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nehmen wir einmal an der Eigentümer x hat zwei vermietete ETWs in einer größeren Anlage.
Auf der ordentlichen Versammlung im Sept. 2007 wird die die Einzel.- und die Gesamtabrechnung 2006 beschlossen und x muss bei einer seiner beiden Wohnungen rde. 500€ nachzahlen aufgrund hoher Wasser.- und Heizkosten...... .
Soweit sogut, auf der selben Versammlung stänkern jedoch einige Eigentümer solange gegen den Verwalter bis dieser sagt daß er ab kommendem Jahr (2008) nicht mehr zur Verfügung stehe (Vertrag lief eh aus).
Einige Wochen später wird auf einer a.o. versammlung einer neuer Verwalter gewählt welcher auch ab Jan. 2008 seine Arbeit beginnt.
Eigentümer x hat sein Abrechnungsergebnis noch nicht bezahlt weil er erst abwarten möchte ob der neue Verwalter überhaupt imstande ist die 2006 er Abrechnung zu verrechnen.
Im Febr. 2008 wird x vom neuen Verwalter aufgefordert rd. 700 € nachzuzahlen..
X schreibt dem neuen, daß er gerne 500 überweist (was er dann auch sofort macht) aber für die Differenz in Höhe von 200€ keinerlei Belege und Abrechnung habe.
Jetzt im Sept. 2008 schickt der neue Verwalter dem Eigentümer eine neue Abrechnung für 2006 und bittet um umgehende begleichung der 200 € Differenz.
Der neue wünscht auch keinerlei briefwechsel mehr in dieser Angelegenheit und droht mit sofortiger Klage wenn x nicht zahlt.
Nun zu meiner Frage : Die neue Abrechnung wurde niemals beschlossen, x kann selbst wenn die neue Abrechnung richtig sein sollte unmöglich jetzt noch mit seinem Mieter abrechnen(verjährt)......muss X zahlen ????
Wenn es zum prozess kommen sollte und x recht bvekommt....wird er dann bei der abrechnung seiner 2ten Wohnung anteilig mit den Kosten des Prozesses gegen ihn selber belastet ???
Alles kompliziert, aber bin für jeden tip dankbar.
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 03.10.08, 15:43 Titel:
x ist verpflichtet, die Nachzahlungen aus der Abrechnung zu leisten, über die ein entsprechender Genehmigungsbeschluss vorliegt.
Gewinnt x den Prozess, muss er in der Regel keinerlei Kosten tragen.
Verfasst am: 03.10.08, 16:17 Titel: kurz zusammengefasst
vielen Dank Edelmieter,
also meinst Du auch daß x mit der Zahlung der ursprünglichen 500 € aus der beschlossenen Abrechnung seine "Schuldigkeit" gegenüber der Gemeinschaft geleistet hat?
Die "neue" Abrechnung ist weder Beschlossen noch sonstwas.
Hat der neue Verwalter denn nun evtl. die Möglichkeit die 2006er Abrechnung zu ändern und dann neu beschliessen zu lassen???
Angeblich ist x der einzige mit einer falschen Abrechnung und die anderen würden bestimmt eine geänderte Abrechnung beschliessen wenn lediglich x mehr bezahlen müsste und sonst niemand und demzufolge anschliessend mehr geld im "Topf" währe ??
Kann eine einmal beschlossene Abrechnung später geändert und dann erneut beschlossen werden ??
Angeblich ist x der einzige mit einer falschen Abrechnung und die anderen würden bestimmt eine geänderte Abrechnung beschliessen wenn lediglich x mehr bezahlen müsste und sonst niemand und demzufolge anschliessend mehr geld im "Topf" währe ??
Trifft es denn zu, dass x der Einzige mit einer falschen Abrechung ist (und tatsächlich 700,00 EUR nachzahlen müsste)? War die Einzelabrechnung tatsächlich fehlerhaft? Dies ist eigentlich kaum möglich, da Abrechnungen in der Regel mit einem Programm erstellt werden. Wenn ein Programmfehler vorliegt, müsste der Fehler ja regelmäßig auftreten.
Oder handelt es sich um Kosten zu Lasten eines Sondereigentums?
Beirat hat folgendes geschrieben::
Kann eine einmal beschlossene Abrechnung später geändert und dann erneut beschlossen werden ??
Diese Frage ist nach meiner Kenntniss noch nicht abschließend geklärt. Laut Rechtsprechung haben einzelne Eigentümer in bestimmten Fällen Anspruch auf einen Ergänzungsbeschluss im Falle einer fehlerhaften Abrechnung. Andere Meinungen besagen, dass eine Gesamtabrechung nach Bestandskraft nicht wieder aufgerollt werden kann. Es wird auch davon abhängig sein in welcher Art und in welchem Umfang die Abrechung fehlerhaft ist. Diese Frage kann im Streitfall nur ein Gericht klären. Ein zweiter Genehmigungsbeschluss dürfte aber nicht nichtig sein.
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