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Verfasst am: 18.10.08, 17:48 Titel: Wer ist Kostenträger im Rahmen Teilhabe am Arbeitsleben Fall
Wer ist im vorliegendem Fall zuständiger Kostenträger im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben? Mehr ist leider nicht bekannt.
Herr Ku, 37 Jahre alt, erlitt bei einem Verkehrsunfall vor 10 Jahren ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Hieraus resultiert eine posttraumatische Epilepsie, aufgrund derer eine berufliche Neuorientierung und Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann erforderlich wurde.
Diese wurde im Sommer letzten Jahres in einer stationären Einrichtung der beruflichen Rehabilitation erfolgreich abgeschlossen.
Bisher konnte aber keine feste Anstellung im Umschulungsberuf gefunden werden.
Herr Ku arbeitete vor seinem Unfall als Industriemechaniker.
Herrn Ku wurde vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt.
Es liegt ein medizinisches Gutachten vor, in dem die posttraumatische Epilepsie beschrieben ist.
Ferner sind wiederkehrende Kopfschmerzen und Schwindelattacken, insbesondere bei schweren Hebe- und Tragetätigkeiten, beschrieben. Herr Ku sollte lt. Gutachten nur für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten herangezogen werden. Es liegen keine weiteren psychischen Beeinträchtigungen vor.
Laut Gutachten ist er fähig, einer regelmäßigen, vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die medizinische Rehabilitation wurde vor fünf Jahren abgeschlossen. Eine ambulante ärztliche Behandlung wird seit dieser Zeit als ausreichend angesehen.
Herr Ku fährt kein Auto mehr, obwohl er aufgrund der medikamentösen Einstellung seit einem Jahr anfallsfrei ist.
Hallo,
also verstehe ich das jetzt richtig? A hat eine teilhabe am Arbeitsleben zum Groß und Einzelhandelskaufmann gemacht? Ich nehme mal an, der Unfall war kein Wegeunfall zur Arbeit? In dem Fall wäre der Rentenversicherungsträger zuständig. Anderenfalls die gesetl. Unfallversicherung.
Wenn er jetzt noch keinen Job gefunden hat, nach der Umschulung, meine ich ist erstmal die Agentur für Arbeit zuständig.
MFG
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.10.08, 00:27 Titel:
Beim Bedarf an ALG II ist dessen örtlicher Träger zuständig (wer das ist, erfährt man auf dem Rathaus) nach dem SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung. In Absatz 1 stehen die Verweise auf das SGB III, das für die Agentur für Arbeit, also ansonsten auch für Empfänger von ALG I zuständig ist und überhaupt für Arbeitssuchende: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html
Sollte ein anderer Träger vorrangig zuständig sein, sagen die das einem schon.
Bin davon ausgegangen, dass Herr Ku vor 10 Jahren die Wartezeit von 180 Monaten noch nicht erreicht hatte.
Da kein Wegeunfall oder Fremdverschulden, gehe ich in der Annahme, dass die Bundesagentur in Leistung gegangen ist.
Nur mittlerweile könnte Herr Ku die Wartezeit durch Umschulung erreicht haben.
Aber die berufliche Reha ist wohl erst bei Integration abgeschlossen.
Wer hat hier den Durchblick?
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