Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Anwaltsrechnung, Zwangsvollstreckung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Anwaltsrechnung, Zwangsvollstreckung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Katrin-Julia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 08:52    Titel: Anwaltsrechnung, Zwangsvollstreckung Antworten mit Zitat

Schon wieder muss ich fragen.

Gegen einen Schuldner wurde nach außergerichtlichem Mahnschreiben, das Mahnverfahren eingeleitet bis hin zum Vollstreckungsbescheid, Gerichtsvollzieher, also einmal gesamt durch.

Heute bekommt Gläubiger nun Rechnung nach einem Gegenstandswert von 1.890,00 Euro, was erstmal unstrittig ist.

Strittig ist allerdings nunmehr die Gesamtrechnung.

Es wird eine Geschäftsgebühr nach §§ 13,14 VV RVG von 1,3 berechnet sind schon mal 172,90 €.
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.890,00 € 0,65 - 86,45 €
Pauschale Nr. 7002 VV RVG íHv 20 € bleibt bestehen
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr. 3308 VV RVG 0,5 66,50 €
Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung § 13 Nr. 3309 VV RVG 0,3 39,90 €
Zwiwchensumme wären dann 325,85 € und es kommt eine Postpauschale von nochmals 47,98 € dazu, so dass wir bei 373,83 € wären, gut MwSt, klar macht 444,86 €.

Da stellt sich schon die Frage, wird die außergerichtliche Gebühr nicht voll auf den Mahnbescheid angerechnet, und was ist das für eine Pauschale von 20 €. Und ist die Postpauschale nicht zu hoch.

Abgesehen davon werden zusätzlich noch Kosten für den Nachtzuschlag für den Gerichtsvollzieher berechnet, iHv. 75 Euro. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wurde weder nacht an den GVZ zugestellt, noch hat der sich des Nachts auf den Weg gemacht, das kann doch nicht richtig sein.

Gläubiger sieht nun nicht mehr durch, ist auch schon zu lange aus dem Anwaltsbüro raus, da wurde noch nach BRAGO abgerechnet. Allerdings kann sich der Grundsatz sich im RVG ja nicht dermaßen geändert haben, es kann ja nicht ein Verfahren mit mehreren Gebühren belohnt werden, ohne die Anrechnung im Mahnverfahren.

Danke schonmal für die Hilfe
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Finkenzeller
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.05.2008
Beiträge: 11
Wohnort: Ingolstadt

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 09:19    Titel: Re: Anwaltsrechnung, Zwangsvollstreckung Antworten mit Zitat

Katrin-Julia hat folgendes geschrieben::

Da stellt sich schon die Frage, wird die außergerichtliche Gebühr nicht voll auf den Mahnbescheid angerechnet, und was ist das für eine Pauschale von 20 €.


Nach RVG nicht mehr. Dort werden die außergerichtlichen Gebühren nur noch teilweise auf das gerichtliche Verfahren angerechnet. Die bestehenbleibende Pauschale ist die Post- und Telekommunikationspauschale aus der außergerichtlichen Tätigkeit.

Zitat:
Abgesehen davon werden zusätzlich noch Kosten für den Nachtzuschlag für den Gerichtsvollzieher berechnet, iHv. 75 Euro. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wurde weder nacht an den GVZ zugestellt, noch hat der sich des Nachts auf den Weg gemacht, das kann doch nicht richtig sein.


Ob das richtig ist müßte sich doch aus der Gebührenrechnung des GV ergeben?

Zitat:
Allerdings kann sich der Grundsatz sich im RVG ja nicht dermaßen geändert haben, es kann ja nicht ein Verfahren mit mehreren Gebühren belohnt werden, ohne die Anrechnung im Mahnverfahren.


Wieso nicht? Eine Gebühr für's außergerichtliche Verfahren, eine für's Mahnverfahren und schließlich eine für die Zwangsvollstreckung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hab's nachgerechnet: Die Gebührenrechnung des Anwaltes ist richtig, es muß ein Betrag von EUR 444,85 rauskommen. Die Post- und Telekommunikationspauschalen bleiben, trotz Anrechnung von Gebühren, in voller Höhe bestehen, hier also einmal EUR 20,- für die außergerichtliche Tätigkeit, einmal EUR 20,- für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid und einmal EUR 7,98 für die Zwangsvollstreckung.

Wann der Gerichtsvollzieher beim Schuldner war ergibt sich aus dessen Protokoll. Hier kann nachgeprüft werden, ob der Nachtzuschlag zu Recht erhoben wurde.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Katrin-Julia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank für die Antworten, hat mir sehr geholfen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.