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kakii noch neu hier
Anmeldungsdatum: 22.09.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 22.09.08, 08:42 Titel: Zweite Zahlungsrate einbehalten wg. angebliches Mängels |
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Kauf/Verkauf einer Eigentumswohnung im Bestandsbau.
Erste Rate zahlbar bei der Zug-um-Zug Übergabe.
Die zweite und die letzte (einzige Prozente der Gesamtkaufsumme)
fällig laut des Kaufvertrages nach Eintragung im Grundbuch
(noch paar andere Sachen kommen dazu).
Ca. 10 Monate nach dem Kauf der neue Besitzer stellt erhebliche Lärmbelästigung fest,
kommend von der darüber liegenden Wohnung. Lärmbelästigung
auch bei normalen Aktivitäten der Nachbarn eine Etage höher.
Der neue Besitzer qualifiziert es als verstecktes Mängel ein.
An Verkäufer eine Anforderung gestellt, Erbringung einer Trittschalldämmung
in der darüber liegenden Wohnung zu veranlassen
Um auf den Verkäufer Druck wegen Nachbesserung auszuüben
behält sich er die zweite Rate ein -
So soll die zweite Zahlungsrate gezahlt werden, sobald
in der belästigenden Wohnung eine Trittschalldämmung errichtet ist.
Zzgl. Erfüllung der im Kaufvertrag formulierten Bedingungen für
Fälligkeit der zweiten Rate.
Welche von beiden Parteien ist aus Sicht der aktuellen Rechtsprechung
besser gestellt bei diesem Streit ? |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 22.09.08, 21:21 Titel: |
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Was steht denn über Sachmängel im Kaufvertrag über die Eigentumswohnung?
Ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht ausgeschlossen? |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 23.09.08, 11:32 Titel: |
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| Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | | Was steht denn über Sachmängel im Kaufvertrag über die Eigentumswohnung? Ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht ausgeschlossen? | Dies ist nicht relevant.
Es kommt darauf an, ob der Verkäufer diesen Mangel kannte und verschwiegen hat.
Weiter kommt es auf das Baujahr des Hauses an. Wenn der damals gültige Schallschutz eingehalten wird, dann kann kein Anspruch entstehen.
Haben die Miteigentümer eine Veränderung vorgenommen, Laminat verlegt, dann könnte der Rückbau gefordert werden. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 23.09.08, 23:23 Titel: |
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| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | | Was steht denn über Sachmängel im Kaufvertrag über die Eigentumswohnung? Ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht ausgeschlossen? | Dies ist nicht relevant.. |
Es könnte schon relevant sein - wenn der Verkäufer Garantien / Gewährleistungen im Kaufvertrag gegeben hat, wie z.B. daß ein gewisser Schallpegel nicht überschritten wird. (was allerdings sehr unwahrscheinlich ist). Die Regel ist, daß jede Gewährleistung ausgeschlossen ist.
| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | ......Haben die Miteigentümer eine Veränderung vorgenommen, Laminat verlegt, dann könnte der Rückbau gefordert werden. |
Sehe ich auch so. Das hätte aber mit der Zahlungspflicht für den vollen Kaufpreis nichts zu tun.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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kakii noch neu hier
Anmeldungsdatum: 22.09.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 24.09.08, 09:32 Titel: |
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Allgemeiner Ausschluss wegen Baujahres.
Aber nichts Konkretisiertes, wie z.B.: wg. Schallschutz.
Käufer sieht es als versteckten Mängel an.
Und in diesen Rahmen wolle er es abhandeln.
Einbehalt der Rate als Druckmittel.
Dem neuen Besitzer nach, sei die Schalldämmung dermassen schlecht,
wie gar keine. Der beklagt sich z.B.: zu den Nachtsruhenzeiten
sei er selbst durch mittellaute Gespräche od. Lachen gestört.
Da müssten zu der Bauzeiten gar keine Schallschutzvorschriften gelten,
damit diese Bau damals die Vorschriften einhalten konnte.
Keine Veränderung der darüber liegenden Wohnung im
Sinne von Neuverlegung des Fussbodenbelags.
Lediglich Auffrischen des alten. |
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kakii noch neu hier
Anmeldungsdatum: 22.09.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 24.09.08, 09:33 Titel: |
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| kakii hat folgendes geschrieben:: | Allgemeiner Ausschluss wegen Baujahres.
Aber nichts Konkretisiertes, wie z.B.: wg. Schallschutz.
Käufer sieht es als versteckten Mängel an.
Und in diesen Rahmen wolle er es abhandeln.
Einbehalt der Rate als Druckmittel.
Dem neuen Besitzer nach, sei die Schalldämmung dermassen schlecht,
wie gar keine. Der beklagt sich z.B.: zu den Nachtsruhenzeiten
sei er selbst durch mittellaute Gespräche od. Lachen gestört.
"Da müssten zu der Bauzeiten gar keine Schallschutzvorschriften gelten,
damit diese Bau damals die Vorschriften einhalten konnte" -
so der Neubesitzer.
Keine Veränderung der darüber liegenden Wohnung im
Sinne von Neuverlegung des Fussbodenbelags.
Lediglich Auffrischen des alten. |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 24.09.08, 15:21 Titel: |
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| Lucky hat folgendes geschrieben:: | | Sehe ich auch so. Das hätte aber mit der Zahlungspflicht für den vollen Kaufpreis nichts zu tun. | Das sehe ich auch so.
Ich würde es in das Problem der Gemeinschaft einreihen. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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kakii noch neu hier
Anmeldungsdatum: 22.09.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 25.09.08, 09:01 Titel: |
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Der Neubesitzer behauptet, es wäre die Angelegenheit der Gemeinschaft,
erst wenn es auf Lärmartiges Verhalten der Bewohner der darüber liegenden Wohnung
zurückzuführen wäre.
Es sei aber so nicht. Selbst normale Lebensaktivitäten dort drüben
seien lästig für die Bewohner dort drunter.
Da sei es ein Mängel der Bausubstanz.
Das sehe ich auch so.
Man kann den Nachbarn ihr normales Leben verbieten. |
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