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Kaduzierung - und nun?

 
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ominoesia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.11.2005
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 10:56    Titel: Kaduzierung - und nun? Antworten mit Zitat

Man nehme folgende fiktive Konstellation an:

X GmbH mit Gesellschafter A, B und C

Gesellschfter B wurde mehrfach von Geschäftsführer A aufgefordert, den noch nicht eingezahlten Anteil der Stammeinlage zu bezahlen. A's Anteile entsprechen 20% = 5000 E, bezahlt hat er bei Gründung 2500E, den Rest, trotz mehrfacher Aufforderung nicht.
A schickt ihm nun eine erneute Aufforderung mit der Androhung des verlustig erklärens der Anteile, wenn nicht binnnen 1 Monat gezahlt wird.

A zahlt nicht.

Nun werden die nicht bezahlten Anteile ( 10% entsprechend 2500E, oder?) eingezogen.

WAS PASSIERT mit den eingezogenen Anteilen. Fallen sie automatisch den restlichen Gesellschaftern zu? Werden sie von den restlichen Gesellschaftern erworben? Gibt es da einen -wieauchimmer gearteten- Standard? Oder ist das Sache der Gesellschafterversammlung, also freie Entscheidung?

WIE geht die Einziehung von Statten?
Erklärung per Einschreiben gegenüber dem B ist klar,
Reicht für die änderung der Anteilsverhältnisse im Handelsregister dann Erklärung der Geschäftsführer nebst Vorlage der Einschreiben vor dem Notar? Gibt es dafür Formvorschriften?

Sind viele Fragen einer überfragten, sorry Smilie
Trotzdem danke für Antworten!
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ist die Einforderung von der Gesellschafterversammung beschlossen worden?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 12:08    Titel: Re: Kaduzierung - und nun? Antworten mit Zitat

ominoesia hat folgendes geschrieben::
Nun werden die nicht bezahlten Anteile ( 10% entsprechend 2500E, oder?) eingezogen.
Falsch!. § 21 Abs. 2 GmbHG sagt etwas anderes, nämlich: der ganze Geschäftsanteil wird eingezogen und die schon geleisteten 2.500 € sind nicht zurückzuerstatten.
ominoesia hat folgendes geschrieben::
WAS PASSIERT mit den eingezogenen Anteilen. Fallen sie automatisch den restlichen Gesellschaftern zu? Werden sie von den restlichen Gesellschaftern erworben? Gibt es da einen -wieauchimmer gearteten- Standard? Oder ist das Sache der Gesellschafterversammlung, also freie Entscheidung?
Die Gesellschaft wird Inhaber des Geschäftsanteils und kann diesen an einen Dritten übertragen. Die Stimm- und Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts ruhen aber bis zur Übertragung auf einen Dritten (der auch der bisherige Gesellschafter sein kann). Bis zur Übertragung haftet die Gesellschaft aber ganz normal gem. §§ 22, 23 GmbHG.
ominoesia hat folgendes geschrieben::
WIE geht die Einziehung von Statten?
Erklärung per Einschreiben gegenüber dem B ist klar,
Na, Sie wissens doch.
ominoesia hat folgendes geschrieben::
Reicht für die änderung der Anteilsverhältnisse im Handelsregister dann Erklärung der Geschäftsführer nebst Vorlage der Einschreiben vor dem Notar? Gibt es dafür Formvorschriften?
Die Antwort liegt in § 40 Abs. 1 GmbHG. Der/Die Geschäftsführer haben eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Mehr nicht.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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ominoesia
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Anmeldungsdatum: 07.11.2005
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 09:30    Titel: Re: Kaduzierung - und nun? Antworten mit Zitat

wow! Smilie

vielen Dank, mwjm, für die schnelle klare Antwort!!!!!
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ach ja, die Stammeinlage muss irgendwann mal komplett eingezahlt sein, von wem auch immer Winken.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Ach ja, die Stammeinlage muss irgendwann mal komplett eingezahlt sein, von wem auch immer Winken.

Wie so?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

§ 24 GmbHG.
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 06:28    Titel: Antworten mit Zitat

@i-user: beachten Sie bitte auch § 21 Abs. 3 GmbHG
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Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

§ 21 (3) GmbHG verstehe ich sowieso nicht so richtig. "Verhaftet" bedeutet doch "festgenommen" Mit den Augen rollen. Und "Ausfall an dem rückständigen Betrag" ist auch unklar. Aber stimmt es dann nicht, dass die Stammeinlage (bzw. Stammkapital, also Summe der Stammeinlagen) irgendwann komplett eingezahlt sein muss?
Wenn die GmbH insolvent wird, interessiert es doch den Insolvenzverwalter wenig, wer wann ausgeschieden ist. Er wird nur die Nachzahlung verlangen, falls nicht geschehen.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
§ 21 (3) GmbHG verstehe ich sowieso nicht so richtig. "Verhaftet" bedeutet doch "festgenommen" Mit den Augen rollen. Und "Ausfall an dem rückständigen Betrag" ist auch unklar. Aber stimmt es dann nicht, dass die Stammeinlage (bzw. Stammkapital, also Summe der Stammeinlagen) irgendwann komplett eingezahlt sein muss?

Natrürlich nicht nur wenn das Stammkapital im vollen Umfang benötigt wird.
Zitat:

Wenn die GmbH insolvent wird, interessiert es doch den Insolvenzverwalter wenig, wer wann ausgeschieden ist. Er wird nur die Nachzahlung verlangen, falls nicht geschehen.

Doch so lange das Stammkapital nicht voll eingezahlt ist, ist es von Bedeutung wer alles für das noch nicht eingezahlte Stammkapital haftet.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 23:29    Titel: Antworten mit Zitat

mwjm, könntest Du das erklären oder die Antwort von Chess45 'übersetzen'? Dein Sprachstil scheint mir deutlich verständlicher zu sein als der Sprachstil von Chess45. Da fehlen anscheinend irgendwo Kommas und schon weiß ich nicht, was gemeint ist Geschockt. Beispiel:
Chess45 hat folgendes geschrieben::
I-user hat folgendes geschrieben::
... Aber stimmt es dann nicht, dass die Stammeinlage (bzw. Stammkapital, also Summe der Stammeinlagen) irgendwann komplett eingezahlt sein muss?

Natrürlich nicht nur wenn das Stammkapital im vollen Umfang benötigt wird.
Hier könnte man im grünen Satz ein Komma nach dem Wort Natürlich oder nach dem Wort nicht setzen. Daraus würden sich m.E. zwei fast entgegengesetzte Bedeutungen ergeben.
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