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Anmeldungsdatum: 14.02.2007 Beiträge: 68 Wohnort: Bad Essen
Verfasst am: 25.09.08, 14:31 Titel: Re: Preise gestalten sich individuell und sind unschlagbar
elbee hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich habe eine Abmahnung erhalten und soll nun knapp 12000 EUR an eine Firma zahlen, die im selbe Gewerbe wie ich tätig ist.
Diese Abmahnung kam zustande, da ich auf meiner Website den Satz "Unsere Preise gestalten sich individuell und sind unschlagbar" stehen habe.
Habe ich tatsächlich gegen irgendetwas mit diesem Satz verstossen?
Grüße
elBee
ich bin mir jetzt nicht sicher ob man sich so einen komplexen slogan schützen kann ... aber was sagt den die firma warum sie jetzt so eine forderung stellt?
Zum einen wäre zu prüfen, ob der Abgemahnte tatsächlich zu einem niedrigeren Preis als die "Klägerin" und weiterer Mitbewerber anbietet.
Zudem gibt es dazu ein Urteil vom Landgericht Hamburg
Geschäfts-Nr.: Verkündet am: 312 O 73/07 3.4.2007
Zitat:
Zum anderen ist aber nicht davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise die Formulierung der "unschlagbaren Konditionen" überhaupt als ernst gemeinte Spitzenstellungsbehauptung auffassen würden. So wird der Werbehinweis "einmalig günsitge Preise" nicht als Alleinstellung, sondern dahin verstanden, dass der Werbende in der Preisgestaltung mit zur Spitzengruppe gehört (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 5 Rz. 2.154 m.w.N.). Auch die Verwendung des Wortes "unschlagbar" (BGH GRUR 1975, 141, 142) bedeutet nicht in jedem Fall die ernst gemeinte Inanspruchnahme der Spitzenstellung im wettbewerblichen Umfeld, sondern kann je nach den Umständen des Einzelfalles auch als Übertreibung verstanden werden. So ergibt sich hier, dass die Werber ihr eigenes Angebot als besonders günstig ansehen und als unschlagbar beurteilen, da sie die einzelnen Vorteile ihrer Angebotes wie zum Beispiel "Keine An- und Abreise- und Hotelkosten" aufzählen. Die Anpreisung ihrer Schulungsbedingungen als "unschlagbar" ist zwar objektiv überprüfbar, indem das Preis-/Leistungsverhältnis zu dem anderer Anbieter in Beziehung gesetzt wird. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil der Verkehr Formulierungen wie "unschlagbar" als reklamehafte Übertreibung wertet und die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 5 Rz. 2.127). Dies ist hier insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil die Beklagten auf dem beanstandetet Flyer gar keinen Preis genannt haben, so dass ein durchschnittlich informierter, situationsadäquant aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher sich schon deshalb fragen müsste, worauf die Bewertung als "unschlagbar" eigentlich beruht. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Außerdem sind die Abmahn"gebühren" 12.000€ m.E. deutlich zu hoch. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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