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Verfasst am: 10.10.08, 11:02 Titel: Gebühren Anwalt Gegenseite nach Urteil
Hallo,
Person A ist durch ein Gericht verurteilt worden einen Betrag 40,00 Euro + Zinsen zu bezahlen. Der Betrag stammt aus einer Rechnung.
Nun hat Person A den Rechtsanwalt der Gegenpartei gefragt (nach dem Urteil), was noch an Zinsen angefallen ist. Für diese Auskunft hat der Rechtsanwalt der Gegenpartei eine Gebühr von 14,00 Euro genommen lt. 3309 VV RVG.
Darf der Anwalt das, denn die Gebühren nach 2300 RVG VV sind dem Beklagtem in dem Urteil nicht auferlegt worden und müssen nicht bezahlt werden.
Die Zinsen stehen im Tenor des Urteils oder des Vollstreckungsbescheides. A hätte die Zinsen selbst ausrechnen können. Es war - sorry - eigentlich nicht nötig, dafür den RA der Gegenseite zu kontaktieren, der den A als Gegner wegen Interessenkollision nicht vertreten darf. Dafür darf eigentlich auch keine Gebühr dem A in Rechnung gestellt werden.
Hier ist es jedoch so, dass der RA der Gegenseite im Rahmen der Zwangsvollstreckung für seinen Mandanten B tätig geworden ist. Deswegen wird auch eine 0,3-fache Verfahrensgebühr nach Nummer 3309 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bereits vorlagen und aus dem Titel ohne Weiteres hätte vollstreckt werden können. Ich fürchte, A wird um Zahlung der € 14,00 nicht so richtig herumkommen.
Sind das genau 14,00 Euro gewesen? Ich habe da so meine Probleme, denn 0,3 bei einem Gegenstandswert bis 300 sind brutto 10,71 Euro, und bei einem Gegenstandswert bis 600 sind es 19,28 Euro.
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