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Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 55 Wohnort: in der Nähe von Leipzig
Verfasst am: 13.03.08, 17:49 Titel: Anwalt kümmert sich kaum!
Will mal hier den fiktiven Fall aus der Verwandschaft schildern.
A (wohnhaft tief im Osten unseres schönen Landes) hat ein problem mit ALG 2, hat noch berechtigte Forderungen in gut 4 - stelliger Höhe. A muss beim Sozialgericht klagen. Seine Rechtschutzversicherung empfiehlt ihm eine Kanzlei in der näheren Umgebung. Dort angekommen erhält er eine sehr gute Beratung von einer netten RA (die wiederum für eine Kanzlei tief im Westen unseres schönen Landes arbeitet) und die Klage nimmt ihren Lauf.
Da die Sozialgerichte völlig überlaufen sind dauert die Klage inzwischen über 2 Jahre. Inzwischen ist es zu einem Zerwürfniss zwischen der RA und Ihrer Kanzlei im Westen gekommen. Sie arbeitet nicht mehr hier und das Büro wurde geschlossen!
Die eigentliche Kanzlei im Westen übernimmt den Fall. Der jetzige RA (Seniorpartner, sehr kompetend) hat nur ein problem, die räumliche Trennung vom Klienten (ca. 500 km). Fristen vom Gericht werden immer wieder verlängert, weil man nicht mit dem MAndanten sprechen konnte. Jetzt sind inzwischen fast 10 Monate nur durch immer wiederkehrende Fristverlängerungen vergangen! Ein Besprechungstermin kommt nur zustande, wenn der Anwalt zufällig hier in der Gegend einen weiteren Termin hat.
Muss man das hinnehmen?
Was kann man tun?
Ein komplett neuer Anwalt kostet ja auch wieder Zeit (+ vermutlich Geld was die Rschutz nicht zahlt).
Es geht hier um eine größere Summe die die Familie seit Jahren dringend benötigt. _________________ Gruß
Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 55 Wohnort: in der Nähe von Leipzig
Verfasst am: 12.10.08, 18:54 Titel:
Will diesen Beitrag mal wieder aufwärmen. Es ist immer noch nicht zu einem Termin mit dem Anwalt gekomen. Die letzte Antwort auf ein Schreiben vom Gericht wurde jetzt von der Kanzlei zum 8. mal mit einer Bitte um Fristverlängerung an das Gericht gesandt. 2x wurde ein Termin anberaumt, der Ehemann der Klägerin nahm einen Tag Urlaub, der Termin wurde dann am betreffenden Tag vom Anwalt gecancelt. Die Kanzlei meldet sich nie beim Mandanten, Antworten gibt es nur auf eigenes Nachfragen.
Da es hier um, für die Familie, wichtiges Geld geht muss etwas passieren. Was kann man machen?
Der Richter hat jetzt keiner weiteren Fristverlängerung über den 20.10. hinaus zugestimmt. _________________ Gruß
Verfasst am: 12.10.08, 21:22 Titel: Re: Anwalt kümmert sich kaum!
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Dort angekommen erhält er eine sehr gute Beratung von einer netten RA (die wiederum für eine Kanzlei tief im Westen unseres schönen Landes arbeitet)
Wenn man eine Kanzlei im tiefen Westen beauftragt, wird man im Zweifel die Besprechung entweder tief im Westen abhalten oder dem Anwalt die Reisekosten für eine Besprechung in Aussicht stellen müssen.
Etwas anderes würde gelten, wenn die Kanzlei zunächst ortsansässig gewesen und dann umgezogen wäre.
Man könnte jetzt noch darüber nachdenken, dass sich die Kanzlei durch die anfängliche Beratung in den örtlichen Räumen einer fremden Kanzlei konkuldent dazu verpflichtet hat, alle notwendigen Mandantengespräche vor Ort durchzuführen und dass daher die Reisekosten ein Schadensersatzanspruch auslösen, die man mit den entsprechenden zusätzlichen Kosten hierfür verrechnen könnte.... aber da kommen wir in die Abgründe des Vertragsrechts und der Sachverhalt reicht für die Einschätzung nicht aus... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Verfasst am: 13.10.08, 06:11 Titel: Re: Anwalt kümmert sich kaum!
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Seine Rechtschutzversicherung empfiehlt ihm eine Kanzlei in der näheren Umgebung.
Wie hat bislang die Versicherung auf das ständige Verschieben reagiert? Wäre sie bereit ihnen eine andere Kanzlei vor Ort zu bezahlen oder ihre Fahrt in den Westen zu diesem Anwalt?
Will mal hier den fiktiven Fall aus der Verwandschaft schildern.
A (wohnhaft tief im Osten unseres schönen Landes) hat ein problem mit ALG 2, hat noch berechtigte Forderungen in gut 4 - stelliger Höhe. A muss beim Sozialgericht klagen.
Ob die Forderungen „berechtigt“ sind oder nicht, soll das SG ja erst noch entscheiden.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Seine Rechtschutzversicherung empfiehlt ihm eine Kanzlei in der näheren Umgebung.
Die Kriterien, nach denen eine Rechtsschutzversicherung Anwälte „empfiehlt“, sind mir oft rätselhaft. Eine Rechtsschutzversicherung hat allerdings nicht unbedingt Interesse daran, hartnäckige und bissige (kostenverursachende) Anwälte zu empfehlen, und sie hat vielmehr Interesse daran, solche Anwälte zu empfehlen, bei denen es keine Probleme gab, deren Abrechung zu akzeptieren.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Dort angekommen erhält er eine sehr gute Beratung von einer netten RA (die wiederum für eine Kanzlei tief im Westen unseres schönen Landes arbeitet) und die Klage nimmt ihren Lauf.
Er hat also nicht die ihm empfohlenen „Kanzlei in der näheren Umgebung“ beauftragt, sondern eine Kanzlei, die tief im Westen unseres schönen Landes arbeitet, und eine "Außendienstlerin" dorthin geschickt hat. Kann man machen. Muß man aber nicht.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Da die Sozialgerichte völlig überlaufen sind dauert die Klage inzwischen über 2 Jahre.
Auf die deutlich gestiegene Belastung der Sozialgerichtsbarkeit durch Hartz IV hat die Politik in manchen Ländern reagiert, das Personal wurde sowohl im richterlichen als auch im nichtrichterlichen Bereich an den Sozialgerichten verstärkt. Dabei wurden auch Stellen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit in die Sozialgerichtsbarkeit übertragen. In diesem konketen Falle liegt die Verfahrendsauer nicht daran, dass „die Sozialgerichte völlig überlaufen sind“, sondern dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zweimal Termine hat platzen lassen, und das mehr als ein Jahr nur durch immer wiederkehrende Fristverlängerungen und Terminabsagen der Klagepartei vergangen sind. Das kann man dem SG nicht vorwerfen.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Inzwischen ist es zu einem Zerwürfniss zwischen der RA und Ihrer Kanzlei im Westen gekommen. Sie arbeitet nicht mehr hier und das Büro wurde geschlossen!
Das wäre doch ein guter Anlass gewesen, sich einen neuen Prozesbevollmächtigten „vor Ort“ zu suchen. Warum hat der Kläger das nicht gemacht? Dass die räumliche Trennung vom Anwalt zu Problemen führt, war doch damals schon absehbar.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Die eigentliche Kanzlei im Westen übernimmt den Fall. Der jetzige RA (Seniorpartner, sehr kompetend) hat nur ein problem, die räumliche Trennung vom Klienten (ca. 500 km).
Falsch. Das ist nicht das Problem des Anwalts, sondern das seines Mandanten. Hausbesuche von Anwälten bei SGB-II-Verfahren sind nämlich eher unüblich.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Fristen vom Gericht werden immer wieder verlängert, weil man nicht mit dem MAndanten sprechen konnte. Jetzt sind inzwischen fast 10 Monate nur durch immer wiederkehrende Fristverlängerungen vergangen!
Aus Sicht des Anwaltes: Fristen vom Gericht mussten immer wieder verlängert werden, weil man nicht mit dem Mandanten sprechen konnte. Jetzt sind inzwischen Monate nur durch immer wiederkehrende Fristverlängerungen vergangen. Höchste Zeit, dass der Mandant sich zur Rücksprache bequemt.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Ein Besprechungstermin kommt nur zustande, wenn der Anwalt zufällig hier in der Gegend einen weiteren Termin hat.
Muss man das hinnehmen?
Ja. Man hat nun einmal eine auswärtige Kanzlei mit der Verfahrensführung beauftragt, statt einer ortsansässigen. In der Anwaltskanzlei ist der Rechtsanwalt für seine Mandanten erreichbar, dort wird er Besprechungen mit diesen durchführen und seine Akten bearbeiten. In der Anwaltskanzlei schafft der Rechtsanwalt alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufs. Dort, und nicht irgendwo in der Gegend, 500 km entfernt im wilden Osten. (Ausnahmen für kranke, gebrechliche, Inhaftierte Mandanten jetzt einmal bewusst außen vor gelassen.)
Daß die auswärtige Kanzlei ihren "Stützpunkt" vor Ort aufgeben konnte, war doch ein Risiko, daß dem Mandanten bereits bei der Mandatsannahme hätte klar sein können. Genausogut hätte die Anwältin auch versterben können oder aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen können.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Was kann man tun?
Ein komplett neuer Anwalt kostet ja auch wieder Zeit (+ vermutlich Geld was die Rschutz nicht zahlt).
Dann sollte man das mit der Rechtsschutzversicherung und ggf. einem komplett neuen Anwalt schnell und entschlossen klären, vielleicht stimmt weder die eine noch die andere Vermutung nicht.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Es geht hier um eine größere Summe die die Familie seit Jahren dringend benötigt.
Scheinbar nicht allzu dringend, sonst würde man kein Klageverfahren würden, sondern hätte damals schon einen Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) gestellt.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Will diesen Beitrag mal wieder aufwärmen. Es ist immer noch nicht zu einem Termin mit dem Anwalt gekomen. Die letzte Antwort auf ein Schreiben vom Gericht wurde jetzt von der Kanzlei zum 8. mal mit einer Bitte um Fristverlängerung an das Gericht gesandt. 2x wurde ein Termin anberaumt, der Ehemann der Klägerin nahm einen Tag Urlaub, der Termin wurde dann am betreffenden Tag vom Anwalt gecancelt.
Das ist ärgerlich.
Aber ein gut ausgelasteter Anwalt wird jedes Mal aufs neue überlegen, ob er wirklich zu einem seit 2 Jahren anhängenden, also nicht besonders dringendem Verfahren mit weiter Anreise fahren kann, oder zu dem Termin eines anderen Mandanten beim Gericht „vor Ort“, wo vielleicht gerade wirklich ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt wurde, weil sonst jemand seine Wohnung verliert oder verhungert.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Die Kanzlei meldet sich nie beim Mandanten, Antworten gibt es nur auf eigenes Nachfragen.
Wozu soll sie sich auch melden? Eine Rücksprache ist erforderlich, Punkt. Das weiß der Mandant. Nun wird auf den Mandanten gewartet. Oder die Mitteilung, dass ein anderer Anwalt übernimmt, oder der Kläger dem Anwalt das Mandat entzieht. Immerhin sind die Verfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten ohne Anwaltszwang.
Und ein von einer ehemaligen Anwaltskollegin geerbtes Einzelmandat in einer SGB II Sache irgendwo ganz weit weg ist für die Kanzlei vermutlich wirtschaftlich so attraktiv wie ein Dixi-Klo – ist ja ganz nett, wenn man es dringend braucht, aber schöner wäre es doch, wenn man ganz ohne auskommen könnte.
Vielleicht wartet man dort nur darauf, daß der Mandant endlich das Mandat kündigt?
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Da es hier um, für die Familie, wichtiges Geld geht muss etwas passieren. Was kann man machen?
Siehe oben:
Anwalt wechseln, jemanden vor Ort beauftragen, oder z.B. auch einen Sozialverband (VdK, SoVD, Gewerkschaft usw.)
oder ohne Anwalt weitermachen,
oder ein Gespräch mit dem eigenen vorhandenen Anwalt entweder in dessen Kanzleiräumen vereinbaren -
oder sich an den 19.10.1977 erinnern. An diesem Tag kamen bekanntlich die Delegationen beider damals bestehender deutscher Postministerien überein, bis 1982 die Zahl der Leitungen für den Selbstwählfernsprechdienst zwischen „tief im Osten“ und „tief im Westen“ um 702 zu erhöhen und damit praktisch zu verdoppeln. Soweit mir bekannt, ist die Zahl der Telefonleitungen danach noch einmal erhöht worden, so dass auch einer telefonischen Besprechung zwischen Anwalt und Mandant nichts mehr im Wege stehen sollte.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Der Richter hat jetzt keiner weiteren Fristverlängerung über den 20.10. hinaus zugestimmt.
Das ist gefährlich, denn eine aktuelle Gesetzesänderung räumt dem Richter seit diesem Jahr neue Möglichkeiten ein.
In § 102 Abs. 2, 3 SGG wurde die sogenannte „Klagerücknahmefiktion“ aufgenommen. Für die Betroffenen bedeutet dies folgendes: Betreibt der Kläger sein Verfahren trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen länger als 3 Monate nicht, gilt seine Klage als zurückgenommen. Diese Regelung ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar. Und der neue § 106 a SGG weicht den bisherigen Amtsermittlungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen Tatsachenermittlung durch die Gerichte auf. Den Betroffenen kann nun durch das Gericht eine Frist für die Angabe von Tatsachen, Bezeichnung von Beweismitteln und Vorlage von Urkunden, beweglichen Sachen und elektronischen Dokumenten gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel ohne weitere Ermittlungen zurückweisen und entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=931734 _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Da die Sozialgerichte völlig überlaufen sind dauert die Klage inzwischen über 2 Jahre.
In diesem konketen Falle liegt die Verfahrendsauer nicht daran, dass „die Sozialgerichte völlig überlaufen sind“, sondern dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zweimal Termine hat platzen lassen, und das mehr als ein Jahr nur durch immer wiederkehrende Fristverlängerungen und Terminabsagen der Klagepartei vergangen sind. Das kann man dem SG nicht vorwerfen.
Ich habe es so verstanden, dass vor dem Zerwürfnis bereits 2 Jahre ins Land gegangen sind.
kdM hat folgendes geschrieben::
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Inzwischen ist es zu einem Zerwürfniss zwischen der RA und Ihrer Kanzlei im Westen gekommen. Sie arbeitet nicht mehr hier und das Büro wurde geschlossen!
Das wäre doch ein guter Anlass gewesen, sich einen neuen Prozesbevollmächtigten „vor Ort“ zu suchen. Warum hat der Kläger das nicht gemacht?
Dass die räumliche Trennung vom Anwalt zu Problemen führt, war doch damals schon absehbar.[/quote]der Themeneröffner vermutet (zurecht?), dass die Rechtsschutzversicherung keinen weiteren Anwalt bezahlt.
Ich denke Milo hat es präzise auf den Punkt gebracht
Milo hat folgendes geschrieben::
[Man könnte jetzt noch darüber nachdenken, dass sich die Kanzlei durch die anfängliche Beratung in den örtlichen Räumen einer fremden Kanzlei konkuldent dazu verpflichtet hat, alle notwendigen Mandantengespräche vor Ort durchzuführen und dass daher die Reisekosten ein Schadensersatzanspruch auslösen, die man mit den entsprechenden zusätzlichen Kosten hierfür verrechnen könnte.... aber da kommen wir in die Abgründe des Vertragsrechts und der Sachverhalt reicht für die Einschätzung nicht aus...
Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 55 Wohnort: in der Nähe von Leipzig
Verfasst am: 13.10.08, 08:09 Titel:
Danke für die Antworten. Da es sich nicht um meinen Fall, sondern um Verwandtschaft handelt, musste ich ein paar Fakten zusammen tragen.
1. Die beauftragte Kanzlei war in unmittelbarer örtlicher Nähe zu Mandant und Gericht!
2. Es war eine Tochter (?!? heißt garantiert anders) einer größeren Kanzlei in Westdeutschland. Das war aber für den MAndanten nicht ersichtlich und scheinbar auch der empfehlenden RV nicht so bekannt.
3. Im Laufe des Verfahrens (vor 1 Jahr) hat sich die Kanzlei von der Tochter getrennt, bzw. diese aufgelöst.
4. Der jetzige Anwalt (Kanzleichef) wollte den Fall unbedingt weiterführen, obwohl die räumliche Entfernung mehrfach vom Mandanten angemahnt wurde. Die RV wollte keinen neuen Anwalt bezahlen.
Zitat:
Das wäre doch ein guter Anlass gewesen, sich einen neuen Prozesbevollmächtigten „vor Ort“ zu suchen. Warum hat der Kläger das nicht gemacht? Dass die räumliche Trennung vom Anwalt zu Problemen führt, war doch damals schon absehbar
Wie schon gesagt, erschien der Anwalt sehr kompetent zu sein und versprach sein Bestes zu geben. Er habe jede Woche Termine in der Nähe, da er sehr viele MAndanten vor Ort übernommen habe und sei deshalb wöchentlich vor Ort. Meine Bekannte ist nicht gerade sehr bewandert in dieser Sache.
Zitat:
Falsch. Das ist nicht das Problem des Anwalts, sondern das seines Mandanten. Hausbesuche von Anwälten bei SGB-II-Verfahren sind nämlich eher unüblich
Das ist schon klar, wird aber von der KAnzlei immer wieder angeboten.
Zitat:
Daß die auswärtige Kanzlei ihren "Stützpunkt" vor Ort aufgeben konnte, war doch ein Risiko, daß dem Mandanten bereits bei der Mandatsannahme hätte klar sein können. Genausogut hätte die Anwältin auch versterben können oder aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen können.
Das war nicht klar ersichtlich!
Zitat:
Wozu soll sie sich auch melden? Eine Rücksprache ist erforderlich, Punkt. Das weiß der Mandant. Nun wird auf den Mandanten gewartet. Oder die Mitteilung, dass ein anderer Anwalt übernimmt, oder der Kläger dem Anwalt das Mandat entzieht. Immerhin sind die Verfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten ohne Anwaltszwang.
Die Kanzlei verspricht aber dauernd sich zu melden und macht immer wieder Termine mit ddem MAndanten, die sie dann nicht einhält!
Zitat:
Wie hat bislang die Versicherung auf das ständige Verschieben reagiert? Wäre sie bereit ihnen eine andere Kanzlei vor Ort zu bezahlen oder ihre Fahrt in den Westen zu diesem Anwalt?
Einen neuen Anwalt will die RV nicht bezahlen, das mit der Fahrt weiß ich nicht. Werde ich mal abklären!
Zitat:
Etwas anderes würde gelten, wenn die Kanzlei zunächst ortsansässig gewesen und dann umgezogen wäre.
War sie ja, jedenfalls für den Mandanten und scheinbar auch für die RV. Warum sonst wäre sie empfohlen worden?
Zitat:
Man könnte jetzt noch darüber nachdenken, dass sich die Kanzlei durch die anfängliche Beratung in den örtlichen Räumen einer fremden Kanzlei konkuldent dazu verpflichtet hat, alle notwendigen Mandantengespräche vor Ort durchzuführen und dass daher die Reisekosten ein Schadensersatzanspruch auslösen, die man mit den entsprechenden zusätzlichen Kosten hierfür verrechnen könnte.... aber da kommen wir in die Abgründe des Vertragsrechts und der Sachverhalt reicht für die Einschätzung nicht aus...
Was heißt das? Und wie kann man das heraus finden. Innerhalb des 1. Jahres war die örtliche Tochterkanzlei voll verantwortlich. _________________ Gruß
Man könnte jetzt noch darüber nachdenken, dass sich die Kanzlei durch die anfängliche Beratung in den örtlichen Räumen einer fremden Kanzlei konkuldent dazu verpflichtet hat, alle notwendigen Mandantengespräche vor Ort durchzuführen und dass daher die Reisekosten ein Schadensersatzanspruch auslösen, die man mit den entsprechenden zusätzlichen Kosten hierfür verrechnen könnte.... aber da kommen wir in die Abgründe des Vertragsrechts und der Sachverhalt reicht für die Einschätzung nicht aus...
Was heißt das? Und wie kann man das heraus finden. Innerhalb des 1. Jahres war die örtliche Tochterkanzlei voll verantwortlich.
Damit ist gemeint, daß man nun noch notfalls den Anwalt verklagt, für die Fahrtkosten zu ihm aufzukommen. Juristisch sicher interessant, aber wer will sich dieses Zusatzproblem noch aufbürden, wenn eh schon die Situation so verfahren ist?
Was spricht denn dagegen, statt all dieser juristischen Klimmzüge einfach mal hinzufahren, und sich mit dem Anwalt zu besprechen? (Wenn man schon der Meinung ist, den Vertreter nicht sogar wechseln zu wollen oder zu können, was ich nach der letzten Schilderung immer weniger nachvollziehen kann.)
Zumal die Kosten bei obsiegendem Abschluß des Verfahrens erstattet werden können. Das Gericht hat nach § 193 SGG im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Ein Linienbusticket von Berlin-Ostbahnhof nach Bochum, Essen, Duisburg und Düsseldorf (alles „tief im Westen“ ) kostet derzeit einfach: € 33,– von anderen ostdeutschen Städten aus gibt es so etwas bestimmt auch. Bei "berechtigten Forderungen in gut 4 - stelliger Höhe" kann man das ja mal investieren. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Was spricht denn dagegen, statt all dieser juristischen Klimmzüge einfach mal hinzufahren, und sich mit dem Anwalt zu besprechen?
Bleibt nur die Frage, ob und in wieweit ein ALG-II-Empfänger sich solch eine Fahrt leisten kann bzw. von der Rechtsschutzversicherung erstattet bekäme.
]Ich habe es so verstanden, dass vor dem Zerwürfnis bereits 2 Jahre ins Land gegangen sind.
Niemand2000 hat folgendes geschrieben::
kdM hat folgendes geschrieben::
Was spricht denn dagegen, statt all dieser juristischen Klimmzüge einfach mal hinzufahren, und sich mit dem Anwalt zu besprechen?
Bleibt nur die Frage, ob und in wieweit ein ALG-II-Empfänger sich solch eine Fahrt leisten kann bzw. von der Rechtsschutzversicherung erstattet bekäme.
Niemand2000, es schadet sicher nicht, vorherige Diskussionsbeiträge genau zu lesen, bevor man sich in die Diskussion einbringt.
Zu deinem letzten Einwurf: Ob und in wieweit ein ALG-II-Empfänger sich solch eine Fahrt leisten kann, ist sicher ein Problem, aber keine Rechtsfrage. (Was die Kostenerstattung für den Kläger betrifft, so hatte ich bereits weiter oben auf § 193 SGG verwiesen. Das ist die Anspruchsgrundlage, sich das Reisegeld wiederzuholen. Und zwar bei der Hartz-IV-Behörde, nicht beim eigenen Anwalt.)
Ob die Klagepartei im vorhergehend Fall überhaupt ALG-II-Empfänger ist (immer noch ist oder jemals war?), ist hier doch gar nicht klar. Bislang wissen wir nur, daß der Fall am 13.03.08 "inzwischen über 2 Jahre" beim SG anhängig war, vorhergehendes Widerspruchsverfahren und die nachfolgenden Monate bis heute addiert, geht es um einen Anspruch aus der Zeit von vor etwa drei Jahren. Vielleicht konnte man in dieser Zeit irgendwie das Fahrgeld ansparen, vielleicht leiht es einem die Großmutter.
Was Deine Frage, nicht die des Ausgangsfragestellers betrifft
Zitat:
Wie hat bislang die Versicherung auf das ständige Verschieben reagiert? Wäre sie bereit ihnen eine andere Kanzlei vor Ort zu bezahlen oder ihre Fahrt in den Westen zu diesem Anwalt?
betrifft: Zum einen ist eine Rechtsschutzversicherung kein wie auch immer geartetes Aufsichtsgremium, das sich in irgendeiner Weise von sich aus auf das ständige Verschieben von Fristen und Terminen in Verfahren seiner Kunden interessiert, so lange damit keine Mehrkosten für die Versicherung verbunden sind.
Die Frage nach dem Anwaltswechsel hat der Fragesteller beantwortet und die Frage nach einer von der Rechtsschutzversicherung (!) zu zahlenden Fahrt in den Westen zu diesem Anwalt erscheint mir ein wenig... - nun ja: gewagt. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt doch zunächst die Kosten, die bei Gericht anfallen, worin auch die Kosten für Zeugen und Sachverständige enthalten sind, was beim SG zu vernachlässigen wäre. Ferner übernimmt die Rechtsschutzversicherung die gesetzlichen Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt. Schon Reisekosten für einen nicht am Ort des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalt könnten unter bestimmten Umständen fraglich sein.
Reisekosten des Mandanten zu einem nicht am Ort des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalt kann ich mir dagegen als Leistung des Versicherers nur schwer vorstellen. Wenn Du aber irgendeinen Ansatz für diese Deine Frage siehst, irgendeine Versicherung kennst, die so etwas macht, dann werde bitte konkret und nenne mir die Vorschrift oder die Versicherung.
Ich werde dann nämlich bei dem nächsten verkehrsrechtlichen Bagatellverfahren einen Anwalt aus Usedom oder Konstanz auswählen, um eine Reise zum Beratungsgespräch jeweils mit einem angenehmen Kurzaufenthalt zu Lasten meiner Rechtsschutzversicherung zu verbinden. Vielleicht lasse ich mich dafür sogar mal mit Absicht an der gelben Ampel blitzen, oder lege Einspruch gegen irgendeinen städtischen Bescheid ein, um einen Rechtsschutzfall zu haben. Mitlesende Anwälte in landschaftlich schönen Regionen bitte ich dafür schon jetzt um ihre Kanzleiadresse, gerne mit angeschlossener Frühstückspension. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 55 Wohnort: in der Nähe von Leipzig
Verfasst am: 13.10.08, 20:48 Titel:
Nach einen Gespräch von heute kann ich noch folgendes berichten.
1. Meine Bekannte hat bei der RV angerufen, die bezahlt die Reisekosten nicht.
2. Meine Bekannte hat den RA angerufen, bzw. die Kanzlei, die möchte den Fall nicht abgeben, da dieser ja jetzt angeblich fast beendet ist. Die RV würde auch nicht für die "Einarbeitung" eines neuen Anwaltes in einen schon so weit fortgeschrittenen Fall zahlen.
3. Meine Bekannte erhält immer noch kein ALG 2, weil bei Ihrem Mann (Beamter einfacher Dienst) weder die vollen Fahrkosten ( 75 km einfacher Weg zum Dienst), noch die private KKV, noch die Kosten für das EFH voll angerechnet werden. Dazu kommt das die Frau ja jetzt in der PKV versichert werden muss ( was bei einer über 40 jährigen einiges kostet, wenn auch nur für 30 %), was zusätzlich kostet. Laut Rechnung des Amtes verdient der Ehemann (ohne PKV für seine Frau) 2,64 € zuviel für eine Unterstützung. Laut Rechnung des Anwaltes müsste die Frau volles ALG 2 bekommen. AUch in der 1. Verhandlung vom Gericht hat der Richter angeführt, das hier eine Zahlung erfolgen muss, nur um die Höhe geht es noch (und das seit Jahren, weil noch ein Schriftsatz beantwortet werden muss und der Anwalt meint, dass man das nicht per Telefon / Email besprechen kann).
Reisekosten sind also nicht wirklich drin, beide leben schon auf Pump bei der kompletten Familie. _________________ Gruß
so hatte ich bereits weiter oben auf § 193 SGG verwiesen. Das ist die Anspruchsgrundlage, sich das Reisegeld wiederzuholen. Und zwar bei der Hartz-IV-Behörde, nicht beim eigenen Anwalt.)
im 193 steht drin, dass das Gericht entscheidet und bis die diese Sache entschieden haben, geht dann auch noch mal viel Zeit ins Land. Und lt. Sachverhalt hat der Richter einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt.
Nach einen Gespräch von heute kann ich noch folgendes berichten.
1. Meine Bekannte hat bei der RV angerufen, die bezahlt die Reisekosten nicht.
Erwartungsgemäß. Ich warte ja noch darauf, dass „niemand2000“ seinen diesbezüglichen Vorschlag in irgendeiner Weise belegt.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
2. Meine Bekannte hat den RA angerufen, bzw. die Kanzlei, die möchte den Fall nicht abgeben, da dieser ja jetzt angeblich fast beendet ist.
Es kommt nicht darauf an, was die Kanzlei möchte. Es kommt darauf an, was die Mandantin möchte.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Die RV würde auch nicht für die "Einarbeitung" eines neuen Anwaltes in einen schon so weit fortgeschrittenen Fall zahlen.
Auf diese Auskunft des Anwaltes würde ich mich nicht überlassen. Das müsste man nicht ihn, sonderndiesmal wirklich die Rechtsschutz fragen. Immerhin liegen hier ja schwerwiegende Gründe vor, die eine ordnungsgemäße Mandatsführung beeinträchtigen.
deerhunter hat folgendes geschrieben::
AUch in der 1. Verhandlung vom Gericht hat der Richter angeführt, das hier eine Zahlung erfolgen muss, nur um die Höhe geht es noch (und das seit Jahren, weil noch ein Schriftsatz beantwortet werden muss und der Anwalt meint, dass man das nicht per Telefon / Email besprechen kann).
Und hat der Anwalt dafür schon einen konkreten Terminvorschlag gemacht?
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Reisekosten sind also nicht wirklich drin, beide leben schon auf Pump bei der kompletten Familie.
Dem einfachen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 zugeordnet. Ein Bundesbeamter im einfachen Dienst im Osten bezieht derzeit in der allerniedrigsten überhaupt noch vergebenen Besoldungsgruppe A 2 als Berufsanfänger 1364,00 €, dies ist der niedrigste Betrag der Besoldungstabelle. Es erfolgt nach zwei Jahren eine Erhöhung auf 1396,93. (Danach erfolgen jeweils nach Zeitablauf weitere Erhöhungen auf 1429,87 €, 1462,81 €, 1495,75 €, 1528,71 €, 1561,66 €.)
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Hartz-IV-Antragsteller eine höhere Gehaltsgruppe als A2 bezieht und schon in eine höhere Stufe erreicht hat, lasse ich mal bewusst außen vor. Er bezieht jedenfalls derzeit mindestens 1396,93 €, und dazu, weil er verheiratet ist, den Familienzuschlag Stufe I Ost von 92,72€. Zulagen (Amtszulagen, Stellenzulagen, Funktionszulagen, Leistungszulagen, Erschwerniszulagen) und vwL auch weggelassen - der verheiratete Beamte bezieht derzeit also mindestens 1396,93 + 92,72 = 1489,65 € Besoldung, wahrscheinlich sogar etwas mehr. Abzüge von der Besoldung: Steuern und private Krankenversicherung, aber keine Sozialversicherungsbeiträge.
Warum man damit – immerhin zur eigenen Existenzsicherung! - kein Geld (siehe oben) für eine kurze Reise zum eigenen Anwalt, von dem man ja anscheinend nun einmal nicht wegwill, aufbringen kann, entzieht sich meiner Kenntnis.
Zumal man, wenn man sich das Geld dafür von irgendwem leiht, dafür den Rückzahlungsanspruch auf die Reisekosten bei obsiegendem Urteil (siehe oben) verpfänden kann.
Ansonsten verbleibt noch die zugegeben wenig elegante Möglichkeit, das Gericht um einen Erörterungstermin zu bitten, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet wird. Der Kläger erhält dafür die Reisekosten (notfalls sogar als Vorschuß) vom Gericht, der Anwalt ggf. von der Rechtsschutzversicherung. Und wenn man sich dann vor dem Termin trifft, kann man den Schriftsatz im Gerichtsgebäude besprechen und gleich anschließend mit dem Gericht erörtern.
Niemand2000 hat folgendes geschrieben::
kdM hat folgendes geschrieben::
so hatte ich bereits weiter oben auf § 193 SGG verwiesen. Das ist die Anspruchsgrundlage, sich das Reisegeld wiederzuholen. Und zwar bei der Hartz-IV-Behörde, nicht beim eigenen Anwalt.)
im 193 steht drin, dass das Gericht entscheidet und bis die diese Sache entschieden haben, geht dann auch noch mal viel Zeit ins Land. Und lt. Sachverhalt hat der Richter einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt.
Wenn das Gericht einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt hat, spricht das doch wohl eher dafür, dass jetzt nicht noch mal viel Zeit ins Land gehen wird… _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Nach einen Gespräch von heute kann ich noch folgendes berichten.
1. Meine Bekannte hat bei der RV angerufen, die bezahlt die Reisekosten nicht.
Erwartungsgemäß. Ich warte ja noch darauf, dass „niemand2000“ seinen diesbezüglichen Vorschlag in irgendeiner Weise belegt.Moment ich habe lediglich eine Frage gestellt, der Vorschlag kam von Ihnen, als treten Sie sich mal in den Hintern und belegen ihn endlich
Niemand2000 hat folgendes geschrieben::
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Wäre sie bereit ihnen eine andere Kanzlei vor Ort zu bezahlen oder ihre Fahrt in den Westen zu diesem Anwalt?
kdM hat folgendes geschrieben::
Was spricht denn dagegen, statt all dieser juristischen Klimmzüge einfach mal hinzufahren, und sich mit dem Anwalt zu besprechen?
kdM hat folgendes geschrieben::
deerhunter hat folgendes geschrieben::
2. Meine Bekannte hat den RA angerufen, bzw. die Kanzlei, die möchte den Fall nicht abgeben, da dieser ja jetzt angeblich fast beendet ist.
Es kommt nicht darauf an, was die Kanzlei möchte. Es kommt darauf an, was die Mandantin möchte.
und auf das was sie sich leisten kann.
kdM hat folgendes geschrieben::
deerhunter hat folgendes geschrieben::
Die RV würde auch nicht für die "Einarbeitung" eines neuen Anwaltes in einen schon so weit fortgeschrittenen Fall zahlen.
Auf diese Auskunft des Anwaltes würde ich mich nicht überlassen. Das müsste man nicht ihn, sonderndiesmal wirklich die Rechtsschutz fragen. Immerhin liegen hier ja schwerwiegende Gründe vor, die eine ordnungsgemäße Mandatsführung beeinträchtigen.
Ist diese Info vom Anwalt oder von der RV, weil sie ja dort ebenfalls angerufen hat?
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