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grob dargestellt:
Unternehmer A mit Sitz in der Türkei hat Geschäfte mit Unternehmer B aus Holland und Unternehmer C aus Tchechien.
Nun verweigern B und C die Zahlungen an A. Was kann A nun tun?
Welches Recht würde in Frage kommen - kann man so pauschal wahrschl. gar nicht beantworten, oder?
Könnte ein Anwalt aus der Türkei die Sache übernehmen oder wäre es sinnvoll einen Anwalt aus Europa, z.B. Deutschland zu nehmen?
Gibt´s irgendwelche Besonderheiten zu beachten?
Herzlichen Dank an alle Antwortenden.
ganz grob würde ich mal auf die ABGs verweisen. Das steht, zumindest bei deutschsprachigen Verträgen, meist der Gerichtsstand im Falle eines Konflikts festgeschrieben. vielleicht hilft das ja weiter
ansonsten einfach vielleicht einen zivilrechtsanwalt in der türkei fragen, der international ausgerichtet ist
Anwendbares Recht und Gerichtsstand sind zwei verschiedene Dinge. In den Verträgen zwischen A und B sowie zwischen A und C kann das eine oder das andere oder beides geregelt sein. Wenn das nicht der Fall ist, kommen die gesetzlichen Regeln zum Zug. Die sind in den verschiedenen Ländern unterschiedlich, und es kann dabei auch auf die Art des Vertrages ankommen. In aller Regel besteht aber zumindest am Ort des Beklagten ein Gerichtsstand. Da sich hier die Forderungen gegen Unternehmen in den Niederlanden und Tschechien richten, dürften Anwälte aus diesen Ländern die geeigneten Auskunftspersonen sein. Unter Umständen wird für eine Klage dort ohnehin ein dort zugelassener Anwalt erforderlich sein.
Wenn das nicht der Fall ist, kommen die gesetzlichen Regeln zum Zug.
bin zwar nicht so bewandert was IPR angeht, aber ob die gesetzlichen regeln auch per se anwendbar sind, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind, kann von rechtskreis zu rechtskreis unterschiedlich sein.
moro hat folgendes geschrieben::
dürften Anwälte aus diesen Ländern die geeigneten Auskunftspersonen sein
das genau soll doch verhindert werden. derjenige, der sein recht durchsetzen möchte, müßte nicht gezwungen werden einen anwalt aus einem land zu suchen und zu finden, mit dem er keinerlei verbindungen hat. innerhalb deutschland gilt die "beklagten-gerichtsstand-regel". international wäre sie eher hinderlich
aber ob die gesetzlichen regeln auch per se anwendbar sind, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind, kann von rechtskreis zu rechtskreis unterschiedlich sein.
Was soll denn sonst gelten, wenn nicht die jeweiligen gesetzlichen Regeln? Sie bestimmen im übrigen auch, ob vertragliche Vereinbarungen überhaupt möglich sind. In Deutschland beispielsweise sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur nach Maßgabe von § 38 ZPO möglich und die freie Rechtswahl nach Maßgabe von Art. 27 EGBGB.
schorschiii hat folgendes geschrieben::
Innerhalb deutschland gilt die "beklagten-gerichtsstand-regel". international wäre sie eher hinderlich
Auch die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung geht aus gutem Grund vom Beklagtengerichtsstand als allgemeinem Gerichtsstand aus. Was wäre denn Ihr Vorschlag?
Gruß,
moro
Zuletzt bearbeitet von moro am 03.08.08, 19:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
derjenige, der sein recht durchsetzen möchte, müßte nicht gezwungen werden einen anwalt aus einem land zu suchen und zu finden, mit dem er keinerlei verbindungen hat.
Im Ausgangsfall hat A aus der Türkei mit B aus den Niederlanden einen Vertrag geschlossen, aus dem er eine Forderung gegen B ableitet. Sie halten es für unzumutbar für A, sich - mangels anderweitiger Gerichtsstandsvereinbarung - auf ein niederländisches Gericht als Beklagtengericht einzulassen. Halten Sie es dann für eher zumutbar, dass B sich auf ein türkisches Gericht als Klägergericht einlassen muss? Mit welcher Begründung?
Was soll denn sonst gelten, wenn nicht die jeweiligen gesetzlichen Regeln? Sie bestimmen im übrigen auch, ob vertragliche Vereinbarungen überhaupt möglich sind. In Deutschland beispielsweise ...
es gibt auch andere quellen als das kodifizierte recht. im angelsächsischer rechtskreis bilden im zivilrecht eher urteile eine rechtsgrundlage.
moro hat folgendes geschrieben::
Auch die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung geht aus gutem Grund vom Beklagtengerichtsstand als allgemeinem Gerichtsstand aus. Was wäre denn Ihr Vorschlag?
ich hab die einschlägigen normen grad nicht vor augen. ich denke aber, dass der vergleich schwer zu vertreten ist. ein gericht auf europäischer ebene hat nicht identische bestimmungen wie die eines niederländischen zivilgerichts.
haben sie vielleicht beispiele auf nationaler ebene?
moro hat folgendes geschrieben::
Halten Sie es dann für eher zumutbar, dass B sich auf ein türkisches Gericht als Klägergericht einlassen muss? Mit welcher Begründung?
auch da muss ich zugeben, dass ich keine normen vor augen hab.
hier soll aber der firmensitz in der türkei sein und die leistungen wurden ebenfalls von dort aus erbracht. wenn das EGBGB in den einschlägigen ländern wirksam ist, dann gilt das türkische recht als anwendbar, falls es keine vertraglichen regelungen gibt.
Auch die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung geht aus gutem Grund vom Beklagtengerichtsstand als allgemeinem Gerichtsstand aus. Was wäre denn Ihr Vorschlag?
ich hab die einschlägigen normen grad nicht vor augen. ich denke aber, dass der vergleich schwer zu vertreten ist. ein gericht auf europäischer ebene hat nicht identische bestimmungen wie die eines niederländischen zivilgerichts.
haben sie vielleicht beispiele auf nationaler ebene?
Sie verkennen den Anwendungsbereich der EuGVVO. Sie gilt für die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, also u.a. auch für die niederländischen Zivilgerichte.
schorschiii hat folgendes geschrieben::
moro hat folgendes geschrieben::
Halten Sie es dann für eher zumutbar, dass B sich auf ein türkisches Gericht als Klägergericht einlassen muss? Mit welcher Begründung?
auch da muss ich zugeben, dass ich keine normen vor augen hab.
hier soll aber der firmensitz in der türkei sein und die leistungen wurden ebenfalls von dort aus erbracht. wenn das EGBGB in den einschlägigen ländern wirksam ist, dann gilt das türkische recht als anwendbar, falls es keine vertraglichen regelungen gibt.
Das verstehe ich nun gar nicht. Das EGBGB ist ein deutsches Gesetz. Was meinen Sie damit, dass es in anderen Ländern "wirksam" ist? Außerdem hatte ich vom Gerichtsstand gesprochen, und dazu enthält das EGBGB keine Regelungen.
Erst einmal danke ich allen die geantwortet haben.
Ich habe nun mehr Informationen zu meinem Ausgangsfall:
Es geht um ein Unternehmen (A) in der Türkei der mehrmals Waren an B in Holland liefert. Ein Vertrag existiert nicht.
Telefonisch wird vereinbart, dass die Transportkosten von B übernommen werden sollen. Im nachhinein lehnt B dies ab. Auch ist auf der Zollerklärung FOB als Incoterm definiert, wenn ich das richtig verstanden habe, endet die vertragliche Verpflichtung des Verkäufers erst, wenn die Ware die Reling des im benannten Hafen vor Anker liegenden Schiffs überschritten hat.
---> A hat die Transportkosten zu tragen, obwohl "telefonisch" was anderes vereinbart war? Oder kann man dagegen etwas machen? Beweisen kann man es ja wohl schlecht...
Weiterhin wurde die Ware untersucht bzw. kontrolliert. Auch diese Kosten wurden dem Verkäufer in Rechnung gestellt?? Incoterms dazu habe ich nicht finden können?? Gibt es dazu denn etwas?
Auch wurden Beträge für irgendwelche Provisionen einbehalten... kann man überhaupt irgendetwas dagegen tun ohne einen schriftlichen Vertrag? Es gibt die Zollerklärungen und Kontoauszüge, aus denen ersichtlich ist, dass eben nicht der vereinbarte Kaufpreis bezahlt worden ist...
Gibt es ein Abkommen zwischen Holland und der Türkei? Ich konnte dazu leider nichts finden...CISG usw. findet auf die Türkei ja keine Anwendung, oder?
Wie würde es mit den Verjährungsfristen aussehen? Die Ausführe fanden alle im Jahr 2006 statt.
Ich glaube das reicht erst einmal. Jetzt schon ein Dankeschön an alle Antwortenden.
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