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Feststellung von Mängeln während Grundstückskauf

 
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herrmogli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 21:38    Titel: Feststellung von Mängeln während Grundstückskauf Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

anbei ein Frage zum Erwerb eines Grundstücks.

Ein Käufer A erwirbt ein Grundstück als Bauplatz vom Verkäufer B.
B sichert mündlich und im Notarvertrag zu, dass das Grundstück keinerlei Mängel aufweist.
Nach fast vollständiger Bezahlung durch A stellt sich heraus, dass das Grundstück Mängel aufweist, die erhebliche Mehrkosten zur Herstellung der Bebaubarkeit verursachen, von denen B teilweise bereits vor dem Verkauf Kenntnis hatte.

Wird das Grundstück nicht innerhalb einer bestimmten Frist vollständig bezahlt, kann B vom Kaufvertrag zurücktreten und A erleidet erheblichen finanziellen Schaden durch bereits getätigte Zahlungen im Zusammenhang mit der Bebauung.
Kann A die Mehrkosten zur Beseitigung der Mängel auch nach Abschluss des Kaufs von B einfordern?

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank und Grüße,
Mogli
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RechtsamWald
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 13:19    Titel: Re: Feststellung von Mängeln während Grundstückskauf Antworten mit Zitat

herrmogli hat folgendes geschrieben::
Nach fast vollständiger Bezahlung durch A stellt sich heraus, dass das Grundstück Mängel aufweist, Mogli
Ist es ein Geheimnis, was für Mangel es sind
_________________
Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
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herrmogli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 13:52    Titel: Re: Feststellung von Mängeln während Grundstückskauf Antworten mit Zitat

RechtsamWald hat folgendes geschrieben::
herrmogli hat folgendes geschrieben::
Nach fast vollständiger Bezahlung durch A stellt sich heraus, dass das Grundstück Mängel aufweist, Mogli
Ist es ein Geheimnis, was für Mangel es sind


Hallo RechtsamWald,

nein, es ist kein Geheimnis.
Es handelt sich um Aufschüttungen großer Mengen von Lehmboden, der nicht verdichtbar ist und auf dem nicht gebaut werden kann.
Dieser muss nun ausgebaggert, abgefahren und durch Recylingmaterial ersetzt werden.
B hat zuerst angegeben, dies gewusst zu haben, nach seiner Rechtsberatung wusste B auf einmal nur noch von 3 LKW-Ladungen.
Um festzustellen, wie viel m³ Aufschüttungsmaterial ersetzt werden müssen, müsste eine Probebaggerung durchgefürt werden, dies lehnt B jedoch ab.

Grüße Mogli
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herrmogli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

hat nicht vielleicht doch jemand eine gute Antwort parat?

Danke und Grüße,
Mogli
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 21:52    Titel: Re: Feststellung von Mängeln während Grundstückskauf Antworten mit Zitat

herrmogli hat folgendes geschrieben::
.... sichert mündlich und im Notarvertrag zu, dass das Grundstück keinerlei Mängel aufweist.

Es kommt auf die genaue Formulierung im Kaufvertrag an.
Üblich wäre, daß der Verkäufer keine Gewährleistung für "Bodenbeschaffenheit"und daß es "für die Zwecke des Käufers geeignet ist" gibt.
Wenn es hier eine Zusicherung gibt, dann kann ja auf Abhilfe oder Schadenersatz bzw. Wandlung oder Minderung geklagt werden.
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

herrmogli hat folgendes geschrieben::
Hallo Leute,

hat nicht vielleicht doch jemand eine gute Antwort parat?

Danke und Grüße,
Mogli


Also tatsächlich ist das Problem überhaupt kein Problem.

Gewährleistungsrechte kann man an sich grundsätzlich erst nach Gefahrübergang geltend machen (ich gehe mal davon aus, dass das Grundstück wie bei den meisten Grundstückskäufen erst nach Kaufpreiszahlung umgeschrieben wird). So ist das Mängelgewährleistungsrecht gedacht und der Käufer kann alle Kosten danach geltend machen.

Viel problematischer ist daher eher die Frage, ob man die Mängel bereits vor Zahlung des Kaufpreises geltend machen und Minderung oder Schadenersatz einfordern könnte. Das Problem besteht aber nicht.

Der Käufer ist grundsätzlich ersteinmal verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, Mängel muss er explizit geltend machen. Demnach stellt die zunächst vollständige Zahlung auch keinen Verzicht auf Gewährleistungsrechte oder, wie ggf hier, sogar Garantierechte dar. Sicherheitshalber sollte man zugleich schriftlich mitteilen, dass man sich trotz Zahlung jegliche Ansprüche aus den vorhandenen Mängeln vorbehält.

Gruß
Dea
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herrmogli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Super - vielen Dank für die Antworten : )
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herrmogli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
...Sicherheitshalber sollte man zugleich schriftlich mitteilen, dass man sich trotz Zahlung jegliche Ansprüche aus den vorhandenen Mängeln vorbehält...


Hallo Dea,

muß so ein schreiben vor der kompletten Bezahlung vom Verkäufer angenommen werden?
Habe ein Einschreiben mit Rückschein geschickt, leider kam der Rückschein noch nicht zurück...
Damit das Gründtück in meinen Besitz übergehen kann, würde ich jetzt aber gerne bezahlen...

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank und Grüße,
Mogli
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

herrmogli hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
...Sicherheitshalber sollte man zugleich schriftlich mitteilen, dass man sich trotz Zahlung jegliche Ansprüche aus den vorhandenen Mängeln vorbehält...


Hallo Dea,

muß so ein schreiben vor der kompletten Bezahlung vom Verkäufer angenommen werden?
Habe ein Einschreiben mit Rückschein geschickt, leider kam der Rückschein noch nicht zurück...
Damit das Gründtück in meinen Besitz übergehen kann, würde ich jetzt aber gerne bezahlen...

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank und Grüße,
Mogli


Naja, Sinn des Schreibens ist ja, dass der Verkäufer Kenntnis hat, damit es für ihn nicht so aussieht, dass der Käufer durch die volle Kaufpreiszahlung auf Mängelgewährleistung verzichten würde (was an sich auch nicht der Fall ist, aber sicher ist sicher). Insofern käme es schon darauf an, dass man irgendwie belegen kann, dass man das dem Verkäufer mitgeteilt hat.

Gruß
Dea
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herrmogli
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ok - danke.
Dann werde ich wohl oder übel noch ein bisschen auf den Rückschein warten...

Gruß zurück,
Mogli
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

herrmogli hat folgendes geschrieben::
Ok - danke.
Dann werde ich wohl oder übel noch ein bisschen auf den Rückschein warten...

Gruß zurück,
Mogli


Jupp, wäre sinnvoll. Cool
Gruß
Dea
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