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Verfasst am: 28.10.08, 12:57 Titel: Einladungsfrisst WEG Versammlung
Hallo
dieses Thema gab es sicherlich schon nur finde ich leider nichts passendes dazu.
Ist glaub ich für die meisten hier auch keine schwierige Frage.
Der Verwalter möchte zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung einer Liegenschaft einladen. Die Versammlung soll stattfinden am 10. November
Die Einladungen gehen allen Eigentümern nachweislich am 27. Oktober zu.
Ist die Einladung nun ordnungsgemäß zugegangen? Zählt der Tag der Versammlung mit, in der die Frist eingehalten werden muss, oder ist die Einladung somit einen Tag zu spät angekommen?
Für Eure Antworten aller herzlichsten Dank.
P.S.: Etwas zum nachlesen währe nicht schlecht _________________ Gruß
Skilli
alle Antworten sind unverbindlich und müssen nicht mit dem Gesetz oder der aktuellen Rechtssprechung übereinstimmen. Alle geschriebenen Antworten bzw. Texte spiegeln lediglich die persöhnliche Meinung des Verfassers wieder
Verfasst am: 28.10.08, 13:14 Titel: Frist soll eine (1) Woche betragen
Hallo, Skilli.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WohEigG soll die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine (1) Woche betragen.
D.h., wenn die Einladungen am 27.10. eingangen sind und die Versammlung am 10.11. stattfinden soll, ist alles im grünen Bereich.
Verfasst am: 28.10.08, 13:41 Titel: Re: Frist soll eine (1) Woche betragen
axelmax hat folgendes geschrieben::
Hallo, Skilli.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WohEigG soll die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine (1) Woche betragen.
D.h., wenn die Einladungen am 27.10. eingangen sind und die Versammlung am 10.11. stattfinden soll, ist alles im grünen Bereich.
Gruß
axelmax
Schon mal danke für die Antwort aber seit dem 01.07.07 sind es nunmal 2 Wochen und genau darum gehts nun. Zählt der Tag der Versammlung mit innerhalb der Frist oder einen Tag zu spät ?? _________________ Gruß
Skilli
alle Antworten sind unverbindlich und müssen nicht mit dem Gesetz oder der aktuellen Rechtssprechung übereinstimmen. Alle geschriebenen Antworten bzw. Texte spiegeln lediglich die persöhnliche Meinung des Verfassers wieder
für die Fristberechnung bürgerlichrechtlicher Fristen gelten die §§ 186-193 BGB. Hier kommt es auf die §§ 187-188 BGB an:
Zitat:
§ 187 BGB: Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 188 BGB: Fristende:
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fristbeginn ist hier "ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt", nämlich die Zustellung der Einladung. Wenn die an einem Montag erfolgte, dann endet die Zweiwochenfrist mit dem Ablauf des übernächsten Montags (§ 188 II 1 BGB). Die Versammlung soll, wenn kein Fall der Dringlichkeit vorliegt, demnach frühestens am übernächsten Dienstag erfolgen.
alle Antworten sind unverbindlich und müssen nicht mit dem Gesetz oder der aktuellen Rechtssprechung übereinstimmen. Alle geschriebenen Antworten bzw. Texte spiegeln lediglich die persöhnliche Meinung des Verfassers wieder
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 28.10.08, 18:32 Titel: Re: Frist soll eine (1) Woche betragen
axelmax hat folgendes geschrieben::
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WohEigG soll die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine (1) Woche betragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WoEigG soll die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt, nicht eine, sondern mindestens zwei Wochen betragen.
Nach meiner Auffassung dürfte die Versammlung nicht vor dem 11. November stattfinden (siehe "Moro").
Verfasst am: 29.10.08, 08:56 Titel: Re: Frist soll eine (1) Woche betragen
Edelmieter hat folgendes geschrieben::
Nach meiner Auffassung dürfte die Versammlung nicht vor dem 11. November stattfinden (siehe "Moro").
Das wird durchaus zutreffend sein. Damit stellt sich die Frage der Rechtsfolgen bei Missachtung der Einladungsfrist. Es liegt im Prinzip ein Einladungsmangel vor, auf den eine Beschlussanfechtung gestützt werden könnte.
Allerdings sehe ich nicht wirklich, dass ein Beschluss im Anfechtungsverfahren aufgehoben wird wegen einer Verkürzung der Einladungsfrist um 1 Tag. Im Anfechtungsverfahren wird vorzutragen sein, warum es am Folgetag zu einer anderen Beschlussfassung hätte kommen können. Möglich, aber wenig wahrscheinlich.
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