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Schüler erhält Zeugnis nicht
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde den Gedanken mit dem Umschlag eigentlich nicht so schlecht, schon weil es den Schüler zur Eigeninitiative anhält. Nichts anderes im Hinblick auf die Kosten stellt es ja dar, wenn er hinter dem Zeugnis hertelefoniert oder Fahrtkosten zur Schule hat.
Trotzdem ist natürlich klar, dass eine deutsche Behörde in der Lage sein muss, ihre Entscheidungen notfalls durch Zustellungen rechtsmittelfähig zu machen. Ob dies ausgerechnet während der Sommerferien mit einer personell sehr schlechten Besetzung sein muss, ist eine andere Frage. Eine später erfolgende Zustellung ist rcehtlich ja nicht für den Schüler nachteilig, schließlich wird die Rechtsmittelfrist dann nicht in Gang gesetzt.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 25.07.08, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper schrieb:
Zitat:
Ich finde den Gedanken mit dem Umschlag eigentlich nicht so schlecht [...]

Ich auch nicht, im vorliegenden Fall scheint er mir auch sehr sinnvoll zu sein.

SpecialAgentCooper schrieb:
Zitat:
Trotzdem ist natürlich klar, dass eine deutsche Behörde in der Lage sein muss, ihre Entscheidungen notfalls durch Zustellungen rechtsmittelfähig zu machen.


Dieses Erfordernis wäre möglicherweise (wahrscheinlich eher nicht) der Fall, wenn es sich bei dem geschilderten Vorgang um einen nicht erhaltenen Verwaltungsakt handeln würde. Das ist jedoch nach der spärlich dargelegten Schilderung weitgehend auszuschließen, deshalb ist auch Redfox Hinweis auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (wieder) nicht zielführend. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf folgenden Thread:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=136787

Das nicht erhaltene Zeugnis der Höheren Handelsschule wurde am 25.06.2008 ausgegeben, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Ausgabe und somit Bekanntgabe des Zeugnisses gegenüber den meisten Schülern in NRW erfolgte. Somit handelt es sich weder um ein Abschlusszeugnis, das zu einem anderen Zeitpunkt in der Regel während einer Feierstunde übergeben wird noch um ein Zeugnis über eine Nichtversetzung, das einen Tag zuvor ausgehändigt, aber wahrscheinlich noch früher schriftlich zugestellt worden wäre. Grundsätzlich sind nur diese beiden Arten von Zeugnissen Verwaltungsakte, einzelne Zeugnisnoten jedoch nicht.

Nach Lage der Dinge ist also nur eine Beschwerde, nicht aber ein Widerspruch möglich, über die die Schule bzw. die Schulaufsicht befinden würde. Fristen hierfür gibt es in diesem Fall meines Wissens nicht, die Fristen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind jedenfalls nicht maßgebend. Gegen eine abschließende Entscheidung der Schulbehörde wäre bei einer Beschwerde keine gerichtliche Überprüfung möglich - das wäre der einzige Unterschied.

Sollte sich im Beschwerdeverfahren herausstellen, dass die beanstandete Note möglicherweise doch unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat (darum geht es meistens) und somit den Charakter eines Verwaltungsaktes, würde das in einem entsprechenden Rechtsbehelf vermerkt. Eine gerichtliche Überprüfung wäre dann selbstverständlich möglich.

Meine Ausführungen beziehen sich im übrigen auf Erlass-Regelungen zur Zeugnisausgabe in NRW.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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larissaberger
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Anton Reiser hat folgendes geschrieben::
SpecialAgentCooper schrieb:
Zitat:
Ich finde den Gedanken mit dem Umschlag eigentlich nicht so schlecht [...]

Ich auch nicht, im vorliegenden Fall scheint er mir auch sehr sinnvoll zu sein.

SpecialAgentCooper schrieb:
Zitat:
Trotzdem ist natürlich klar, dass eine deutsche Behörde in der Lage sein muss, ihre Entscheidungen notfalls durch Zustellungen rechtsmittelfähig zu machen.


Dieses Erfordernis wäre möglicherweise (wahrscheinlich eher nicht) der Fall, wenn es sich bei dem geschilderten Vorgang um einen nicht erhaltenen Verwaltungsakt handeln würde. Das ist jedoch nach der spärlich dargelegten Schilderung weitgehend auszuschließen, deshalb ist auch Redfox Hinweis auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (wieder) nicht zielführend. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf folgenden Thread:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=136787

Das nicht erhaltene Zeugnis der Höheren Handelsschule wurde am 25.06.2008 ausgegeben, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Ausgabe und somit Bekanntgabe des Zeugnisses gegenüber den meisten Schülern in NRW erfolgte. Somit handelt es sich weder um ein Abschlusszeugnis, das zu einem anderen Zeitpunkt in der Regel während einer Feierstunde übergeben wird noch um ein Zeugnis über eine Nichtversetzung, das einen Tag zuvor ausgehändigt, aber wahrscheinlich noch früher schriftlich zugestellt worden wäre. Grundsätzlich sind nur diese beiden Arten von Zeugnissen Verwaltungsakte, einzelne Zeugnisnoten jedoch nicht.

Nach Lage der Dinge ist also nur eine Beschwerde, nicht aber ein Widerspruch möglich, über die die Schule bzw. die Schulaufsicht befinden würde. Fristen hierfür gibt es in diesem Fall meines Wissens nicht, die Fristen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind jedenfalls nicht maßgebend. Gegen eine abschließende Entscheidung der Schulbehörde wäre bei einer Beschwerde keine gerichtliche Überprüfung möglich - das wäre der einzige Unterschied.

Sollte sich im Beschwerdeverfahren herausstellen, dass die beanstandete Note möglicherweise doch unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat (darum geht es meistens) und somit den Charakter eines Verwaltungsaktes, würde das in einem entsprechenden Rechtsbehelf vermerkt. Eine gerichtliche Überprüfung wäre dann selbstverständlich möglich.

Meine Ausführungen beziehen sich im übrigen auf Erlass-Regelungen zur Zeugnisausgabe in NRW.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser



Es handelt sich sehr wohl um ein Abschlusszeugnis und somit um einen Verwaltungsakt. Aus schulinternen Gründen wurde die Zeugnisvergabe auf den Tag verlegt, an dem auch alle anderen Schüler ihre Zeugnisse erhalten.

Somit ist redfox' Aussage korrekt.
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

larissaberger schrieb:
Zitat:
Es handelt sich sehr wohl um ein Abschlusszeugnis und somit um einen Verwaltungsakt.


Richtig. Diese Information nach drei Monaten kommt allerdings reichlich spät.
larissaberger schrieb:
Zitat:
Aus schulinternen Gründen wurde die Zeugnisvergabe auf den Tag verlegt, an dem auch alle anderen Schüler ihre Zeugnisse erhalten.

Halte ich für unwahrscheinlich, die Termine sind erlassmäßig festgelegt und gehören zum Ablauf des Gesamtabiturs. Demnach war letzter Tag der Zeugnisausgabe für die Aushändigung des Abiturzeugnisses am Berufskolleg der Mittwoch, 20. 6. 2007. Es hätte zwar früher ausgehändigt werden können, aber nicht später. Wer behauptet das eigentlich?

Zu Erinnerung:
larissaberger startete den Thread am 16.07.2008 folgendermaßen:
Zitat:
Hallo. habe folgendes Thema in einem anderen Forum gefunden und finde es sehr interessant.
Dieses gleichlautende Thema in dem anderen Forum habe ich mittlerweile auch gelesen. Dem Fragesteller war der o.g. Termin sehr wohl bekannt und er oder sie wollte das Zeugnis unbedingt am 17.07. - also offenbar unmittelbar vor dem vermuteten Ablauf der Widerspruchsfrist - ausgehändigt bekommen. Genaueres zur Zeugnisausgabe wusste der Fragesteller allerdings nicht zu sagen, weil er oder sie das Zeugnis - wie Sie sicherlich auch gelesen haben - nicht krankheitsbedingt nicht entgegennehmen konnte, sondern weil er seit einigen Wochen in einem Praktikum war. Allerdings hätte das Zeugnis nach Angabe der Klassenlehrerin angeblich auch am Ende der Ferien abgeholt werden können - da fragt man sich, warum die Frage überhaupt gestellt wurde.

Insofern hat sich das Thema vermutlich ohnehin erledigt: Das Schulverhältnis endete mit Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses (was mittlerweile sicherlich erfolgt sein dürfte). Die Frage, ob über den angeblichen vielseitigen Widerspruch gegen die Zeugnisnote mittlerweile ein Bescheid ergangen ist, könnte halt nur der betroffene Schüler auflösen. Wäre auf jeden Fall interessant zu erfahren.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Was spät aber: du hast recht.
die Widerspruchsfrist beträt 1 Monat.
Auch wird Widerspruch "erhoben" und nicht "eingelegt". Cool
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lisa63
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 126
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ging der Fall denn nun aus?
Wäre ja schon immer interessant,
gerade, wenn sich so viele Leute Gedanken dazu machen.
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