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Verfasst am: 29.09.08, 21:38 Titel: Feststellung von Mängeln während Grundstückskauf
Hallo Forum,
anbei ein Frage zum Erwerb eines Grundstücks.
Ein Käufer A erwirbt ein Grundstück als Bauplatz vom Verkäufer B.
B sichert mündlich und im Notarvertrag zu, dass das Grundstück keinerlei Mängel aufweist.
Nach fast vollständiger Bezahlung durch A stellt sich heraus, dass das Grundstück Mängel aufweist, die erhebliche Mehrkosten zur Herstellung der Bebaubarkeit verursachen, von denen B teilweise bereits vor dem Verkauf Kenntnis hatte.
Wird das Grundstück nicht innerhalb einer bestimmten Frist vollständig bezahlt, kann B vom Kaufvertrag zurücktreten und A erleidet erheblichen finanziellen Schaden durch bereits getätigte Zahlungen im Zusammenhang mit der Bebauung.
Kann A die Mehrkosten zur Beseitigung der Mängel auch nach Abschluss des Kaufs von B einfordern?
Nach fast vollständiger Bezahlung durch A stellt sich heraus, dass das Grundstück Mängel aufweist, Mogli
Ist es ein Geheimnis, was für Mangel es sind _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
Nach fast vollständiger Bezahlung durch A stellt sich heraus, dass das Grundstück Mängel aufweist, Mogli
Ist es ein Geheimnis, was für Mangel es sind
Hallo RechtsamWald,
nein, es ist kein Geheimnis.
Es handelt sich um Aufschüttungen großer Mengen von Lehmboden, der nicht verdichtbar ist und auf dem nicht gebaut werden kann.
Dieser muss nun ausgebaggert, abgefahren und durch Recylingmaterial ersetzt werden.
B hat zuerst angegeben, dies gewusst zu haben, nach seiner Rechtsberatung wusste B auf einmal nur noch von 3 LKW-Ladungen.
Um festzustellen, wie viel m³ Aufschüttungsmaterial ersetzt werden müssen, müsste eine Probebaggerung durchgefürt werden, dies lehnt B jedoch ab.
.... sichert mündlich und im Notarvertrag zu, dass das Grundstück keinerlei Mängel aufweist.
Es kommt auf die genaue Formulierung im Kaufvertrag an.
Üblich wäre, daß der Verkäufer keine Gewährleistung für "Bodenbeschaffenheit"und daß es "für die Zwecke des Käufers geeignet ist" gibt.
Wenn es hier eine Zusicherung gibt, dann kann ja auf Abhilfe oder Schadenersatz bzw. Wandlung oder Minderung geklagt werden.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
hat nicht vielleicht doch jemand eine gute Antwort parat?
Danke und Grüße,
Mogli
Also tatsächlich ist das Problem überhaupt kein Problem.
Gewährleistungsrechte kann man an sich grundsätzlich erst nach Gefahrübergang geltend machen (ich gehe mal davon aus, dass das Grundstück wie bei den meisten Grundstückskäufen erst nach Kaufpreiszahlung umgeschrieben wird). So ist das Mängelgewährleistungsrecht gedacht und der Käufer kann alle Kosten danach geltend machen.
Viel problematischer ist daher eher die Frage, ob man die Mängel bereits vor Zahlung des Kaufpreises geltend machen und Minderung oder Schadenersatz einfordern könnte. Das Problem besteht aber nicht.
Der Käufer ist grundsätzlich ersteinmal verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, Mängel muss er explizit geltend machen. Demnach stellt die zunächst vollständige Zahlung auch keinen Verzicht auf Gewährleistungsrechte oder, wie ggf hier, sogar Garantierechte dar. Sicherheitshalber sollte man zugleich schriftlich mitteilen, dass man sich trotz Zahlung jegliche Ansprüche aus den vorhandenen Mängeln vorbehält.
...Sicherheitshalber sollte man zugleich schriftlich mitteilen, dass man sich trotz Zahlung jegliche Ansprüche aus den vorhandenen Mängeln vorbehält...
Hallo Dea,
muß so ein schreiben vor der kompletten Bezahlung vom Verkäufer angenommen werden?
Habe ein Einschreiben mit Rückschein geschickt, leider kam der Rückschein noch nicht zurück...
Damit das Gründtück in meinen Besitz übergehen kann, würde ich jetzt aber gerne bezahlen...
...Sicherheitshalber sollte man zugleich schriftlich mitteilen, dass man sich trotz Zahlung jegliche Ansprüche aus den vorhandenen Mängeln vorbehält...
Hallo Dea,
muß so ein schreiben vor der kompletten Bezahlung vom Verkäufer angenommen werden?
Habe ein Einschreiben mit Rückschein geschickt, leider kam der Rückschein noch nicht zurück...
Damit das Gründtück in meinen Besitz übergehen kann, würde ich jetzt aber gerne bezahlen...
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank und Grüße,
Mogli
Naja, Sinn des Schreibens ist ja, dass der Verkäufer Kenntnis hat, damit es für ihn nicht so aussieht, dass der Käufer durch die volle Kaufpreiszahlung auf Mängelgewährleistung verzichten würde (was an sich auch nicht der Fall ist, aber sicher ist sicher). Insofern käme es schon darauf an, dass man irgendwie belegen kann, dass man das dem Verkäufer mitgeteilt hat.
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