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begründung des eigenbedarfs bei wohnraumerw.nach zwangsverst

 
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galant
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.10.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 10:39    Titel: begründung des eigenbedarfs bei wohnraumerw.nach zwangsverst Antworten mit Zitat

ich würde mich hier über einen fachlichen rat sehr freuen.

für mich stellt sich die frage, wie ausführlich die begründung des eigenbedarfs in der kündigung eines mietverhältnisses ausfallen soll, wenn man in einer zwangsversteigerung für eine vermietete wohnung den zuschlag erhalten hat.

angenommen eine ersteigerte 4 zimmer wohnung mit balkon, 100m² wird durch vermutlich zwei mieter bewohnt und soll wegen eigenbedarfs mit folgenden angaben begründung, gekündigt werden:

die derzeitige eigene wohnsituation ist eine angemietete 2 zimmer wohnung ohne balkon mit 45 m².
in schlafzimmer, küche und bad ist schimmelbildung an einigen stellen der außenwände ersichtlich.
der zuzug der langjährigen freundin (ohne konkrete namensangabe und angabe des landes, von dem aus der zuzug erfolgen soll) aus dem ausland nach deutschland steht bevor, wie auch die familienplanung – ein kind.
weit vor der versteigerung erfolgte anfrage beim eigenen vermieter nach einer größeren mietwohnung. eine größere wohnung konnte nicht angemietet werden , da freie wohnungen für mieter aufgespart werden, denen im zuge von abrissmassnamen älter häuser neuer wohnraum zur verfügung gestellt werden muss.

bedarf es bei einer kündigung wegen eigenbedarf noch weiterer oder anderer begründungen?

wie wäre die rechtslage? wer kennt sich hier aus?
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J_Denver
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/kuendigung-wegen-eigenbedarf-welche-voraussetzungen-bestehen/

aus einer gerichtsveröffentlichung

Zitat:
Bei Vermietung des Objektes gilt folgendes:

Der Ersteher tritt kraft Gesetzes in bestehende Mietverhältnisse ein.

Dem Ersteher steht ein Sonderkündigungsrecht gem. § 57 a ZVG zu.

Dieses Kündigungsrecht steht unter dem Vorbehalt der Gesetzgebung zum Kündigungsschutz des Mieters. Deren Zweck, nämlich Schutz des vertragstreuen Mieters vor einer Kündigung, läßt auch die Sonderkündigung des Erstehers nach § 57 a ZVG nur zu, wenn die gesetzlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sind.

Der Vermieter von Wohnraum kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen, wobei diese Gründe in der Kündigung angegeben werden müssen.

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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