Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten!
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten!
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schadens- u. Produkthaftungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Herzilein
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 18:34    Titel: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

Person A wollte eine leere Glasflasche ins Gebüsch werfen, wobei diese dann aus Versehen die Motorhaube des PKWs der Person B traf. Der Schaden war minimal und kaum bis gar nicht zu sehen. Trotzdem wurde die Polizei von Augenzeugen herbeigerufen, die sogleich erwähnte, dass Person B sich nur auf zivilrechtlicher Ebene streiten könne, da es ein Versehen war und die Augenzeugen dies auch so angaben.

Nun verlangt Person B von Person A den Schadenersatz, der sich laut eines Kostenvoranschlags auf 400-500 Euro belaufen soll. Dies hält Person A für den Schaden allerdings zu hoch, da es ein Fall für Smart Repar wär und schnell zu beheben sei!

Person B wird Person A auf jedenfall zunächst eine Kopie des Kostenvoranschlages zukommen lassen.

Nun die Frage, wie kann sich Person A dagegen wehren und was könnte Person A durchsetzen Frage
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 18:44    Titel: Re: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

Herzilein hat folgendes geschrieben::
Person A wollte eine leere Glasflasche ins Gebüsch werfen, wobei diese dann aus Versehen die Motorhaube des PKWs der Person B traf. Der Schaden war minimal und kaum bis gar nicht zu sehen. Trotzdem wurde die Polizei von Augenzeugen herbeigerufen, die sogleich erwähnte, dass Person B sich nur auf zivilrechtlicher Ebene streiten könne, da es ein Versehen war und die Augenzeugen dies auch so angaben.

Nun verlangt Person B von Person A den Schadenersatz, der sich laut eines Kostenvoranschlags auf 400-500 Euro belaufen soll. Dies hält Person A für den Schaden allerdings zu hoch, da es ein Fall für Smart Repar wär und schnell zu beheben sei!

Person B wird Person A auf jedenfall zunächst eine Kopie des Kostenvoranschlages zukommen lassen.

Nun die Frage, wie kann sich Person A dagegen wehren und was könnte Person A durchsetzen Frage


Naja, ein Kostenvoranschlag ist natürlich für das Gericht ein sehr stichhaltiger Anhaltspunkt dafür, wie hoch der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist, so dass es zunächst erstmal keinen Grund hat, etwas anderes anzunehmen. Dem kann der Schädiger auch nicht lediglich damit begegnen, dass das seiner Ansicht nach unangemessen hoch sei. Einem solchen Kostenvoranschlag kann man eigentlich nur durch Einholung und Vorlage eines Kostenvoranschlages einer anderen Werkstatt begegnen, der einen geringeren Preis nennt. Oder aber man legt eine Stellungnahme eines Sachverständigen vor, der erklärt, dass und warum der vorgelegte Kostenvoranschlag unzutreffend ist.

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Herzilein
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 18:58    Titel: Re: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

Zitat:
Oder aber man legt eine Stellungnahme eines Sachverständigen vor, der erklärt, dass und warum der vorgelegte Kostenvoranschlag unzutreffend ist.


Ich warte erstmal den Kostenvoranschlag ab und gucke, was dort alles anfällt. Kann mir nämlich kaum vorstellen, dass er für den maginalen Schaden einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag machen lassen hat.

Wo nimmt man sich einen solchen Sachverständigen. Er müsste sich ja das Auto dazu angucken und das in Absprache mit Person B. Was ist wenn dieser sich weigert und auf seine Werkstatt besteht!?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Oder A meldet die Sache seiner Haftpflichtversicherung, die auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz eintrittspflichtig ist. Voraussetzung ist natürlich, dass A eine Haftpflichtversicherung hat, bei Flaschenwerfern, die nicht den Altglascontainer benutzen, sondern Motorhauben von Mitbürgern, vielleicht eher fraglich. Es könnte also gut sein, dass A keine Haftpflichtversicherung hat, die sich dann mit B rumstreiten müsste, so dass dieser Beitrag dann leider "für die Katz" gewesen wäre.

Jedenfalls wäre A den Streit zur Schadenshöhe dann los. Eine Höherstufung gibt´s in der PHV übrigens auch nicht, bisher noch nicht ...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 19:07    Titel: Re: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

Herzilein hat folgendes geschrieben::
Kann mir nämlich kaum vorstellen, dass er für den maginalen Schaden einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag machen lassen hat.
30,- € für 400,- € halte ich für eine ausgesprochen gute Investition.

Herzilein hat folgendes geschrieben::
Was ist wenn dieser sich weigert und auf seine Werkstatt besteht!?
Der Geschädigte muß niemanden an sein Auto lassen und kann die Werkstatt in relativ weiten Grenzen aussuchen.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Herzilein
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Sieht also so aus, als ob man relativ machtlos demgegenüber wär und Person B ohne Probleme statt ner Ausbesserung der Macken gleich eine neue Motorhaube bekommt! Sehr böse
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 19:13    Titel: Re: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

Herzilein hat folgendes geschrieben::
Wo nimmt man sich einen solchen Sachverständigen. Er müsste sich ja das Auto dazu angucken und das in Absprache mit Person B. Was ist wenn dieser sich weigert und auf seine Werkstatt besteht!?
B muss den Schaden und die Höhe nachweisen. Kostenvoranschlag (im Zweifel kostenloser) ist ein Indiz für die Schadenshöhe. Wenn B ohne triftigen Grund die Überprüfung unmöglich macht, darf A m.E. die Bezahlung erstmal verweigern.

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Naja, ein Kostenvoranschlag ist natürlich für das Gericht ein sehr stichhaltiger Anhaltspunkt dafür, wie hoch der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist, so dass es zunächst erstmal keinen Grund hat, etwas anderes anzunehmen.
Es gibt immer wieder teilweise zutreffende Gerüchte, dass einige Werkstätten gerne mehr machen wollen als nötig, um mehr zu kassieren. Wissen das die Gerichte nicht?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Elektrikör
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Herzilein hat folgendes geschrieben::
Sieht also so aus, als ob man relativ machtlos demgegenüber wär und Person B ohne Probleme statt ner Ausbesserung der Macken gleich eine neue Motorhaube bekommt! Sehr böse



Hallo,

da reichen 400-500€ aber wahrscheinlich nicht Traurig


Die Idee mit der Haftpflichtversicherung ist nicht das schlechteste --> die sorgen auch dafür, daß überzogene Forderungen NICHT durchgehen



MfG
_________________
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 20:30    Titel: Re: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

Herzilein hat folgendes geschrieben::
Ich warte erstmal den Kostenvoranschlag ab und gucke, was dort alles anfällt. Kann mir nämlich kaum vorstellen, dass er für den maginalen Schaden einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag machen lassen hat.


Die Kosten trägt der Schäder, da sie Teil des Schadens sind. Er bekommt also das Geld wieder zurück.

Zitat:
Wo nimmt man sich einen solchen Sachverständigen. Er müsste sich ja das Auto dazu angucken und das in Absprache mit Person B. Was ist wenn dieser sich weigert


Dann könnte (wie gesagt könnte) sein Anspruch abgewiesen werden, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Zitat:
und auf seine Werkstatt besteht!?


Das kann er nicht, da ihn eine Schadensgeringhaltungspflicht trifft. Der Geschädigte muss sich daher auf eine gleichwertige aber günstigere Reparatur in einer Werkstatt verweisen lassen, die sich in zumutbarer Nähe befindet.

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 21:52    Titel: Re: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Dann könnte (wie gesagt könnte) sein Anspruch abgewiesen werden, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Wo ist denn geregelt, daß der Geschädigte nach Vorlage eines Kostenvoranschlages noch eine mehr oder minder große Anzahl an Sachverständigen an sein beschädigtes Fahrzeug lassen muß? Und was ist, wenn er das Auto zwischenzeitlich einfach reparieren lässt?

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das kann er nicht, da ihn eine Schadensgeringhaltungspflicht trifft.
Wenn ich mich recht entsinne, hatten wir das schon mal. Und wenn ich mich dann weiter recht entsinne, war das so jedenfalls schon damals falsch.

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Der Geschädigte muss sich daher auf eine gleichwertige aber günstigere Reparatur in einer Werkstatt verweisen lassen, die sich in zumutbarer Nähe befindet.
Ich glaube, ich wollte schon damals wissen, wer über gleichwertig oder nicht entscheidet (wenn die Aussage denn so überhaupt stimmt). Ich weiß, daß ich eine evtl. Antwort erfolgreich verdrängt habe (wenn es sie denn überhaupt gegeben hat). Also bitte: wer entscheidet?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 22:29    Titel: Re: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Dann könnte (wie gesagt könnte) sein Anspruch abgewiesen werden, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Wo ist denn geregelt, daß der Geschädigte nach Vorlage eines Kostenvoranschlages noch eine mehr oder minder große Anzahl an Sachverständigen an sein beschädigtes Fahrzeug lassen muß?


Das ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, die ihn auch zu einer Mitwirkung bei der tatsächlichen Schadensermittlung verpflichtet.
Zitat:


Zitat:

[quote="cmd.dea"]Das kann er nicht, da ihn eine Schadensgeringhaltungspflicht trifft.
Wenn ich mich recht entsinne, hatten wir das schon mal. Und wenn ich mich dann weiter recht entsinne, war das so jedenfalls schon damals falsch.


Wo sie diese Erinnerung dem damaligen Thema entnehmen ist mir entwas schleierhaft. Natürlich darf sich der Geschädigte der Schadensermittlung nicht verweigern, so dass ihn auch Mitwirkungspflichten treffen. Andererseits ist er zugleich Herr des Restitutionsverfahrens und sollte grundsätzlich selbst entscheiden können, ob und wann der repartiert. Aus diesem Spannungsverhältnis resultieren Fälle, in denen die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges für den Schädiger (bzw. dessen Versicherung) notwendig ist, so dass eine Klage als unsubstantiiert abgewiesen werden kann, wenn er dies nicht tut. Hierfür bedarf es aber bestimmter Anhaltspunkte, die eine eigene Begutachtung rechtfertigen, dann aber darf sie auch durchgeführt werden.

Zitat:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Der Geschädigte muss sich daher auf eine gleichwertige aber günstigere Reparatur in einer Werkstatt verweisen lassen, die sich in zumutbarer Nähe befindet.
Ich glaube, ich wollte schon damals wissen, wer über gleichwertig oder nicht entscheidet (wenn die Aussage denn so überhaupt stimmt).


Das die Aussage stimmt, habe ich schon damals durch das Urteil des LG Berlin vom 21.06.2006 - Az. 58 S 75/06 belegt, in dem es sagt:

"Der Unfallgeschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen (BGHZ 155, 1 ff.)"

und erklärt, dass das zitierte BGH Urteil das für diese Thematik grundlegende Porsche-Urteil vom 29.04.2003 - Az. VI ZR 398/02. Ebenso hatte ich das gleichlautende Urteil des LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2007 - Az. 8 S 34/07 genannt.

Zitat:
Ich weiß, daß ich eine evtl. Antwort erfolgreich verdrängt habe (wenn es sie denn überhaupt gegeben hat). Also bitte: wer entscheidet?


Nein, die Frage hatten Sie damals nicht gestellt. Die Antwort ist aber ganz einfach: Das Gericht, ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 23:13    Titel: Re: Beschädigung der Motorhaube - unverhältnismäßige Kosten! Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, die ihn auch zu einer Mitwirkung bei der tatsächlichen Schadensermittlung verpflichtet.
Hat er, hat er: es gibt schließlich einen Kostenvoranschlag.

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das die Aussage stimmt
Nun ja, Ihre Interpretation. So eindeutig wie Sie es darstellen, ist das Urteil nun durchaus nicht. Wie schon mal gesagt: wenn es so wäre, würden sich die Versicherungen sicher sehr freuen...
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 07:06    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, die ihn auch zu einer Mitwirkung bei der tatsächlichen Schadensermittlung verpflichtet.
Hat er, hat er: es gibt schließlich einen Kostenvoranschlag.


Naja, der dient ja eher der Schlüssigmachung seines Anspruchs als der Schadensminderungspflicht und das Problem der Gegenseite, die ja durchaus ein berechtigtes Interesse daran hat, nicht mehr zahlen zu müssen, als nötig, liegt ja darin, dass sie selbst keinen Zugriff auf das Schadensobjekt hat.

Zitat:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das die Aussage stimmt
Nun ja, Ihre Interpretation. So eindeutig wie Sie es darstellen, ist das Urteil nun durchaus nicht. Wie schon mal gesagt: wenn es so wäre, würden sich die Versicherungen sicher sehr freuen...


Wie ich schon gesagt habe: Das tun die Versicherungen auch, weshalb sie, wie ich ebenfalls schon sagte, den Gerichten regelmäßig andersweitige Reparaturmöglichkeiten vorlegen. Im Übrigen finde ich, "würden sich die Versicherungen sicher sehr freuen" jetzt nicht wirklich ein schlagendes juristisches Argument.

Es ist mir auch nicht ganz nachvollziehbar, wie Sie den Satz:

"Der Unfallgeschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen"

anders interpretieren wollen, als dass sich der Unfallgeschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen muss.

Ansonsten. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2007 - Az. 1 U 6407:

"Die deutlich billigere und fachlich gleichwertige Alternativwerkstatt muss außerdem für den Geschädigten mühelos ohne weiteres zugänglich sein, um ihn darauf verweisen zu können."

oder LG Köln, Urteil vom 31.05.2006 - Az. 13 S 4/06

"Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des sogenannten Porsche-Urteils [...] nur auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann."

oder LG Mainz, Urteil vom 31.05.2005 - Az. 3 S 15/06:

"Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Wie der BGH (a.a.O., S. 2087) entschieden hat"

oder LG Essen, Urteil vom 27.05.2005 - Az. 13 S 115/05

"Zwar ist vom Ansatz her der Auffassung beizutreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss (BGH NJW 2003, 2086 ff.; Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, §249 BGB, Rdnr. 14 und 24). Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Der Kläger muss sich bereits deswegen nicht auf eine Reparaturmöglichkeit bei der Firma S. verweisen lassen, weil dieses Unternehmen nicht als markengebundene Fachwerkstatt für PKW des Fabrikats "Daimler / Chrysler" anzusehen ist."

oder LG Bochum, Urteil vom 09.09.2005 - Az. 5 S 790/05:

"Zwar kann dem Berufungsgericht in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht festgestellt."

oder LG Bielefeld, Urteil vom 31.08.2005 - Az. 21 S 110/05 :

"Der Geschädigte, der mühelos eine ihm ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich daher grundsätzlich auf diese verweisen lassen (BGH a.a.O.)."

Allen diesen nur beispielshaft genannten Urteilen liegen die - teil erfolgreichen, teils erfolglosen - Einwänder der sich freuenden Versicherungen zugunde, die von ihnen nachgewiesene günstigere Reparatur sei in dem Fall gleichwertig, worüber die Gerichte zu entscheiden hatten.

Ich denke, die Frage, ob sich der der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in zumutbarer Nähe verweisen lassen muss, wenn diese gleichwertig ist (was das Gericht festzustellen hat) ist jetzt nicht nur umfassend, sondern auch eindeutig geklärt.

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Herzilein
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wer trägt die Kosten für den Schaden? Die Polizei meinte ja zu Person B, dass er sich nur auf zivilrechtlicher Ebene streiten könnte. Kommt eine Versicherung für Person A in Frage oder muss A das aus eigener Tasche zahlen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ist diese Fage nicht schon gestern, am 4.10.2008 um 19:59 Uhr beantwortet worden?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schadens- u. Produkthaftungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.