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Es geht um die Oberstufe eines allgemeinen Gym. in Nordrhein-Westf und einen volljährigen Schüler.
Die Schülerin besucht die Stufe 13 und ist 20 Jahre alt.
Ich habe gehört, das im Schulgesetz einiges geändert wurde, nach dem Amoklauf von Erfurt. Doch wie sieht es in NRW aus? Dürfen die Lehrer oder die Schulleitung immernoch die Eltern volljähriger Schüler kontaktieren und diesen Auskunft über den Schüler geben?
Mich interessiert speziell, wie das per Telefon gehandhabt wird.
Das Schulsekretariat erhält einen Anruf und am Telefon möchte sich angeblich der Vater einer Schülerin über seine Tochter informieren. Die Sekretärin gibt Auskunft.
Obwohl die Schülerin
1. volljährig ist
2. über das Telefon jeder vorgeben kann jemand zu sein, obwohl sich dies am Telefon nicht nachvollziehen lässt.
was will den die Sekretärin für eine Auskunft geben. Sie wird die einzelnen Schüler meist garnicht kennen, und außerdem unterrichtet sie ja nicht.
Dies könnte nur ein Lehrer tun, aber bestimmt nicht telefonisch.
Die Sekretärin wird gefragt ob die Schülerin noch auf der Schule angemeldet ist. Weiterhin wird die Sekretärin über die Fehlstunden der Schülerin gefragt und gibt diese ebenfalls am Telefon bekannt. Ich finde so ein Verhalten nicht korrekt. Schon garnicht über das Telefon...da kann ja jeder dran sein!
Doch wie sieht es in NRW aus? Dürfen die Lehrer oder die Schulleitung immernoch die Eltern volljähriger Schüler kontaktieren und diesen Auskunft über den Schüler geben?
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Das Schulgesetz NRW sagt:
Zitat:
§ 120
Schutz der Daten von Schülerinnen
und Schülern und Eltern
( Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über
wichtige schulische Angelegenheiten wie
1. die Nichtversetzung,
2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,
3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche
hinaus,
4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und
5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung
und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das
Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler
sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.
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