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Harz 4 insolvenz

 
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jasminschneider
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 22:18    Titel: Harz 4 insolvenz Antworten mit Zitat

a bezieht harz 4 bekommt mtl..einen betrag X abgezogen für darlehnsachen wohnungseinrichtung etc..
nun hat a verbraucherinsolvenz angemeldet und auch diese schulden mit bei gericht angegeben.
a hat das amt davon unterichtet das verbraucherinso beantragt wurde. das amt wurde darüber informiert zieht jedoch trozdem mtl einfach weiter die leistungen ab.
darf das amt so handel....laut verbraucherinso darf kein gläubiger beforzugt werden....

was kann man machen???

danke für schnelle antworten lg --jasmin
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man davon ausgeht, dass in der Regelleistung nach § 20 SGB II Hausrat mit drin ist,
Zitat:
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, ...

dann zahlt das Amt jeden Monat einen Teil der Regelleistung für Hausrat. Den soll man sich ansparen, falls mal der Kühlschrank kaputt geht. Aus diesem Grunde ist die Regelleistung um ca. 49,- Euro höher als in der alten Sozialhilfe nach dem BSHG bis 2003, wo es statt dessen einmalige Beihilfen gab, wenn der Kühlschrank kaputt ging.

Kann man sich den Kühlschrank nicht ansparen, z.B. weil man erst neu im Bezug von ALG II ist oder weil das Angesparte schon für die neue Waschmaschine drauf gegangen ist, dann kriegt man quasi die Ansparrate der nächsten fünf oder zehn Regelleistungen im Voraus. Quasi als Vorschuss.

Die kriegt man dann aber nicht mehr doppelt, also nochmal in den nächsten fünf oder zehn Monaten. Na gut, teilweise schon, da maximal 10 % der Regelleistung vom Vorschuss berücksichtigt werden, beim Single also max. 35,10, anstatt der rund 49,-, die zum Ansparen theoretisch zur Verfügung stehen.

Nur dass der Gesetzgeber diesen Vorschuss nicht Vorschuss genannt hat, sondern "Darlehen", damit es jeder kapiert. Aber man kann ja mal den Insolvenzverwalter fragen, was der davon hält. Oder das Amt für ALG II bitten, die Rückzahlungsrate auf 0 % festzusetzen für die nächste Zeit, was nach dem Wortlaut "monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert" durchaus möglich erscheint.

Gruß aus Berlin, Gerd
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jasminschneider
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 22:45    Titel: korekt Antworten mit Zitat

korekt das darlehn wie es das amt bezeichnet wird in mtl ..raten einbehalten 10% vom regelsatz...eine anfrage bezüglich 0 setzung wurde abgelehnt jedoch ohne begründung...wo kann a das eventuell nachlesen giebt es zu diesem thema rechtsprechung eventuell links???
lg..aus oldenburg jasmin
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
eine anfrage bezüglich 0 setzung wurde abgelehnt jedoch ohne begründung.

Eine Antwort auf eine reine Info-Frage muss nicht begründet werden, ein Bescheid als Ablehnung eines Antrags schon. Bei Entscheidungen nach http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen sogar meist recht gründlich.

Ob da dann Ermessensfehler drin waren, kann ein Sozialgericht rügen. Wenn man es anruft. Das kann dann dazu führen, dass das Amt neu ermessen muss. Was aber zum selben Ergebnis führen kann, wenn auch diesmal fehlerfrei. Oder das Gericht entscheidet sich für eine http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen#Ermessensreduzierung_auf_Null

Aktuelle Urteile kenne ich keine, zumal es der solvente Langzeitarbeitslose kaum einsehen mag, warum der insolvente Langzeitabeitslose zwar ebenfalls einen neuen Kühlschrank bekommen hat vom Amt, dafür aber gar nichts abdrücken muss.

Gruß aus Berlin, Gerd
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lerawie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.05.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 18.10.08, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ob es "Darlehn" oder "Vorschuss" oder wie auch immer genannt wird, ist völlig egal,
es ist eine Verbindlichkeit (Schulden) des Schuldners (Insolvenzlers und Leistungsempfängers).

Das Stichwort hier heisst "Aufrechnung", siehe InsO § 94:
http://dejure.org/gesetze/InsO/94.html

Sprich: Das Amt darf "aufrechnen".
Das hat nichts mit Gläubigerbevorzugung zu tun, denn das gilt ggf. für jeden Gläubiger.

Trotzdem wichtig:
Den Treuhänder informieren.
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