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ich habe mal eine Frage, die in der Ausbildung im Referendariat eine Rolle spielt:
Ich habe hier ein Urteil zu schreiben in einem Fall, in dem der Kläger vom Beklagten die Überlassung von Flugtickets verlangt.
Die Parteien sind sich auch uneinig, was ein Ticket wert ist. Das aber ist für die Berechnung des Gebührenstreitwerts bedeutend, also dessen, was die unterliegende Partei an Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen hat.
Wird dieser Gebührenstreitwert in dem Urteil festgesetzt? Wenn ja, wo? Im Tenor oder in den Entscheidungsgründen?
Oder ist es der Rechtspfleger, der das im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden hat?
Wird dieser Gebührenstreitwert in dem Urteil festgesetzt?
Ja
Zitat:
wo? Im Tenor oder in den Entscheidungsgründen?
Ausdrücklich in den Entscheidungsgründen. Er kann sich jedoch bereits im Tenor bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit niederschlagen, so kein Geldzahlungsanspruch zugesprochen wird.
Zitat:
Oder ist es der Rechtspfleger, der das im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden hat?
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 03.10.08, 18:34 Titel:
Inhalt des Urteils: § 313 ZPO
danach keine Streitwertfestsetzung _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
Inhalt des Urteils: § 313 ZPO
danach keine Streitwertfestsetzung
Manchmal ist es doch ganz hilfreich, wenn man auf die Leute hört, die Ahnung von der Materie haben.
Erstens ist die Streitwertfestsetzung Teil der Entscheidungsgründe, sie ergeht, so sie sich aus dem Urteil ergibt, was der Normfall ist, eben nicht durch separaten Beschluss und ist daher logischer Weise in § 313 ZPO auch nicht aufgeführt.
Zweitens enthält das Urteil gem. § 313 ZPO die Urteilsformel. Wenn man jetzt gewusst hätte, was alles Teil der Urteilsformel ist, wäre man selbst darauf gekommen, dass sich aus dieser bis auf bestimmte Ausnahmen die Streitwertfestsetzung ergibt. Denn hierzu gehört auch die Tenorierung der vorläufigen Vollstreckbarkeit - wie ich bereits erläutert hatte - und hierzu gehört idR. auch die Sicherheitsleistung gem. § 709 ZPO. Gem. Satz 1 der Vorschrift ist die Sicherheitsleistung der Höhe nach zu bestimmen (wir befinden uns übrigens noch immer iRd. Urteilsformel des § 313 ZPO). Und wer nun etwas Ahnung von Zivilprozessrecht hat, und deshalb meint, hier Kommentare zu bringen, der weiß, dass sich eben diese Summe nach dem Streitwert berechnet, den der Richter also im Urteil zugleich mit festsetzen muss. Denn, so der Fragesteller richtig, nur so können die Anwälte auch die Kostenfestsetzung überhaupt beantragen. Vergisst daher das Gericht mal, den Steitwert im Urteil festzusetzen, bedarf es eines nachträglichen Beschlusses. Das ist aber so nicht gewollt vom Gesetzgeber.
Kurz: Die Streitwertfestsetzung ist Teil des Urteils gem. § 313 ZPO, weil sie sowohl unter Ziff. 4 als auch unter Ziff 6 fällt. Sie wird nur nicht tenoriert. Aber das war auch nicht die Frage.
Ihrer Theorie nach müsste das Urteil auch die Anträge, die die Parteien gestellt hatten, nicht enthalten, was wohl hoffentlich nicht wirklich behauptet werden soll. Diese fallen aber unter Ziff. 5.
Sonst noch wertvolle Beiträge für Referendare, die gerne in der Klausur durchfallen möchten?
Soviel Überheblichkeit liest man immer wieder gern.
Wenn Sie meine sonstigen Beiträge kennen, wissen Sie, dass das alles andere als meine Art ist. Bei derartigen Behauptungen aber, die noch nicht einmal eine Frage beinhalten (zB. "warum ist das so, obwohl es in § 313 ZPO nicht genannt ist"), sondern gleich ein Feststellung beinhalten, die nicht nur von Unkenntnis geprägt, sondern auch noch schlichtweg falsch ist, verdient man keine andere Reaktion. Wenn ich etwas nicht weiß, dann frage ich nach, anstatt einfach irgendein Gesetz zu zitieren, dessen tatsächlichen Inhalt ich offensichtlich nicht kenne, und die Aussage desjenigen, der beruflichen jeden Tag damit beschäftigt ist, in Frage zu stellen.
Wie man in den Wald hinein ruft.....
Zitat:
Ihre Argumentation ist keineswegs zwingend.
Doch. Es ist nun einmal so. Der Richter setzt, so das erforderlich ist, im Urteil den Streitwert fest, nicht außerhalb (mit ganz wenigen Ausnahmen) und nicht der Rechtspfleger. Das erfolgt in den Entscheidungsgründen und schlägt sich im Tenor in der Vollstreckbarkeit wieder. Das war gefragt und das ist die Antwort. Es war zudem auch überhaupt garnicht gefragt, ob ein Streitwertbeschluss zwingend Teil eines Urteils ist, sondern ob er dann, wenn das Gericht in festsetzt, dort auftaucht. Das alles war eigentlich ziemlich offensichtlich.
Ich gehe zudem jetzt einmal selbstredend voraus, dass dem Fragesteller bekannt ist, dass das Gericht den Streitwert natürlich auch vorab per Beschluss festsetzen kann. Das aber ist für die Frage vollkommen unherheblich, weil er ein Urteil schreiben muss. Und wenn der Streitwert heirbei festgesetzt werden soll, erfolgt das nun einmal in diesem Urteil, so dass auf diese Frage auch keine andere Antwort gegeben werden kann. Ebenso ist es im Examen, weil man da nunmal auch keine Vorabbeschlüsse macht.
Zitat:
In Referendarsklausuren in NRW (und sicher auch andernorts) ist eine Streitwertfestsetzung in einer Urteilsklausur für ein Prädikat (-vermutlich sogar für eine 18 Pkt.-Lösung-) keineswegs erforderlich.
Tolle Aussage! Und was bedeutet das jetzt? Nur weil man auch mit einer fehlerhaften Klausur noch 9 Punkte bekommen kann, soll man eine falsche Antwort geben? Die Rechtslage ändert sich nunmal nicht dadurch, dass man auch anders noch Punkte bekommen kann. Im Übrigen war die Frage auch nicht, ob man auch ohne (gesetzlich vorgeschriebenen) Streitwertbeschluss noch 9 Punkte bekommen kann, sondern wie das Recht ist. Also sollte man m.E. auch letztere und nicht erstere Frage beantworten.
Zudem bestreite ich schlichtweg, dass man auch ohne erforderliche Streitwertfestsetzung eine Benotung im Prädikatsbereich bekommen kann. Denn wenn man das nicht macht, obwohl es erforderlich ist, wird der Tenor in der Vollstreckbarkeit zwingend falsch und mit einem falschen Tenor kann man gerade mal hoffen, dass man noch besteht. Ich habe solche und ähnliche Behauptungen schon öfters von Examenskandidaten gehört. Die Ergebnisse waren nachher immer die selben...
Manchmal glaube ich, einigen Teilnehmern hier gehts hier nicht um die richtige Antwort auf eine Rechtsfrage, sondern nur darum, irgendjemandem Contra zu geben. Warum auch immer.
Und dass Sie mir hierauf auch eine Negativbewertung gegeben haben, weil meine Aussage angeblich zweifelhaft wäre, sagt wohl ohnehin genug über Sie aus. Als Rechtsreferendar würde ich mir erheblich Gedanken machen, wenn ich nicht weiß, was alles Teil eines Urteils ist, bzw. wenn ich mir schon ausrechne, bei wievielen Fehlern ich noch wie viele Punkte bekomme.
Aber lassen sie den Fragesteller doch einmal an Ihrem Wissen teilhaben:
Ein Referendat hat in der Ausbildung ein Urteil zu schreiben und es bedarf zugleich einer Streitwertfestsetzung. Aus welchem Grunde und mit welcher Argumentation sollte man jetzt nicht antworten, dass er diesen Streitwert in dem zu schreibenden Urteil und dort in den Entscheidungsgründen festsetzt, bzw. ggf. sogar separat tenoriert?
Da Sie nach wie vor - auch nach direkter Anfrage - inhaltlich nichts zu dem Thema oder meiner Begründung, dass und warum der Fragesteller die Streitwertfestsetzung selbstverständlich in den Entscheidungsgründen des zu erstellendenUrteils vornehmen muss, beigetragen haben, gehe ich jetzt einmal davon aus, dass hier auch nichts mehr zu erwarten und das Thema beendet ist. Der geneigte Leser mag selbst entscheiden, wessen Aussage er überzeugender findet.
Danke, dass Sie mir die Grundlagen meiner täglichen Arbeit nocheinmal erörtern (warum auch immer...).
Und Sie hätten jetzt dem TE auf seine Frage genau welche abweichende Antwort gegeben?
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 06.10.08, 07:50 Titel:
Für den TE noch ein kleiner Hinweis (im Kurzurlaub hatte ich leider den Kommentar nicht zur Hand):
In der Kommentierung zu § 3 ZPO sind im Zöller gute Ausführungen vorhanden, die beim Vortrag - warum oder auch nicht - hilfreich sein dürften. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
In der Praxis wird er zwar meist im Rahmen des Urteils festgesetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich insofern um einen Beschluss handelt (also insofern auch keine Berufung, sondern Beschwerde). Als "Teil des Urteils" würde ich die Streitwertfestsetzung nicht bezeichnen.
Fazit: Um eine "18 Punkte Klausur" zu schreiben, würde ich den Streitwert eher durch gesonderten Beschluss festsetzen.
In der Praxis ist die "Ungenauigkeit" des "Beschlusses im Urteil" aber unschädlich und üblich. Ich selbst mache dies als letzte Nr. des Tenors, weise meine Referendare aber auf die schulmäßige Vorgehensweise hin. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
In der Praxis wird er zwar meist im Rahmen des Urteils festgesetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich insofern um einen Beschluss handelt (also insofern auch keine Berufung, sondern Beschwerde). Als "Teil des Urteils" würde ich die Streitwertfestsetzung nicht bezeichnen.
Fazit: Um eine "18 Punkte Klausur" zu schreiben, würde ich den Streitwert eher durch gesonderten Beschluss festsetzen.
In der Praxis ist die "Ungenauigkeit" des "Beschlusses im Urteil" aber unschädlich und üblich. Ich selbst mache dies als letzte Nr. des Tenors, weise meine Referendare aber auf die schulmäßige Vorgehensweise hin.
Das ist vollkommen richtig und auch anratenswert, den Referendaren im Rahmen der Ausbildung das mitzuteilen. Dennoch wäre alles andere, als dem Fragesteller die Antwort zu geben, den Streitwert in den Entscheidungsgründen des Urteils festzusetzen unverantwortlich, weil es nunmal jeder Richter so macht, so er den Beschluss nicht vor oder nach dem Urteil separat macht (und das war angesichts der Fragestellung gerade nicht der Fall). Und die Erfahrung des Referendariats lehrt nun einmal, dass Ausbilder auf dogmatisch richtige, aber vom Üblichen (und insbesondere selbst parktizierten abweichende) Vorgehensweisen eines Referendars eher negativ reagieren und über eine darauffolgende Belehrung auch nicht wirklich erfreut sind.
Aber dem Fragesteller steht es selbstverständlich frei, ein Urteil und einen Beschluss abzugeben.
Auch die Aussage, für 18 Punkte müsste man beides trennen, halte ich nicht für richtig. Denn im 2. Examen korrigieren nunmal Praktiker (ich selbst übrigens auch) und auch dort führen dogmatisch richtige aber "unpraktische" Lösungen faktisch zu Abzügen und nicht zu einem Bonus. Dem Kandidaten steht es natürlich frei, dagegen dann gerichtlich vorzuegehen. Hierauf würde ich mich aber nicht verlassen.
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