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Verfasst am: 22.10.08, 21:03 Titel: Freistellung vom hessischen Sportunterricht
Guten Abend,
Person A besucht die Oberstufe, Jahrgang 13, eines hessischen Gymnasiums und wurde vom zuständigen Amtsarzt vom Sportunterricht teilbefreit. Durch den Befreiungsgrund ist an allen Sportarten mit der Eigenschaft V nicht teilzunehmen, explizit zur Teilnahme erlaubt sind die Sportarten X, Y und Z.
A's Sportlehrer B plant nun, A zeitweise in einen Sportkurs der Stufe 12 zu versetzen, da dieser eine Unterrichtseinheit Y plant.
Meines Wissens ist die Regelung für Sportfreistellungen, dass statt der praktischen Leistungen eine oder mehrere theoretische Leistungen erbracht werden müssen, z.B. unterrichtsbezogene Referate und Ausarbeitungen.
Diese Regelung will B nur für den Zeitraum aufgreifen, die A nicht wie von ihm geplant an Y des 12er-Kurses teilnimmt.
Nun ist die Frage, ob A sich dieser Idee B's beugen muss, oder ob er dem widersprechen und ausschließlich theoretische Leistungen erbringen kann, sofern nicht im eigenen Kurs für A zugelassene Sportarten Anwendung finden?
Damit mal etwas Bewegung reinkommt:
Warum will A den Sportkurs in der Stufe 12 nicht machen?
Gesundheitlich kann ja wohl kein Problem vorliegen. _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
Vorweg: Für eine diesbezügliche Regelung müsste doch ansich außer Frage stehen, ob oder wie gern A am besagten Kurs teilnehmen möchte.
Es müsste doch eine recht eindeutige Vorschrift geben, die entweder sagt "Jau, det geht" oder eben "nope, der bleibt schön im 13er-Kurs" oder vielleicht auch "Dies ist nur unter Zustimmung A's erlaubt".
Am ehesten würde ich einen Unterpunkt zur Regelung für Sportfreistellungen erwarten?
Als weiteren, durchaus rechtfertigenden Grund könnte man aufführen, dass der 12er-Kurs ein weit höheres Leistungsniveau hat als der eigentliche Kurs A's und A somit merklich überfordert wäre.
Bist zur Beantwortung meiner Frage , werfe ich mal den § 76 in den Ring.... _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
Ich sehe keine weitergehende Notwendigkeit, diese Frage "noch mehr" zu beantworten.
Zitat:
Als weiteren, durchaus rechtfertigenden Grund könnte man aufführen, dass der 12er-Kurs ein weit höheres Leistungsniveau hat als der eigentliche Kurs A's und A somit merklich überfordert wäre.
Dies sollte als Begründung doch ausreichen?
Der von dir aufgeführte §76 des HSchG bezieht sich, so wie ich das lese, auf
a) die Förderstufe (10jährige)
b) auf stufeninterne Kurswahl
ich sehe nicht, was das mit dem Thema zu tun hat?
In (3) wird auf näher regelnde Rechtsverordnungen hingewiesen - Wo könnte man diese denn auffinden
rechtliche Grundlage ist m.W. der Erlass "Freistellung von der aktiven Teilnahme am Schulsport" II B 4 - 170/802 - 20 - Gült. Verz. Nr. 7204, veröffentlicht im Hessischen Amtsblatt 2001 auf Seite 156:
Es ist nicht verboten, dass Gymnasien im Sportunterricht 12. und 13.Klässler aus organisatorischen Gründen zusammen unterrichten. Was nicht verboten ist, ist erlaubt.
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