperson.
Was schon zu vermuten war, stellte sich als richtig heraus: In der Akte lassen sich keinerlei Negativbewertungen, Vorfälle o.ä. finden.
Auf Anfrage wurde erklärt, dass die Akte vollständig sei, sowie keine Zweitakte existiere.
Die Beurteilung auf dem Zeugnis bleibt also weiterhin rätselhaft, nicht nachvollziehbar und mehr als fragwürdig.

Der Schulleiter verweigerte einzelne Kopien aus der Akte zu machen, obwohl Kopien nach den VV' s des Datenschutzrechts gg. Kostenerstattung erlaubt sind. Er bestritt dies.

Tobi
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 21.09.08, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tobi11:

Tobi11 schrieb:
Zitat:
Was schon zu vermuten war, stellte sich als richtig heraus: In der Akte lassen sich keinerlei Negativbewertungen, Vorfälle o.ä. finden.

Nun, die Vermutungen gingen doch wohl auch eher in eine andere Richtung:

Tobi11 schrieb:
Zitat:
Also zwei Möglichkeiten:
a) Schule gibt zu, falsche Angaben zu machen, denn es ist nichts da, was so eine Beurteilung rechtfertigen würde
b) sie versuchen wahrheitswidrige Angaben=> dann kriegen wir sie dran ...

Also bleibt die von mir vermutete Lösung c: Die unterrichtenden Lehrer sind auf Vorschlag des Klassenlehrers zu den fraglichen Kopfnoten im Sozialverhalten gekommen. Nun bleibt die Begründung aus der Notenbeschwerde abzuwarten.

Ich habe durchaus dafür Verständnis, dass hier nicht alle Einzelheiten des Falles aus Gründen des Personenschutzes von dir dargelegt werden können, allerdings ist deine einseitige Darstellung für das Gesamtverständnis des Sachverhaltes nicht gerade hilfreich. Warum das Jugendamt einbezogen wurde - und das zu einem Zeitpunkt, als es in der Schule offenbar noch keinerlei Probleme gab - ist immer noch rätselhaft. Hälst du es zumindest für denkbar, dass die Gründe, die hierfür maßgebend waren, sich auch in einem "auffälligen" Verhalten in der Schule hätten niederschlagen können?

Da der Klassenlehrer noch im Frühjahr ein positives Bild des Schülers zeichnete, setzte die unheilvolle Tätigkeit des Schulleiters wohl erst zu einem späteren Zeitpunkt ein und beschränkte sich somit auf einen Zeitraum von wenigen Monaten. Das reichte aus, dass der Schüler unmittelbar nach den Ferien nicht mehr an diese Schule wollte und vor den Lehrern (!) geschützt werden musste und nicht etwa vor dem mobbenden Schulleiter?

Kann es sein, dass du den Schulleiter aus eigener Erfahrung kennst?

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Tobi11
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Anmeldungsdatum: 30.06.2008
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Weiteres per PN.

T.
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mitternacht
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Tobi11 hat folgendes geschrieben::
Weiteres per PN.

T.

Auch per PN darf keine Rechtsberatung erfolgen.
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Tobi11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2008
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 08:14    Titel: Antworten mit Zitat

Darum ging es auch nicht. Wohl aber um mehr Hintergrund, als hier öff. zu schreiben möglich ist.

T.
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