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Verfasst am: 13.10.08, 14:15 Titel: Kaufvertrag: Erfüllung schon mit VB Meldung?
Zu folgendem hypothetischen Szenario hätte ich bitte gerne mal eine Einschätzung:
Firma V(erkäufer) schliesst mit Firma K(äufer) einen Kaufvertrag über 10t Stahl ab. Als Liefertermin wird KW39/2008 festgelegt. V produziert die Ware und verlädt diese am 17.09. (KW38) Am 19.09. meldet der von V beauftragte Spediteur die Sendung an K anlieferfertig. Dieser nennt jedoch als frühestmöglichen Anliefertermin den 02.10.2008.
Frage:
hat V bereits mit dem (rechtzeitigen) Abschicken der Sendung im Werk die Lieferpflicht erfüllt oder ist dies mit der Meldung durch den Spediteur erfolgt? Leistet der Verkäufer
a) bei Absenden im Werk
b) bei Fertigmeldung an den Kunden oder doch erst
c) bei Anlieferung beim Kunden?
In den AGB des V - ALBIF2000 - ist ein Passus enthalten, nachdem der Käufer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises auch dann nachkommen muss, wenn er die ihm angebotene Ware nicht zum ursprünglich vereinbarten Lieferzeitpunkt annehmen kann. Ob diese AGB wirksam vereinbart sind ist im vorliegenden Fall einfach mal als gegeben anzunehmen.
Es geht hier i.W. um die Frage nach dem Beginn des Zahlungsziels, zu dem die Interpretationen hier recht unterschiedlich sind. Es wäre klasse, wenn dazu jemand eine -fundierte- Idee hat
Nach der gesetzlichen Regelung liegt der Leistungsort und der Erfolgsort beim Schuldner; hier der Verkäufer.
Der Verkäufer muss "NUR" die Ware zur Abholung bereitstellen. Man spricht von einer Holschuld.
Die Bereitstellung wäre demnach der Beginn der Zahlungsfrist.
Dies gilt natürlich nur dann, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Jau, gute Erläuterung. Die Frage ist, welche Rolle dann eine "frachtfrei" - Vereinbarung spielt. Was ich noch so von früher im Kopf habe ist dazu eine Aussage meines alten Chefs, der immer sagte: "Das ist nur eine Spesenklausel" Wenn das so ist, dann würde auch die Vereinbarung über eine frachtfreie Lieferung nichts daran ändern, dass der V bereits mit Abschicken der Ware erfüllt hat. Stimmt das so?
Und nächste Frage:gilt das auch im internationalen Handel, sofern die Vertragsparteien das nicht explizit anders geregelt haben?
Wenn das so ist, dann würde auch die Vereinbarung über eine frachtfreie Lieferung nichts daran ändern, dass der V bereits mit Abschicken der Ware erfüllt hat. Stimmt das so?
Genau so ist es, dies sagt nur aus, dass der Verkäufer die Fracht bezahlt.
Talisa hat folgendes geschrieben::
Und nächste Frage:gilt das auch im internationalen Handel, sofern die Vertragsparteien das nicht explizit anders geregelt haben?
Da bin ich überfragt.
Grundsätzlich würde ich empfehlen, über solche Sachen im Vorfeld eine Vereinbarung zu treffen, dann gibts später auch kein Stress. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Nach der gesetzlichen Regelung liegt der Leistungsort und der Erfolgsort beim Schuldner; hier der Verkäufer.
Der Verkäufer muss "NUR" die Ware zur Abholung bereitstellen. Man spricht von einer Holschuld.
Ich dachte, der Verkäufer muss schicken (dem Frachtführer übergeben). Wo steht, dass es falsch ist? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich dachte, der Verkäufer muss schicken (dem Frachtführer übergeben).
Hallo I-user
Meines Erachtens ergibt sich dies nicht aus der gesetzlichen Regelung. Der Leistungs- und der Erfolgsort liegt beim Verkäufer. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Leistung- bzw. Erfüllungsort ist doch immer der Sitz des Schuldners, egal ob das der Warenschuldner oder der Geldschuldner ist. Also ist für die Ware ist der Erfüllungsort = Sitz des Verkäufers, für das Geld = Sitz des Käufers. Dies gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde (was durch AGB meist der Fall ist, wobei man da dann wieder die Frage nach der wirksamen Vereinbarung stellen könnte).. Die Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung hat somit lediglich Relevanz für die Übernahme der Transportkosten und auch für die Festlegung des Gefahrenübergangs. Vgl. hierzu auch BGB §269, insbesondere Satz 3:
"(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. "
Im Weiteren und unter Berücksichtigung von BGB §294 musste hier der Verkäufer jedoch die Ware erst tatsächlich anbieten (und das wäre schon mit der VB Meldung der Fall), damit der Käufer in Annahmeverzug kommt. Andererseits muss auch BGB §299 berücksichtigt werden, denn hier geht es darum, dass der Käufer = Warengläubiger immer etwa 2 Wochen Vorlaufzeit braucht, um die angebotene Ware annehmen zu können - auch dann, wenn der Verkäufer in der ursprünglich vereinbarten Kalenderwoche die Ware anbietet.
Mist, ist ja doch komplizierter als ich dachte *g* - denn es bleibt immer noch die Frage, inwieweit das deutsche Kaufrecht überhaupt auf internationale Geschäfte zwischen Partnern in EU-Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Hier sitzt der Käufer in Deutschland, der Verkäufer im EU-Ausland....
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