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hab mal eine allgemeine Frage. Wann verjährt eine Anwaltsrechnung?
Folgender fiktiver Fall:
Anwalt A wird 2002 für X tätig. Der Anwalt X schreibt seine Kostennote an X am 4.4.2004. Die Rechnung wird von X auch umgehend überwiesen.
2008 läßt X auf Hinweis eines Dritten die Rechnung überprüfen und stellt fest, daß die Rechnung vom Anwalt A aus dem Jahre 2004 tatsächlich um 70 % überhöht ist.
Wie lange hat X noch Zeit mit der gerichtlichen Verfolgung?
Eine Forderung aus einer Anwaltsrechnung verjährt nach drei Jahren, beginnend mit dem Jahresschluss der RA-Rechnung. Hier also am 31.12.2007.
Dem Fragesteller geht es aber wohl nicht um die Verjährung der Rechnung, die ist ja schon bezahlt, sondern um die Verjährung des Rückforderungsanspruches nach §§ 812 ff. BGB. Dieser verjährt auch in drei Jahren. Fraglich ist allerdings, ob hier der Verjährungsbeginn auch am 31.12.2004 gelegen hat. Denn X hat ja erst 2008 erfahren, dass die Rechung überhöht war.
Hier dürfte wohl § 199 Absatz 1 Ziffer 2 BGB zu prüfen sein. Wenn X grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Rechnung überhöht war, wird´s mit der Rückforderung "Essig" sein. Wenn gar keine ode nur einfache Fahrlässigkeit vorlag, kann er die Rückforderung der 30 % m. E. noch mit Erfolg geltend machen.
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