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Verwendung von Rechtsbegriffen durch RAe

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 11:23    Titel: Verwendung von Rechtsbegriffen durch RAe Antworten mit Zitat

Schon seltsam. Ich glaube seit paar Jahren zu wissen, dass man zwar einen Strafantrag zurücknehmen oder eine belastende Zeugenaussage irgendwie widerrufen kann, aber keine Strafanzeige zurücknehmen. Und nun hat ein Rechtsanwalt geschrieben "Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sowohl Strafantrag als auch die Strafanzeige zurückzunehmen."
Was hat er damit gemeint? Müssen Rechtsanwälte bei der Beratung von Mandanten o.ä. eigentlich rechtlich genaue Begriffe verwenden (nicht nur im Strafrecht) oder drücken sie sich bewusst so aus, dass es ein Laie versteht, auch wenn die Aussage rechtlich schlecht aussieht?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 12:14    Titel: Re: Verwendung von Rechtsbegriffen durch RAe Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Müssen Rechtsanwälte bei der Beratung von Mandanten o.ä. eigentlich rechtlich genaue Begriffe verwenden?


Nicht pauschal. Im Gegenteil ist mancher Mandant wohl froh, wenn nicht von "Verfristung des Antrags auf Gewähr der Sachmängelhaftung" oder "Nichtigkeit der Zugewinnvereinbarungsbeschränkung ex ante" die Rede ist. Winken
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, dann bin ich 'beruhigt' Sehr glücklich.
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