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akress Interessierter
Anmeldungsdatum: 19.10.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 02.10.08, 08:38 Titel: Nutzung Gemeinschaftseigentum |
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vielleicht weiss jemand im folgenden fiktiven Fall Rat:
A hat vor wenigen Monaten das Reihenhaus seiner Eltern (rechtlich eine ETW) übernommen. Schon beim Möbel-reintragen wird er vom Nachbarn B auf der rechten Seite angesprochen ob er seinen halben Vorgarten abgeben wurde. Dies lehnte A ab da er diesen Garten mit erworben hat.
Hintergrund: Die Ersteigentümer (weder A noch B sind Ersteigentümer) haben seinerzeit beschlossen dass die zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Vorgärten jeweils zur rechten Seite komplett vom Eigentümer genutzt werde können. Es handelt sich definitv nur um eine damals einvernehmliche mündliche Vereinbarung.
B ist nun der Meinung ihm "stehe" ein Anteil auf seiner linken Seite zu, er will die Vorgärten innerhalb seiner Hausgrenzen nutzen. Es gebe keine schriftlichen Vereinbarungen und daher sehe er sich im Recht
Er wollte schon zur Tat schreiten und "seinen" Anteil am Garten in Besitz nehmen, indem er die Pflanzen im Vorgarten die die Eltern von A (vormalige Eigentümer) gepflanzt haben entsorgt und den Garten so gestaltet wie er es will.
Das konnte A gerade so durch eine energische Diskussion verhindern.
B wil sich nun an die Hausverwaltung wenden (die von nichts wissen wird da es nur mündlche Absprachen, vor 12 Jahren, gab).
Mein konkrete Fragestellung ist, hat B Anspruch auf Vorgartennutzung innerhalb der Hausgrenzen? Wie gesagt, es ist definitv Gemeinschaftseigentum.
Ich nehme an, mündliche Vereinbarungen gelten bis auf weiteres, oder sind diese Gemeinschaftseigentum betreffend, nichtig?
Wenn A einen Gartenteil abgeben muss, hätte er doch konsequent einen Anspruch auf einen Teil der Fläche auf seiner linken Seite, oder?
Der fiktive Fall soll n.M. gütlich gelöst werden, ein gegenseitiges-vor-Gericht-ziehen ist zumindest von A nicht gewollt.
Danke im Voraus für eventuelle Tipps.
Alexander |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 02.10.08, 09:54 Titel: |
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Grundsätzlich kann Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern gemeinschaftlich genutzt werden. Sonderregelungen werden üblicherweise in einer Anlage zur Teilungserklärung geregelt. Mündliche absprachen haben m.e. nur Bestand, wenn sich alle Beteiligten freiwillig daran halten. Ein Rechtsanspruch lässt sich daraus wohl nicht herleiten. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 02.10.08, 10:06 Titel: |
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Beschlüsse und Vereinbarungen zählen nur für die Miteigentümer die es beschlossen haben. Wechselt ein Eigentümer, dann sind diese Beschlüsse und Vereinbarungen nichtig.
Ausnahme, sie sind in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung niedergelegt. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 02.10.08, 10:50 Titel: |
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| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | Beschlüsse und Vereinbarungen zählen nur für die Miteigentümer die es beschlossen haben. Wechselt ein Eigentümer, dann sind diese Beschlüsse und Vereinbarungen nichtig.
Ausnahme, sie sind in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung niedergelegt. |
Das ist unzutreffend...
Beschlüsse binden auch den Rechtsnachfolger. Vereinbarungen binden den Rechtsnachfolger nur dann, wenn diese im Grundbuch eingetragen sind.
Wertet man die Absprache der Eigentümer zur Gartennutzung als Beschluss, wäre dieser mangels Beschlusskomptenz nichtig. Durch Beschluss kann kein Eigentümer von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden. Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts ist eine Vereinbarung erforderlich. Diese Vereinbarung bestand und war zwischen den bisherigen Eigentümer gültig. Mit dem Eigentumsübergang wird die schuldrechtliche Vereinbarung gegenstandslos. Auch der bisherige Eigentümer ist gegenüber dem neuen Eigentümer nicht an die alte Vereinbarung gebunden. |
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akress Interessierter
Anmeldungsdatum: 19.10.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 02.10.08, 11:17 Titel: |
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Danke für die bisherigen Infos.
Nur kann B einfach die Pflanzen von A herausreissen uns seine dort pflanzen? Da könnte dann auch C der 30 Meter weiter wohnt kommen weil ihm der Garten gefällt?!
B ist auch von nichts ausgeschlossen, er hat ebenfalls "seine" rechte Gartenseite, er will halt nur was zusätzlich, nämlich einen Teil der linken Seite dazu.
Kann jeder ohne Rücksicht auf Verluste das Gemeinschaftseigentum in Anspruch nehmen, dann kann A seine Mülltonne dem B direkt vor die Haustür stellen?! (definitv gemenschaftseigentum)? |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 02.10.08, 12:25 Titel: |
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| RM hat folgendes geschrieben:: | | Das ist unzutreffend...Beschlüsse binden auch den Rechtsnachfolger. Vereinbarungen binden den Rechtsnachfolger nur dann, wenn diese im Grundbuch eingetragen sind. | Die Antwort bezog sich auf die Eingangsfrage und nicht auf das ganze WEG. Änderungen an der Nutzung des Gemeinschaftseigentum sind nun mal in der Gemeinschaftsordnung einzutragen, damit unwissende neue Miteigentümer dort nachlesen können.
| RM hat folgendes geschrieben:: | | Wertet man die Absprache der Eigentümer zur Gartennutzung als Beschluss, wäre dieser mangels Beschlusskompetenz nichtig. Durch Beschluss kann kein Eigentümer von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden. Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts ist eine Vereinbarung erforderlich. Diese Vereinbarung bestand und war zwischen den bisherigen Eigentümer gültig. Mit dem Eigentumsübergang wird die schuldrechtliche Vereinbarung gegenstandslos. Auch der bisherige Eigentümer ist gegenüber dem neuen Eigentümer nicht an die alte Vereinbarung gebunden. | Anscheinend haben Sie sich besonnen  _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 02.10.08, 12:28 Titel: |
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| akress hat folgendes geschrieben:: | Danke für die bisherigen Infos.
Nur kann B einfach die Pflanzen von A herausreissen uns seine dort pflanzen? Da könnte dann auch C der 30 Meter weiter wohnt kommen weil ihm der Garten gefällt?!
B ist auch von nichts ausgeschlossen, er hat ebenfalls "seine" rechte Gartenseite, er will halt nur was zusätzlich, nämlich einen Teil der linken Seite dazu.
Kann jeder ohne Rücksicht auf Verluste das Gemeinschaftseigentum in Anspruch nehmen, dann kann A seine Mülltonne dem B direkt vor die Haustür stellen?! (definitv gemenschaftseigentum)? |
Kein Eigentümer kann sich das Gemeinschaftseigentum "aneignen" Ohne Vereinbarung hat keiner der Eigentümer "seine" Flächen. Alles steht allen gleichermaßen zur Nutzung zur Verfügung. Es ist auch kein Eigentümer berechtigt zu eigenmächtigen Umgestaltungen berechtigt.
Über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss. |
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RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
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Verfasst am: 02.10.08, 12:39 Titel: |
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Die Umnutzung einer Gemeinschaftsfläche für die Ewigkeit ist im Grundbuch einzutragen. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 02.10.08, 15:15 Titel: |
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| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | RM hat folgendes geschrieben:: | | Das ist unzutreffend...Beschlüsse binden auch den Rechtsnachfolger. Vereinbarungen binden den Rechtsnachfolger nur dann, wenn diese im Grundbuch eingetragen sind. | Die Antwort bezog sich auf die Eingangsfrage und nicht auf das ganze WEG. Änderungen an der Nutzung des Gemeinschaftseigentum sind nun mal in der Gemeinschaftsordnung einzutragen, damit unwissende neue Miteigentümer dort nachlesen können.
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Diese ständigen nachträglichen Rechtfertigungen sind ziemlich lästig.
Die Aussage "Beschlüsse und Vereinbarungen zählen nur für die Miteigentümer die es beschlossen haben" ist völlig unabhängig von irgendeinem Bezug schlicht und einfach immer flasch. Beschlüsse gelten nun mal - soweit handelt es sich um elementarstes Basiswissen im Wohnungseigentumsrecht - grundsätzlich und ohne Ausnahme auch gegen den Rechtsnachfolger.
Wenn es dazu schon nicht mehr reicht, sollte die Menschheit von weiteren Absonderungen verschont werden. |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 02.10.08, 18:38 Titel: |
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| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | Beschlüsse und Vereinbarungen zählen nur für die Miteigentümer die es beschlossen haben. Wechselt ein Eigentümer, dann sind diese Beschlüsse und Vereinbarungen nichtig.
Ausnahme, sie sind in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung niedergelegt. |
| RM hat folgendes geschrieben:: | | Beschlüsse binden auch den Rechtsnachfolger. Vereinbarungen binden den Rechtsnachfolger nur dann, wenn diese im Grundbuch eingetragen sind. |
Weitere Ausnahme: Ein Rechtsnachfolger aufgrund eines Erbfalls ist ebenfalls an die Vereinbarungen der nicht grundbuchlich eingetragenen Vereinbarungen gebunden, da dieser die Eigentümerstellung des verstorbenen Eigentümers mit allen Rechten und Pflichten übernimmt. |
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