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Anmeldungsdatum: 15.01.2008 Beiträge: 55 Wohnort: Landkreis Diepholz
Verfasst am: 11.10.08, 17:46 Titel: Rechnung des Anwaltes zulässig?
Gläubiger hat sich vor 4 Jahren in einer Mietschuldsangelegenheit durch einen Anwalt vertreten lassen.
Gegen den Schuldner (Mieter) erging ein Versäumnisurteil. RA veranlasste aufgrund der Anweisungen des Gläubigers verschiedene Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Dafür musste der Gläubiger an den RA die entsprechenden Kosten der Gerichtsvollzieher erstatten. Das ist auch völlig in Ordnung so.
Nun bat der Gläubiger seinen RA am 02.01.d.J. ihm die Unterlagen auszuhändigen - die ihm - seiner Meinung nach - unstrittig zustehen, da er alle Rechnungen und Kosten getragen hat.
Jetzt erhält der Gläubiger am gestrigen Tage endlich die Unterlagen, nachdem er den Anwalt mehrfach angemahnt hat und fällt aus allen Wolken.
Nun will der Anwalt noch eine Kostenpauschale gem. Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG für die Herstellung von Ablichtungen haben zzgl. MWSt.
Ist das so rechtens? Hätte der Gläubiger den Prozess selber geführt und den Gerichtsvollzieher selber beautragt wären ihm auch keine weiteren Kosten entstanden. Stehen dem Gläubiger sowieso nicht die Originale der Protokolle zu, da bereits bezahlt?
Über Tipps und Hinweise bin ich wie immer dankbar! _________________ Scientia potentia est. - Scio me nihil scire.
(Wissen ist Macht! - Ich weiß, dass ich nichts weiß)
Anmeldungsdatum: 15.01.2008 Beiträge: 55 Wohnort: Landkreis Diepholz
Verfasst am: 11.10.08, 18:01 Titel:
Dat is ja ne super schlaue Antwort.
Dass ich im Verfahren den Anwalt bezahlen muss ist ja klar. Darüber beschwere ich mich ja auch gar nicht.
Dass ich aber für Unterlagen, die ich bereits bezahlt habe, nochmals Geld hinblättern soll, ärgert mich masslos und frage mich, ob das richtig ist. _________________ Scientia potentia est. - Scio me nihil scire.
(Wissen ist Macht! - Ich weiß, dass ich nichts weiß)
Wenn Sie nun Kopien von den Unterlagen des Anwalts möchten, halte ich die Gebühr für gerechtfertigt.
Wenn ich es richtig verstanden habe, wollte er die Originale und keine Kopien und hat wohl auch schon dafür gelöhnt, damit diese Originale überhaupt enstanden sind.
Wenn der RA um Herausgabe von zu Beginn des Mandates übergebenenOriginal- Unterlagen gebeten wird, kann er dafür keine Kopiekosten nach Nummer 7000 Vergütungsverzeichnis zum RVG verlangen. In dem hier vorliegenden Fall hat der RA aber wohl keine Originalunterlagen herausgegeben, sondern die Vollstreckungsunterlagen im Original. Die sind aber nur einmal vorhanden. Deswegen hat er sie kopiert, um seine eigene Akte vollständig zu erhalten. Meines Erachtens war das jedoch nicht zwingend notwendig. Die Kopien hat er m.E. zum "eigenen überflüssigen Vergnügen" angefertigt. Deswegen kann er pro Seite auch keine € 0,50 (für die ersten 50 Seiten) verlangen.
Wahrscheinlich -sorry, sorry - wird es sich insgesamt um keinen Riesen-Betrag handeln, ist es wirklich notwendig, deswegen ein "Fass" aufzumachen? Kann man die Kopiekosten nicht einfach bezahlen, obwohl der RA eigentlich hätte wissen müssen, dass die Herausgabe der Originale reicht und er keine Kopien für seine Akte, die ohnehin beendet ist, hätte fertigen müssen? Der RA kann ja wohl nix dafür, dass die ZV erfolglos war, oder?
Wahrscheinlich -sorry, sorry - wird es sich insgesamt um keinen Riesen-Betrag handeln, ist es wirklich notwendig, deswegen ein "Fass" aufzumachen? Kann man die Kopiekosten nicht einfach bezahlen, obwohl der RA eigentlich hätte wissen müssen, ...?
Stimmt, das ist wahrscheinlich ein geringer Betrag, warum sollte sich jemand darüber streiten? Der Anwalt könnte den Betrag ja einfach erlassen, zumal er vermutlich keinen Anspruch darauf hat. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ist es von Bedeutung, ob diese Originalunterlagen vom Mandanten stammen oder vom Gericht und für den Mandanten bestimmt sind? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.10.08, 12:00 Titel:
Meines Erachtens liegt keine der Voraussetzungen vor, unter denen ein Rechtsanwalt eine Pauschale für die Herstellung und Überlasung von Dokumenten gemäß Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG (siehe unten) in Rechnung stellen darf. Dem Rechtsanwalt könnte Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern.
Zitat:
7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten
1. für Ablichtungen und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ................................... 0,50 EUR
für jede weitere Seite ..................................................................................... 0,15 EUR
2. .....
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.10.08, 12:00 Titel:
Zitat:
Wenn der RA um Herausgabe von zu Beginn des Mandates übergebenenOriginal- Unterlagen gebeten wird, kann er dafür keine Kopiekosten nach Nummer 7000 Vergütungsverzeichnis zum RVG verlangen. In dem hier vorliegenden Fall hat der RA aber wohl keine Originalunterlagen herausgegeben, sondern die Vollstreckungsunterlagen im Original. Die sind aber nur einmal vorhanden. Deswegen hat er sie kopiert, um seine eigene Akte vollständig zu erhalten. Meines Erachtens war das jedoch nicht zwingend notwendig. Die Kopien hat er m.E. zum "eigenen überflüssigen Vergnügen" angefertigt. Deswegen kann er pro Seite auch keine € 0,50 (für die ersten 50 Seiten) verlangen.
Zitat:
Wenn ich es richtig verstanden habe, wollte er die Originale und keine Kopien und hat wohl auch schon dafür gelöhnt, damit diese Originale überhaupt enstanden sind.
Zitat:
Der Anwalt könnte den Betrag ja einfach erlassen, zumal er vermutlich keinen Anspruch darauf hat.
Zitat:
Das ist natürlich auch interessant, wenn der Anwalt die Kopien eigentlich für sich gemacht hat...
Fällt an den von mir kopierten Stellen etwas auf? Nun, mir fällt etwas auf: es handelt sich um reine Spekulation, nicht aber um problemorientierte Antworten.
Wir wissen nur folgendes:
Zitat:
RA veranlasste aufgrund der Anweisungen des Gläubigers verschiedene Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Dafür musste der Gläubiger an den RA die entsprechenden Kosten der Gerichtsvollzieher erstatten. Nun will der Anwalt noch eine Kostenpauschale gem. Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG für die Herstellung von Ablichtungen haben zzgl. MWSt.
Die Frage ist also, und das können wir hier im Forum nicht klären, wofür der Anwalt die Kopierkosten berechnet hat. Die Frage muß der TE seinem Anwalt stellen. Erst dann können wir zu einer sachgerechten Antwort kommen.
Denkbar wären hier verschiedene Möglichkeiten:
Die von Herzog, Jörg angesprochene Möglichkeit, die hier offenbar spekulativ favorisiert wird, daß der RA seine Handakte vollständig halten wollte und deshalb Kopien für sich angefertigt hat.
Da wir nichts über den TE wissen, könnte es theoretisch auch sein, daß es zwischen dem RA und dem TE bereits Auseinandersetzungen über eine mögliche Haftung des TE gäbe und der RA deshalb vor der Herausgabe Kopien zur Beweissicherung angefertigt hat, die er jetzt von dem TE erstattet haben möchte - dann wäre zu streiten, ob er unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes Anspruch auf Erstattung der Kopierkosten hätte.
Weiter ist es häufig, daß ein RA, bevor er die Vollstreckungsunterlagen zur ZV an einen GV gibt, Kopien der zu überreichenden Originale für seine Unterlagen bzw. Kopien für den GV anfertigt - das ist nicht unnötig, sondern ein Zeichen von Sorgfalt, da es damit einfacher sein kann, Zweitausfertigungen zu erhalten. Wir wissen:
Zitat:
verschiedene Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Dafür musste der Gläubiger an den RA die entsprechenden Kosten der Gerichtsvollzieher erstatten.
Ich lese da nichts davon, daß der RA seine eigenen Kosten im Rahmen der ZV gegenüber seinem Mandanten bisher geltend gemacht hätte. Vielleicht hat er erst jetzt, wo er die Akte abschließt, seine Auslagen im Rahmen der ZV berechnet.
Möglichkeiten über Möglichkeiten. Aussagen über die Berechtigung der berechneten Kopien können wir mit den bisherigen Informationen seriös nicht treffen.
Ich lese da nichts davon, daß der RA seine eigenen Kosten im Rahmen der ZV gegenüber seinem Mandanten bisher geltend gemacht hätte.
Darum geht es nach der Schilderung des TE nicht:
Was weiß ich? hat folgendes geschrieben::
Dass ich im Verfahren den Anwalt bezahlen muss ist ja klar. Darüber beschwere ich mich ja auch gar nicht.
Dass ich aber für Unterlagen, die ich bereits bezahlt habe, nochmals Geld hinblättern soll, ärgert mich masslos und frage mich, ob das richtig ist.
Eine Möglichkeit ist schon mal weg .
Metzing hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Wenn der RA um Herausgabe von zu Beginn des Mandates übergebenenOriginal- Unterlagen gebeten wird, kann er dafür keine Kopiekosten nach Nummer 7000 Vergütungsverzeichnis zum RVG verlangen. In dem hier vorliegenden Fall hat der RA aber wohl keine Originalunterlagen herausgegeben, sondern die Vollstreckungsunterlagen im Original. Die sind aber nur einmal vorhanden. Deswegen hat er sie kopiert, um seine eigene Akte vollständig zu erhalten. Meines Erachtens war das jedoch nicht zwingend notwendig. Die Kopien hat er m.E. zum "eigenen überflüssigen Vergnügen" angefertigt. Deswegen kann er pro Seite auch keine € 0,50 (für die ersten 50 Seiten) verlangen.
Zitat:
Der Anwalt könnte den Betrag ja einfach erlassen, zumal er vermutlich keinen Anspruch darauf hat.
Zitat:
Das ist natürlich auch interessant, wenn der Anwalt die Kopien eigentlich für sich gemacht hat...
Fällt an den von mir kopierten Stellen etwas auf? Nun, mir fällt etwas auf: es handelt sich um reine Spekulation, nicht aber um problemorientierte Antworten.
Mein Satz ist an sich (oder für sich? ) zwar nicht problemorientiert, aber das war eine Antwort auf einen ebenso "unrechtlichen" Vorschlag, die Kopierkosten wegen Geringfügigkeit ohne Rechtsgrund zu zahlen. Die beiden anderen Zitate sind m.E. schon problemorientiert: Entweder wird da eine rechtliche Ansicht geäußert und begründet, die für den Fall vermutlich relevant ist, oder es wird darauf hingewiesen, welche evtl. nötigen Angaben zum Sachverhalt fehlen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 15.01.2008 Beiträge: 55 Wohnort: Landkreis Diepholz
Verfasst am: 12.10.08, 16:12 Titel:
Herzlichen Dank für eure zahlreichen Kommentare - leider erhielt ich keine Benachrichtigung, so dass ich jetzt erst zufällig auf eure Antworten gestossen bin.
Nochmals zur Klarstellung: RA wurde 2002 beauftragt gegen die Schuldner Klage zu erheben. Versäumnisurteil erging, welches dem RA vom Gericht übersandt wurde.
Daraufhin wurde GV beauftragt Pfändung vorzunehmen. Diese erfolgte fruchtlos und ein Schuldner gab Eidesstattliche Versicherung ab. Von diesen GV-Protokollen erhielt ich aber keine Abschriften, sondern erst jetzt (nach über vier Jahren), wo ich um Aushändigung aller Unterlagen bat.
Ich meine, da das Verfahren bereits vor vier Jahren für den RA abgeschlossen war, er zur Herausgabe verpflichtet ist. Wenn er dann Kopien für seine Akten fertigt bzw. mir Kopien aushändigt und die Originale selber behält, ist das sein Vergnügen. _________________ Scientia potentia est. - Scio me nihil scire.
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