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Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 20.10.08, 15:57 Titel:
Das passiert doch jedem Mal _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 20.10.08, 16:04 Titel:
Und finur leistet nun seinen Zivildienst ab. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
§ 5 [quote]2Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
1.das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, /quote]
Trotzdem greift m.E. der § 5, weil ja vor erreichen des 25. Geburtstags der Dienstantritt schon festgelegt war.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 20.10.08, 16:09 Titel:
Roni hat folgendes geschrieben::
Trotzdem greift m.E. der § 5, weil ja vor erreichen des 25. Geburtstags der Dienstantritt schon festgelegt war.
Ja, für den Zivildienst. Aber gilt dieser Zeitpunkt dann auch für den Grundwehrdienst, wenn er auf die Anerkennung als KDV verzichtet? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
d)nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder
Ich versteh das so, dass er auf die Anerkennung als Krigsdienstverweigerer verzichtet,
aber zu diesem Zeit noch nicht die 25 erreicht hat.
Also muss er doch ??
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 20.10.08, 16:21 Titel:
Roni hat folgendes geschrieben::
Ich versteh das so, dass er auf die Anerkennung als Krigsdienstverweigerer verzichtet, aber zu diesem Zeit noch nicht die 25 erreicht hat.
Also muss er doch ??
Ja, aber offenbar spekuliert er darauf, daß die Verwaltung es nicht schafft, ihn dann noch rechtzeitig einzuziehen.
Wenn er im Januar auf die Anerkennung verzichtet und im Februar 25 wird, kann er nicht mehr rechtzeitig zum Wehrdienst eingezogen werden.
Ob das stimmt kann ich nicht sagen; es müßte schon eine Regelung geben, daß die Heranziehung zum Zivildienst dann auf den Wehrdienst übergeleitet wird.
Jeder ZDL, der erst spät einberufen wurde, könnte sonst kurz vor oder nach Vollendung des 25 Lebensjahres auf die Anerkennung verzichten und braucht keinen weiteren Dienst mehr zu leisten. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
einfach mal lesen, denn da steht nach vollendung des 25. Lebenshares und nicht mit erreichen
Gruß roni
... und das 25. Lebensjahr ist mit Erreichen des 25. Geburtstag vollendet. Somit sehe ich kein Problem mit dem Vorhaben des TE, sich so dem Dienst auf legale Weise zu entziehen.
Ja, aber offenbar spekuliert er darauf, daß die Verwaltung es nicht schafft, ihn dann noch rechtzeitig einzuziehen.
Wie soll sie das auch schaffen? Soll sie das Rad der Zeit zurückdrehen? Er wäre beim nächsten Einberufungstermin schon 25 und damit nicht mehr einberufbar.
Zitat:
Ob das stimmt kann ich nicht sagen; es müßte schon eine Regelung geben, daß die Heranziehung zum Zivildienst dann auf den Wehrdienst übergeleitet wird.
Die gibt es, allerdings nur, wenn eine Einberufung VOR dem 25. Geburtstag möglich ist. Wenn nicht, hat die Wehrverwaltung schlicht und einfach Pech gehabt. (Und der TE Glück.)
Zitat:
Jeder ZDL, der erst spät einberufen wurde, könnte sonst kurz vor oder nach Vollendung des 25 Lebensjahres auf die Anerkennung verzichten und braucht keinen weiteren Dienst mehr zu leisten.
Kann er auch, das wissen jedoch nur die allerwenigsten.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 20.10.08, 23:44 Titel:
Dirty Sanchez hat folgendes geschrieben::
Kann er auch, das wissen jedoch nur die allerwenigsten.
Hm. Ist also ein ganz großes geheimes Geheimnis, das nur gaaanz wenige kennen und das natürlich auch niiiemand weitersagen würde, schon gar nicht irgendwelche Leute auf irgendwelchen einschlägigen Seiten?
Sollte Terry Pratchett also doch Recht haben? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 21.10.08, 00:32 Titel:
Bin da ja nun absoluter Laie. Aber, ist es denn tatsächlich so, dass er zum Zivildienst nicht mehr einberufen werden darf, nur, weil er auf seine Anerkennung verzichtet? - Ich würde nämlich einfach sagen: "Auch gut. Trotzdem bleibt du wo du bist; wir nehmen dich auch ohne Anerkennung". _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 21.10.08, 06:57 Titel:
Karsten hat folgendes geschrieben::
Aber, ist es denn tatsächlich so, dass er zum Zivildienst nicht mehr einberufen werden darf, nur, weil er auf seine Anerkennung verzichtet? - Ich würde nämlich einfach sagen: "Auch gut. Trotzdem bleibt du wo du bist; wir nehmen dich auch ohne Anerkennung".
§ 1 ZDG: Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. --> www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__1.html
§ 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG: Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere --> www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__43.html
Kein anerkannter KDV, kein Zivildienst. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 21.10.08, 07:11 Titel:
Gut. Wenn's wo steht. Aber für den Wehrdienst braucht man keine Anerkennung?
Und warum hat mir niemand den Trick früher verraten, - so vor dreißig Jahren?
Ich musste noch vor den Schießbudenfiguren sitzen und Gewaltlosigkeit heucheln, äh, beteuern! _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Hm. Ist also ein ganz großes geheimes Geheimnis, das nur gaaanz wenige kennen und das natürlich auch niiiemand weitersagen würde, schon gar nicht irgendwelche Leute auf irgendwelchen einschlägigen Seiten?
Nein, im Gegenteil, es ist kein Geheimnis, es ist nur so, dass sich viele Leute nicht mit den Regularien für den Wehr- und Zivildienst auskennen, wie auch dieses Forum es immer wieder beweist.
Karsten hat folgendes geschrieben::
Bin da ja nun absoluter Laie. Aber, ist es denn tatsächlich so, dass er zum Zivildienst nicht mehr einberufen werden darf, nur, weil er auf seine Anerkennung verzichtet?
Ja.
Zitat:
- Ich würde nämlich einfach sagen: "Auch gut. Trotzdem bleibt du wo du bist; wir nehmen dich auch ohne Anerkennung".
Auf welcher Rechtsgrundlage?
Zitat:
Und warum hat mir niemand den Trick früher verraten, - so vor dreißig Jahren?
Ich weiß nicht, ob das damals auch schon so leicht ging. Vor 30 Jahren war es jedenfalls noch richtig harte Arbeit, erstmal als KDV anerkannt zu werden. Ich glaube, damals dachten dann die wenigsten daran, auf diese Anerkennung einfach so zu verzichten. Des Weiteren waren, wenn ich richtig informiert bin, die Altersgrenzen deutlich höher. Es hätte sich wahrscheinlich nur gelohnt, wäre Ihre Einberufung zum Zivildienst kurz vorm 27. (?) Geburtstag geplant gewesen.
sie teilen mit, dass diese Forum immer wieder beweist, dass die User sich nicht mit den Regularien des Wehrdienstes auskennen.
Ich teile diese Meinung, und zwar schon deshalb nicht, weil hier adäquate Antworten zum Thema gegeben worden sind. § 5 Abs. 1 lit d des Wehrpflichtgesetzes ist hier nach wie vor ausschlaggebend.
So wie Biber es bereits genannt hat, bleibt es wohl ein riesengroßes Geheimnis, welches auch auf den einschlägigen Seiten der Wehrdienstgegner nicht einlesbar ist.
Ich möchte Sie freundlicherweise bitten, Ihre Ausführungen einmal durch adäquate Rechtssprechung zu belegen. In meinen Kommentaren kann ich dazu nämlich nichts finden.
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