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Verfasst am: 07.10.08, 00:22 Titel: Haben Schüler ein Recht auf -> Unterricht MIT Schulbuch ?
Hallo,
Gymnasium, RLP, 8. Klasse. 2. Fremdsprache
Angenommen, für einen Sprach-Unterricht haben alle Schüler das passende Schulbuch. Zu den Kompetenzen eines Lehrers gehört ja bekanntermaßen die pädagogische Freiheit, seinen Unterricht so zu gestalten, wie er es für richtig hält. WIE VIEL Freiheit hat er??
Wie sieht es in dem Fall aus, wenn er die Lektionen des Schulbuches weitestgehend unberücksichtigt läßt und seinen Unterricht SEHR frei gestaltet? Hierzu könnten z.B. selbstgeschriebene Bearbeitungstexte (vielleicht mit Fehlern), Zettel mit selbstentworfenen Grammatikerklärungen (evtl. unübersichtlich oder schlecht dargestellt), nur wenige selbstentworfene Übungen gehören.
Nun könnte man ja annehmen, dass die Schüler ihr Schulbuch selbständig benutzen könnten. Wenn das aber nicht geht, weil der Lehrer sich nicht an der Themenfolge des Buches orientiert, oder SEINE Grammatikthemen und SEINE Vokabeln in dem Schulbuch gar nicht vorhanden oder an völlig anderen (späteren) Stellen sind, sodaß die dortigen zahlreichen Übungen nicht bearbeitbar sind, was dann?
Wenn nun der größte Teil seiner Schüler im Unterricht nicht mitkommt, hätten die dann ein Recht darauf, dass der Lehrer sich an das Buch hält (denn dort sind ja Texte, Vocs und Übungen aufeinader aufbauend!) ? Allgemein gefragt: Ist irgendwo geregelt, ob ein Lehrer sich an ein Schulbuch halten muss? Wie ist die Rechtslage?
ob es dazu entsprechende Vorschriften gibt, kann Ihnen sicherlich mitternacht verraten.
In erster Linie hat sich der Lehrer an den Lehrplan zu halten, den das Kultusministerium des Landes herausgibt. Alles weitere (Schulbücher, Arbeitsmaterialien etc.) dürften m.E. 'Empfehlungen' sein.
Allerdings gibt es auch noch das Direktionsrecht der Schule ggü. dem Lehrer. In den entsprechenden Konferenzen dürfte beschlossen worden sein, welche Lehrmaterialien zu verwenden sind. Wenden Sie sich an den Fachschaftslehrer (oder wie der bei Ihnen heißt) oder direkt an den Direktor. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Zu den Kompetenzen eines Lehrers gehört ja bekanntermaßen die pädagogische Freiheit, seinen Unterricht so zu gestalten, wie er es für richtig hält.
Sie gehört zu seinen Rechten. Anscheinend gelingt es nicht allen, dieses Recht auch kompetent wahrzunehmen.
Zitat:
WIE VIEL Freiheit hat er?
Nun ja. Rechtsphilosophisch würde man wahrscheinlich sagen, sein Recht hat seine Schranken darin, wo die Rechte anderer (auf guten Unterricht) verletzt werden.
Zitat:
Wie sieht es in dem Fall aus, wenn er die Lektionen des Schulbuches weitestgehend unberücksichtigt läßt und seinen Unterricht SEHR frei gestaltet?
Das ist grundsätzlich erlaubt und das ist m.E. auch gut so. Sonst müssten sich nämlich gute Lehrer auch an schlechte Schulbücher halten.
Zitat:
Wenn nun der größte Teil seiner Schüler im Unterricht nicht mitkommt, hätten die dann ein Recht darauf, dass der Lehrer sich an das Buch hält (denn dort sind ja Texte, Vocs und Übungen aufeinader aufbauend!)?
Die Lage der Schüler muss wohl schon ziemlich verzweifelt sein, wenn sie sich ernsthaft erhoffen, dass der Unterricht dieses Lehrers wesentlich besser wäre, wenn er sich nur strenger an das Schulbuch halten würde?
Zitat:
Ist irgendwo geregelt, ob ein Lehrer sich an ein Schulbuch halten muss? Wie ist die Rechtslage?
Gab es schon einen Elternabend, bei dem die Unterrichtsgestaltung dieses Lehrers ein Tagesordnungspunkt der schriftlichen, in der Einladung aufgelisteten Tagesordnung war?
Waren dazu dieser Lehrer und der Fachleiter für diese Sprache an diesem Gymnasium vom Elternvertreter ausdrücklich eingeladen und dann auch erschienen?
Behauptungen ohne Belege sind immer unsichere Begründungen. Auch und gerade dann, wenn sie von Lehrern im Brustton der Überzeugung vorgetragen werden.
Warum mein o.a. Link auf die Lehrmittelverordnung RLP nicht funktioniert, weiß ich nicht. Man kommt jedenfalls dahin, wenn man die Seite des Landeselternbeirats RLP aufsucht und dort auf "Gesetze, Vorschriften" klickt, dann "Verwaltungsvorschriften", dort ist es die 27. von oben, "Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln". Dort steht
Lehrmittelverordnung RLP Abschnitt 7 hat folgendes geschrieben::
7 Verwendung von Lehr- und Lernmitteln; Schulbuchkosten
(...)
7.3 Eingeführte Schulbücher müssen im Unterricht und bei dessen Vor- und Nachbereitung in angemessenem Umfang und unter Beachtung der Festlegungen der Lehrpläne eingesetzt werden
0Klaus hat folgendes geschrieben::
Natürlich sollten die eigenen Texte fehlerfrei sein.
ich sehe nur das Problem, wie man das umsetzen will. Die Eltern werden sich beschweren. Der Lehrer wird 1/2Mal das Lehrbuch einsetzen und dann wieder nicht mehr. Ich vermute ganz stark, Lehrer haben ihr Unterrichtsschema, das sie immer wieder verwenden. Wenn sich nun die Schule alle paar Jahre erlaubt, neue Bücher anzuschaffen, widerspricht dies dem Arbeitsstil des Lehrers und man geht lieber weiter seinem regelmäßigen Schema nach. _________________ mfg
Klaus
Nun ja. Rechtsphilosophisch würde man wahrscheinlich sagen, sein Recht hat seine Schranken darin, wo die Rechte anderer (auf guten Unterricht) verletzt werden.
Hmm. Das finde ich interessant - auch wenn es eher in einen extra Beitrag gehören würde: Es gibt doch nicht wirklich ein Recht auf guten Unterricht?! Wenn objektiv 30 von 30 Schülern sagen "Der Unterricht ist schlecht" wird man nach meiner Erfahrung einen Lehrern der "nicht allzu guten Unterricht" macht nicht los - sind ja zum Glück alles Beamten... Selbst die Schulleitung muss "schlechte" Lehrer ja an irgendwen vergeben...
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