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Verfasst am: 24.09.08, 19:11 Titel: Frage zum Führungszeugnis und Btm Problem
Hi,
bräuchte dringende Hilfe in Hinsicht meines anderen Beitrags. Ich zitiere nochmals kurz: Person B hatte mal ne Jugendstrafe wegen Btm allerdings höher § 29a und 2 Jahre auf 2 Jahre Bewährung. Seit ca 2 Jahren zuende. Nun neues Delikt (§29) beschuldigt in 21 Tatfällen. Anwalt meint lieber zugeben auch wenn es nicht stimmt, da würde die Strafe besser ausfallen. Das Problem: [COLOR="DarkRed"]Einfach zugeben und Reue zeigen auch wenn es nicht stimmt?[/COLOR] Anwalt meint mit einem komplett Geständnis könnte man eine bessere Strafe aushandeln, auch in Hinsicht des Jobs.
Es wird ein Jahr zur Bewährung vorgeschlagen.
[COLOR="DarkRed"]Nun zur nächsten Frage wenn ich beim Arbeitgeber ein Führungszeugnis vorlegen muss stehen die Straftaten drin oder?[/COLOR] Jugendstrafe unter 2 Jahren nicht... [COLOR="DarkRed"]Wie wäre das bei der neuen Verurteilung? [/COLOR]Leider keine Jugendstrafe mehr und keine Ersttat. Gearbeitet wird in der Chemie/Pharmaziebranche und es wäre möglich das ein neuer Arbeitgeber eines haben möchte.
Anwalt meint das aufgrund der beruflichen Situation das Urteil milder als 1 Jahr auf Bewährung ausfallen könnte, aber nur bei einem komplett Geständnis. Vielleicht sogar unter 3 Monaten mit ner fetten Geldstrafe. Bei 90 TS müsste in diesem Fall 4,5 TE bezahlen. Was ist einem Gericht/Richter (in diesem Fall) wichtiger eine Bewährungsstrafe oder hohe Geldstrafe?
Ich befürchte das es so oder so zu einem Jahr Bewährung kommt und wenn eh alles zugegeben wird für was braucht man dann einen Anwalt vor Gericht?
Wäre echt super wenn ich ein paar Ratschläge bekomme weil der Anwalt möchte morgen am besten das Geständnis weiterleiten.
Ein Forum kann und darf keine Rechtsberatung leisten.
Für die Frage "Geständnis - ja/nein?" sollte man sich mit seinem Anwalt beraten und wenn einem dessen Meinung nicht gefällt, vielleicht einen anderen zu Rate ziehen oder eben gegen den Rat handeln..
Konkret nur so viel:
Jugendstrafe dürfte nicht im Führungszeugnis auftauchen.
Eine neue über 90 Tagessätze oder 3 Monate schon.
Wie jetzt der Richter konkret entscheiden wird, kann hier keiner seriös prognostizieren.
Die Vorgeschichte könnte da schon entscheidend sein. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Ein Forum kann und darf keine Rechtsberatung leisten.
Für die Frage "Geständnis - ja/nein?" sollte man sich mit seinem Anwalt beraten und wenn einem dessen Meinung nicht gefällt, vielleicht einen anderen zu Rate ziehen oder eben gegen den Rat handeln..
Konkret nur so viel:
Jugendstrafe dürfte nicht im Führungszeugnis auftauchen.
Eine neue über 90 Tagessätze oder 3 Monate schon.
Wie jetzt der Richter konkret entscheiden wird, kann hier keiner seriös prognostizieren.
Die Vorgeschichte könnte da schon entscheidend sein.
Also unter 90TS oder unter 3 Monaten würde es gar nicht erscheinen?? Über diesem Maß sagen wir zb 1 Jahr auf Bewährung wie lange wäre es dann vermerkt??? 3 oder 5 Jahre und dann wahrscheinlich nach Ablauf der Bewährung oder ab dem Urteil?
Danke für die schnelle Antwort! Es dreht sich auch nicht um ob Geständnis ja oder nein, vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrung gemacht.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 24.09.08, 22:07 Titel:
Wenn es zu einer weiteren Verurteilung kommt, wird diese in das Führungszeugnis aufzunehmen sein, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten handeln sollte. Eine solche Verurteilung ist nämlich nur dann nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen. wenn im Zentralregister keine weitere Verurteilung zu einer Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Zentralregister ist aber auch die frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe eingetragen.
Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wäre während einer Frist von 6 Jahren in das Führungszeugnis aufzunehmen, und zwar auch, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BZRG). Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 Satz 1 BZRG). Die Frist läuft nicht ab, solange sich aus dem Zentralregister ergibt, daß die Vollstreckung der Strafe noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist (§ 37 Abs. 2 BZRG).
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