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Verfasst am: 24.10.08, 12:40 Titel: Darf der Verwalter als Eigentümer mit abstimmen?
Hallo
wir sind eine kleine WEG, in der einer der Eigentümer Verwalter wird.
Der Verwaltervertrag und Aufgaben für den Verwalter werden i.A. nach Mehrheitsgrundsatz aufgrund des in der TE festgelegten Stimmverhältnisses festgelegt.
Darf der Verwalter bei der Abstimmung über zB den Verwaltervertrag mit abstimmen (und damit eine günstige Version für sich selbst erreichen), oder muss sein Stimmanteil ruhen?
Gleiches gilt für die Entlastung: darf er seine eigene Entlastung mit herbeiführen, oder muss sein Anteil ruhen?
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 24.10.08, 13:05 Titel: Re: Darf der Verwalter als Eigentümer mit abstimmen?
ueffchen hat folgendes geschrieben::
Darf der Verwalter bei der Abstimmung über zB den Verwaltervertrag mit abstimmen (und damit eine günstige Version für sich selbst erreichen), oder muss sein Stimmanteil ruhen?
Der Verwalter als Wohnungseigentümer ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über den Verwaltervertrag mit ihm gesondert abgestimmt wird.
Wird in einem Beschuss über die Verwalterbestellung und den Verwaltervertrag beschlossen, ist er stimmberechtigt.
ueffchen hat folgendes geschrieben::
Gleiches gilt für die Entlastung: darf er seine eigene Entlastung mit herbeiführen, oder muss sein Anteil ruhen?
Der Verwalter ist in diesem Fall nicht stimmberechtigt.
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, dann sagt es eher aus, dass es i.d.R kein Stimmrechtsverbot für den Eigentümer, der auch Verwalter ist, gibt.
Oder beziehst Du Dich auf Seite 24 aa) ?
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 28.10.08, 18:49 Titel:
ueffchen hat folgendes geschrieben::
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, dann sagt es eher aus, dass es i.d.R kein Stimmrechtsverbot für den Eigentümer, der auch Verwalter ist, gibt.
Vereinfacht gesagt gilt das dann, wenn über Bestellung und Verwaltervertrag zusammen, als ein Beschluss, abgestimmt wird. Nach Auffassung des BGHs besteht, entgegen der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung, dann kein Stimmverbot, weil der Schwerpunkt der Beschlussfassung in der Verwalterbestellung als Akt der Mitverwaltung liegt (siehe Seite 18 unten des BGH-Beschlusses).
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