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Verfasst am: 17.10.08, 12:04 Titel: wirksamer Erwerb von Sicherungseigentum?
Liebe Wissende,
folgende Konstellation sei gegeben: A ist im Ausland ansässig, B im Inland. A bestellt bei B eine Maschine. Diese Maschine wird zunächst bei B probeweise aufgebaut. Im Vertrag ist als Erfüllungsort der Sitz von A bezeichnet; das Eigentum soll mit Einbringen in die Halle von A bzw. Verbindung mit dem Gebäude übergehen. A läßt sich den Kauf von C (auch im Ausland ansässig) finanzieren. A und C schließen eine Vereinbarung nach deutschem Recht, wonach A das Sicherungseigentum auf C überträgt.
Frage: bin ich schief gewickelt oder ist wegen Art. 43 EGBGB gar kein Sicherungseigentum bei C entstanden, jedenfalls nicht, solange die Maschine nicht zu A geliefert wurde? _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Sofern Art. 43 EGBGB anzuwenden ist gelangt man doch über Abs. 1 zur Anwendung des deutschen Rechts, da Belegenheitsort der Sache ja nach wie vor Deutschland ist.
Insofern kann an der Sache doch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB das Sicherungsübereigentum übertragen werden.
Nach Lieferung der Maschine an A kann das SE nicht mehr nach §§ 929 ff. BGB erworben werden, da sich die Sache dann in einem anderen Staat befindet. Hierbei ist jedoch wieder zu fragen, ob die Parteien nicht eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen haben...
Oder hab ich jetzt was übersehen?
Sofern Art. 43 EGBGB anzuwenden ist gelangt man doch über Abs. 1 zur Anwendung des deutschen Rechts, da Belegenheitsort der Sache ja nach wie vor Deutschland ist. Insofern kann an der Sache doch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB das Sicherungsübereigentum übertragen werden.
Ja schon, aber zur Zeit hat A nicht einmal mittelbaren Besitz und allenfalls (aufgrund von Vorauszahlungen) ein Anwartschaftsrecht.
ThoT hat folgendes geschrieben::
Nach Lieferung der Maschine an A kann das SE nicht mehr nach §§ 929 ff. BGB erworben werden, da sich die Sache dann in einem anderen Staat befindet.
Das ist klar.
ThoT hat folgendes geschrieben::
Hierbei ist jedoch wieder zu fragen, ob die Parteien nicht eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen haben...
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