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Verfasst am: 01.10.08, 20:02 Titel: Gerichtstermine vom Anwalt oeffentlich?
Ein Anwalt reicht Widerspruch fuer ein Sachverhalt ein. Ein Gerichts-Termin wird angeboten. Der Anwalt sagt ab weil er einen Termin an diesem Tag schon hat. Ein neuer Termin wird gesetzt. Am Tag vorher storniert der Anwalt ploetzlich den Termin unter dem Aspekt, dass es doch zu teur wird. Der Mandant moechte nun wissen ob der Anwalt einen anderen Gerichtstermin hat.
Sind solche Informationen fuer die Oeffentlichkeit zugaenglich, (der Mandant um welche Stadt es sich handeln koennte)?
Ja, klar. Hängt links oder rechts vom Eingang zum Sitzungssaal an der Wand. Allerdings nur an dem Tag, an dem die Sitzung ist. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Danke fuer den Hinweis. Die Listen sind zwar aufgehaengt, allerding muß man ein Ausrede parat haben um Eintritt zu bekommen. In diesem Fall hat A g zum Wachmann gesagt "ich habe einen Termin in zwei Wochen und möchte mich die Räumlichkeiten anschauen" und das hat funktioniert. Der Anwalt hatte übrigens keinen Termin dort.
muß man ein Ausrede parat haben um Eintritt zu bekommen. In diesem Fall hat A g zum Wachmann gesagt "ich habe einen Termin in zwei Wochen und möchte mich die Räumlichkeiten anschauen" und das hat funktioniert.
Wenn es um eine öffentliche Gerichtsverhandlung ging, brauchte man keine Ausrede. Immerhin sagt § 169 GVG:
Zitat:
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.
Das Bundesverfassungsgericht meint dazu:
Zitat:
"Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist einBestandteil des Rechtsstaatsprinzips und entspricht dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Der Sinn der auf einer langen Tradition fußenden Gerichtsöffentlichkeit liegt zum einen darin, dass die im Verfahren Beteiligten in Gestalt einer Verfahrensgarantie gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz geschützt werden. Zum anderen wurde es als eigene Rechtsposition des Volkes empfunden, von den Geschehnissen im Lauf einer Gerichtsverhandlung Kenntnis zu nehmen und die durch die Gerichte handelnde Staatsgewalt durch Anwesenheit zu kontrollieren."
Urteil vom 24. Urteil 2001 - Az. 1 BvR 2623/95 und 1 BvR 622/99 -
Ansonsten gilt § 175 GVG:
Zitat:
(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.
(2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.
(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.
_________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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