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Angenommen A ist für Verein B als HV zur Werbung von Mitgliedern tätig. A reicht dem B Aufnahmeanträge mit 2-jähriger Vereinsbindung und einer unterschriebenen Bankeinzugsvollmacht des neuen Mitglieds herein. Weiter angenommen, dass außerdem vom neuen Mitglied die Satzung ausdrücklich anerkannt wurde, in der stehen würde, dass der Mitgliedbeitrag nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig ist. Wenn A nun als Handelsvertreter neue Mitglieder gewonnen hätte, B aber sagt, Mitglieder hätten nicht gezahlt oder seien kurzfristig wieder ausgetreten, so dass Provisionszahlungen nicht fällig wären, hätte A wegen der verpflichtenden Bindung der neuen Mitglieder an B, trotzdem Provisionsansprüche? Müsste B nicht sogar versuchen, die Forderungen gegenüber den neuen Mitglieder gerichtlich geltend zu machen. Was ist A zu raten? Welche weiteren Quellen gibt es?
Danke für Hinweise.
Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 68 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.10.08, 07:45 Titel:
Daß fristgerecht widerrufene Beitrittserklärungen keine Provisionspflicht auslösen, dürfte verständlich sein.
Wie ist das zu bewerten, wenn angenommen, die Neumitglieder, in Anerkenntnis der Satzung, sich verpflichteten, die Mitgliedschaft nicht vor 2 Jahren zu kündigen?
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 10.10.08, 10:27 Titel:
Hallo,
soll ich das jetzt so verstehen, daß die neuen Mitglieder kein Widerrufsrecht haben?
Das ginge in der Realität mW nur, wenn die Mitglieder Gewerbetreibende/Firmen sind.
Ansonsten siehe oben mein 3. Satz. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
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