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Rückgewähransprüche bei Teil-Verkauf

 
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Alphazet
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Anmeldungsdatum: 04.11.2008
Beiträge: 3
Wohnort: im schönen Saarland

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 10:20    Titel: Rückgewähransprüche bei Teil-Verkauf Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Rechtslage:

A und B besitzen ein Haus jeweils zur Hälfte. B ist gestorben. Auf dem Anteil von B lastet eine Zwangssicherungshypothek, außerdem sind die Rückgewähransprüche am Anteil B durch den Gläubiger der Zwangssicherungshypothek gepfändet.

A möchte vom Nachlasspfleger die andere Haushälfte (zu einem geringen Preis) kaufen, da er sowieso mit dem Darlehen gegenüber der Bank voll haftet. Er übernimmt die Zwangssicherungshypothek, die dann mit dem Vermerk "auf dem früheren 1/2 Anteil von B" weiter bestehen bleibt.

A übernimmt ja nun auch die komplette Grundschuld, dann sollten auch die Rückgewähransprüche komplett auf A übergehen, oder? (ungeachtet der standardmäßigen Abtretungsklausel der Bank). Aber was passiert mit den gepfändeten Rückgewähransprüchen am Anteil von B? Hat die Pfändung weiterhin Bestand?

Was meinen Sie, wie ist hier die Rechtslage?

Vielen Dank im Voraus.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Sobald die Forderung, zu deren Sicherung die Rückgewähransprüche gepfändet worden sind, getilgt ist, erlischt das Pfändungspfandrecht an den Rückgewähransprüchen. Der (frühere) Gläubiger ist verpflichtet, die Löschung der Eintragung der Pfändung der Rückgewähransprüche im Grundbuch zu bewilligen. Die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Bewilligung hat der (frühere) Schuldner zu tragen.
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Alphazet
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Anmeldungsdatum: 04.11.2008
Beiträge: 3
Wohnort: im schönen Saarland

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

hm, die Forderung auf der die Zwangssicherungshypothek soll bzw. kann vorerst nicht getilgt werden. Deshalb bleibt die Hypothek ja auch stehen. Aber hier geht es um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der noch entstehenden Rückgewähransprüche gegen den Drittschuldner. die Bank (Rang 1 bis 4). Wer bekommt nun den Anspruch auf Rückgewähransprüche. Wenn diese auch auf A übergehen, können sie wohl nicht gepfändet werden, denn A hat gegenüber dem Inhaber der Forderung keine Schuld. Er tritt hier ja nicht anstelle des alten Schuldners, ein PFÜ basiert auf einem vollstreckbaren Titel, der hier ja nicht gegenüber A vorliegt, sondern gegen B.

Weiß jemand wo ich die gesetzlichen Regelungen dazu finde?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Gepfändet worden ist offenbar der angebliche Anspruch des Pfändungsschuldners B auf Rückgewähr einer Grundschuld gegen den Gläubiger der Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt war (Drittschuldner), soweit ein solcher Rückgewähranspruch bei Wirksamwerden des Pfändungsbeschlusses bestand oder in Zukunft entstehen wird. Im Folgenden soll der Drittschuldner als „die Bank“ bezeichnet werden.

Maßgeblich dafür, ob bei Wirksamwerden des Pfandungsbeschlusses ein Rückgewähranspruch des B gegen die Bank bestand oder ob ein solcher Anspruch in Zukunft entstehen wird, ist die Vereinbarung, die die Grundstückseigentümer bei Bestellung der Grundschuld mit der Bank über die Rückgewähr der Grundschuld im Falle der vollständigen oder teilweisen Tilgung der Darlehensforderung getroffen haben. Diese Vereinbarung soll im Folgenden als Sicherungsabrede bezeichnet werden.

Ist in der maßgeblichen Sicherungsabrede z.B. vereinbart, dass dem Grundstückseigentümer ein Rückgewähranspruch gegen die Bank erst bei vollständiger Tilgung des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens zustehen soll, kann ein Rückgewähranspruch nur für einen Darlehensschuldner entstehen, der bei vollständiger Tilgung des Darlehens Eigentümer oder Miteigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks ist. Oder anders ausgedrückt: Bei einer solchen Vereinbarung in der Sicherungsabrede wäre die Pfändung des angeblichen Rückgewähranspruchs eines Darlehensschuldners, der bei vollständiger Tilgung des Darlehens nicht Eigentümer oder Miteigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks ist, wirkungslos.

Wie sich die Rechtslage in dem geschilderten Fall darstellt, kann derhalb nur bei genauer Kenntnis der Sicherungsabrede beurteilt werden.

Außerdem kann es sein, dass der Rückgewähranspruch des B bei Wirksamwerden der Pfändung an einen Dritten, z.B. einen Gläubiger einer nachrangingen Grundschuld, abgetretern war. Auch in diesem Fall wäre die Pfändung des angeblichen Rückgewähranspruchs des B wirkungslos.

Am besten dürfte die Bank die Rechtslage beurteilen können, die Schuldner des Rückgewähranspruchs und Drittschuldner des Pfandungsbeschlusses ist. Es dürfte sich empfehlen, mit der Bank darüber zu sprechen, ob sie davon ausgeht, dass B ihr gegenüber einen bestehenden oder künftigen Rückgewähranspruch hatte, der hätte gepfändet werden können.

Hingewiesen werden sollte noch darauf, dass eine Eintragung der Pfändung eines Rückgewähranspruchs in das Grundbuch wohl nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dem gepfändeten Anspruch nicht um einen Anspruch aus der Grundschuld, sondern um einen Anspruch aus der durch die Grundschuld gesicherten Darlehensforderung handelt. Ist aber die Pfändung nicht im Grundbuch eingetragen, kann von dem Pfändungsgläubiger auch keine Löschungsbewilligung verlangt werden.
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Alphazet
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Anmeldungsdatum: 04.11.2008
Beiträge: 3
Wohnort: im schönen Saarland

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 06:12    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank Franz Königs, das ist eine super Antwort. Es existieren auf Rang 1 - 3 je weils eine Briefgrundschuld und auf Rang 4 eine Buchgrundschuld, alle für die selbe Gläubigerin, die finanzierende Bank. In den Briefen steht drin, dass die jeweils nach- und gleichrangigen Rückgewähransprüche abgetreten sind, wohl der übliche Text. Hier geht es darum, was im Falle einer Versteigerung passiert, wenn das Haus komplett auf A umgeschrieben wurde. Und wenn es bei dieser Versteigerung zu einem Mehrerlös käme, d.h. wenn der Erlös reichen würde, um die Restschuld abzudecken und noch was übrig bliebe. Unbeachtet hierbei soll die Zwangssicherungshypothek bleiben. Gehen wir davon aus, der Gläubiger hätte nur die Rückgewähransprüche gepfändet. Da weiß ich dass dieser Gläubiger, den Mehrerlös bekäme. Spätestens im Falle eines Mehrerlöses ist ja die Forderung der Bank gedeckt und die Abtretung gilt doch dann nicht mehr? Ich weiß dass zur Zeit die Pfändung am Anteil von B noch ins Leere geht, ZUNÄCHST. Ich betone ZUNÄCHST. Denn ein Rückgewähranspruch besteht spätestens im Falle eines Mehrerlöses unabhängig von der Abtretung oder verstehe ich das falsch, sonst würde die Bank ja dann bei einer Versteigerung mehr verdienen.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage, wie sich ein Rückgewähranspruch im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auswirkt, lässt sich meines Erachtens nicht ohne Kenntnis der maßgeblichen Sicherungsabrede beantworten.

Meines Wissens sehen die von den Banken regelmäßig verwendeten Sicherungsabreden vor, dass der Gläubiger der durch die Grundschuld gesicherten Forderung im Falle der Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks verpflichtet ist, den Rückgewähranspruch dadurch zu erfüllen, dass er die Löschung der Grundschuld bewilligt, soweit sie nicht mehr zur Sicherung der Forderung des Gläubigers benötigt wird. Das hätte dann zur Folge, dass der Mehrerlös dem Eigentümer des zwangsversteigerten Grundstücks zusteht.

Wenn man aufgrund der maßgeblichen Sicherungsabrede davon ausgeht, das dem B zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung seines angeblichen Rückgewähranspruchs der gepfändete Rückgewähranspruch nicht zustand, dürfte die Pfändung nicht wirksam sein, da ein Rückgewähranspruch des B auch nicht mehr entstehen kann, seitdem B nicht mehr Miteigentümer des mit der Grundschuld, die zurückzugewähren ist, belasteten Grundstücks ist.
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