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wie würde es sich verhalten, wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie besitzt, für welche ein Hausverwalter bestimmt werden soll - und die Erbengemeinschaft sich hier bei der Wahl nicht einig ist.
Müsste ein Hausverwalter hier einstimmig bestimmt werden oder würde ein Mehrheitsbeschluss ausreichen?
Jeder Erbe kann die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft beantragen, somit braucht er sich auch nicht mit den anderen einigen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Müsste ein Hausverwalter hier einstimmig bestimmt werden oder würde ein Mehrheitsbeschluss ausreichen?
§ 2038 BGB regelt, dass der Nachlass durch die Erben gemeinschaftlich verwaltet wird und dass u.a. § 745 BGB anzuwenden ist. Damit wird über die Verwaltung des Nachlasses durch Mehrheit beschlossen.
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