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Verfasst am: 28.09.08, 10:21 Titel: Beschluß der WEG durch Beschlußder WEG aufheben
Guten Tag,
ich bin hier in dieses Forum verwiesen worden, und hoffe somit hier meine Frage richtig zu platzieren.
Ich bin Mitglied einer WEG.
Auf der letzten Wohnungseigentümerversammlung, Anfang des Jahres, ist folgender Beschluß gefasst worden.
Verlängerung des Verwaltervertrages um 3 Jahr.
Die WEG beschloss den Vertrag um ein Jahr zu verlängern
Dieser Beschluss war einstimmig.
Nun lässt sich die Hausverwaltung total hängen. Versäumt fristen, Fehler beim Hausgeld usw.
Zur Kündigung reicht die Sache nicht, deshalb die Idee den Beschluss durch einen Beschluss aufzuheben und den Vertrag zum Jahresende zu kündigen.
Sieht die Rechtslage es vor, den Beschluss durch einen weiteren Beschluss aufzuheben?
Die Abberufung erfolgt jederzeit durch Stimmenmehrheit, vor allem dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- schwere Pflichtverletzung
- Aufgaben nicht oder nur unzulänglich erfüllt.
Wenn Fristen versäumt werden entstehen doch meist Nachteile der Gemeinschaft.
Und wenn die Konten falsch abgerechnet werden liegt hier keine ordnungsgemäßeVerwaltung vor.
Unter WEG §26 IV. Abberufung ist näheres nachzulesen.
Verfasst am: 28.09.08, 18:18 Titel: Re: Beschluß der WEG durch Beschlußder WEG aufheben
knoblauchnuss hat folgendes geschrieben::
........ Anfang des Jahres, ist folgender Beschluß gefasst worden. ....
Die WEG beschloss den Vertrag um ein Jahr zu verlängern
Dieser Beschluss war einstimmig.
Aufgrund des Beschlusses wurde der Verwaltervertrag verlängert.
Verträge sind einzuhalten.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 28.09.08, 18:30 Titel: Re: Beschluß der WEG durch Beschlußder WEG aufheben
knoblauchnuss hat folgendes geschrieben::
Zur Kündigung reicht die Sache nicht, deshalb die Idee den Beschluss durch einen Beschluss aufzuheben und den Vertrag zum Jahresende zu kündigen.
Sieht die Rechtslage es vor, den Beschluss durch einen weiteren Beschluss aufzuheben?
Der Bestellungsbeschluss lässt sich problemlos durch einen neuen Beschluss aufheben beziehungsweise kann die Eigentümergemeinschaft jederzeit einen neuen Verwalter ihres Vertrauen bestellen.
Die Verträge mit dem Vorverwalter sind selbsverständlich einzuhalten, wenn kein wichtiger Grund zur Aberufung bestand.
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