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Ersatzzustellungsvertreter

 
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emi 10
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Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 20:34    Titel: Ersatzzustellungsvertreter Antworten mit Zitat

Wiedermal eine Frage:

TOP in unserer nächsten Versammlung:
Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters sowie dessen Vertreter

Wer kann mir darüber nähere Auskunft geben?
( Rechte - Pflichten - Aufgaben - Funktion ect.)

Mein Dank ist Euch gewiss.
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 08.10.08, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe zB § 45 und § 27 WoEigG
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Edelmieter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 17:30    Titel: Re: Ersatzzustellungsvertreter Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
Wer kann mir darüber nähere Auskunft geben?
( Rechte - Pflichten - Aufgaben - Funktion ect.)

Ein Ersatzzustellungsvertreter ist erforderlich, wenn Rechtstreitigkeiten gegen den Verwalter relevant sind. In diesem Fall kann der Verwalter die Eigentümer nicht vertreten, da er sich in einem Interessenkonflikt befindet.

Die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters dient im Wesentlichen der Entlastung der Gerichte (insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften), da diese ansonsten an alle Eigentümer Klageschrift und sonstige Schriftsätze zustellen müssten. Wesentliche Vorteile für die Wohnungseigentümer sind damit nicht verbunden.

Der Ersatzzustellungsvertreter muss kein Eigentümer sein.

Der Ersatzzustellungsvertreter ist verpflichtet, die vom Gericht zugestellten Schriftsätze entgegenzunehmen und dann die Wohnungseigentümer zu unterrichten. Der Aufwand, den das Gericht spart, trifft also den Ersatzzustellungsvertreter und kann natürlich beträchtlich sein.

Verletzt der Ersatzzustellungsvertreter seine Pflichten, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB.

Der Ersatzzustellungsvertreter nimmt die Aufgaben des Verwalters als Zustellungsvertreter wahr. Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Tätigkeit als Ersatzzustellungsvertreter unentgeltlich. Er hat aber Anspruch auf seinen Aufwendungsersatz.
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