Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
In der Teilungserklärung für ein 2 Parteienhaus steht unter §6 Abs.2 folgendes
Als lediglich schuldrechtlich wird vereinbart, dass eine veräusserung und eine Vermietung der zustimmung der WEG gemeinschaft bedarf. Eine Zustimmung kann nur us einem wichtigen Grund versagt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ,wenn der Erwerber und/oder Mieter oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person sich nicht in die Hausgemeinschaft einfügen werden.
im Grundbuch steht.........Eine Veräusserung und eine Vermietung bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Aufteilung 300 zu 700/1000
M.e. greift diese vereinbarung zusehr in die Eigentumsrechte ein. Mein Anwalt/notar sieht das ähnlich.
gibts andere Meinungen?
und nein ,es betrifft nicht die von mir ersteigerte Wohnung _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 07.10.08, 12:29 Titel:
Dieses Zustimmungsbedürfnis entspricht § 12 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
Dieses Zustimmungsbedürfnis entspricht § 12 WEG (Wohnungseigentumsgesetz).
§ 12 WEG bezieht sich aber nur auf die zustimmungspflichtige veräusserung.
Die Aussage des Notars bezog sich wesentlichen auf die Vermietung. Äusserungen über die qualifikation des Notars sind wenig hilfreich. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Das Urteil hat mit dem vorliegenden fall wenig bis garnichts zu tun.
Die zur Teilungserklärung gehörende Gemeinschaftsordnung sieht unter § 3 Abs. 2 vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Ausübung eines Gewerbebetriebes oder Berufes in der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt ist. Die Zustimmung kann unter Auflagen erteilt werden; sie ist stets widerruflich, kann jedoch vom Verwalter nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger Grund soll insbesondere gelten, wenn die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt oder wenn sie den Charakter des Hauses beeinträchtigt. Nach § 3 Abs. 3 gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sinngemäß auch für die erforderliche Zustimmung zur Vermietung, Verpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung einer Wohnung. Weiter wird festgelegt, dass dies jedoch nicht für den Fall gilt, dass eine Überlassung an den Ehegatten des Eigentümers, Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie erfolgt oder wenn ein Kreditgeber zur Rettung seiner Forderung ein Wohnungseigentum angesteigert hat und es einem Dritten überlässt. Zur endgültigen Entscheidung kann nach § 3 Abs. 5 die Eigentümerversammlung angerufen werden (Bl. 87, 88 d. A.). Bestimmungen über die Abänderung der Teilungserklärung durch die Wohnungseigentümerversammlung (Öffnungsklauseln) sind nicht vorhanden.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.